Erstellt am 24.02.2006 um 00:16 Uhr von otto
Hallo Clearer,
ich unterstelle mal, dass Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist. Sonst würde Ihre Frage überhaupt keinen Sinn ergeben.
Ein AT-ler, den es juristisch überhaupt nicht gibt, ist ein Arbeitnehmer, der nicht nach Tarif bezahlt wird. Also: Wieso sollte ein nicht Tarif bezahlter Angestellter einen Anspruch aus einem Tarifvertrag haben?
Der BR sollte prüfen, ob diese Arbeitnehmer/innen wirklich AT-ler sind.Nach meiner Erfahrung: 70% der sog. AT-ler sind es überhaupt nicht. Das müßte aber eingehend geprüft werden.
Da hat der BR eine wichtige Aufgabe.
Gruß otto
Erstellt am 24.02.2006 um 09:10 Uhr von Ichweißwas
Hallo Clearer,
§ 2 Abs. 3-5 ArbZG
3) Nachtzeit im Sinne des Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 - 5 Uhr
4) Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes ist jede Arbeit die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfaßt.
5) Nachtarbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1. auf Grund Ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Hieran kann du sehen, ob dein Techniker darunterfällt.
Wenn ja tritt § 6 Abs 5 in Kraft
"Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag für das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsgeld zu gewähren."
Hilft Dir das weiter ?
MfG
Ichweißwas