Erstellt am 22.02.2006 um 09:11 Uhr von Ichweißwas
Hallo Daniela,
der Urlaub verfällt.
Siehe BUrlG § 7 Abs. 3
"Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitsnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Jahr zu übertragen."
MfG
Ichweißwas
Erstellt am 22.02.2006 um 09:11 Uhr von pit47
Hallo Daniela,
laut Bundesurlaubsgesetz § 7 Abs. 3 Satz 3 muß der alte Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres gewährt und genommen werden.
Also verfällt er, aber der AG könnte freiwillig den Urlaub gutschreiben. Ist eine Verhandlungssache, die der BR auch mit einer BV vereinbaren kann.