Erstellt am 27.02.2006 um 11:00 Uhr von Ichweißwas
Hallo Momme,
siehe ArbZG § 4
" Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitzeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden."
Sollten jedoch laut einem Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen günstigere Regelungen getroffen sein, treten diese in Kraft.
MfG
Ichweißwas
Erstellt am 27.02.2006 um 11:01 Uhr von Kölner
Mich würde es sehr wundern, wenn Du hier eine konkrete Antwort erhälst, da dies zumeist auf betrieblicher Ebene und im Rahmen der ArbStättVO und VO für Bildschirmarbeitsplätze verhandelt wird.
Erstellt am 27.02.2006 um 11:27 Uhr von DocPille
http://www.arbeitsmedizin.de/bildscharbv.html
das was kölner schreibt ist richtig,es gibt keine vorschriften über pausen.
wenn du mal in den link schaust,kannst du dir durchlesen was die bildschirmarbeitsverordnung dazu schreibt.
Erstellt am 27.02.2006 um 13:11 Uhr von Ole Hansen
siehe einmal VBG, Call Center auf dem arbeitspsychologischen Prüfstand (CCall Report 11 S. 83), 10 Minuten pro Stunde.
www.CCall.de,