Ruhezeit vor BR-Sitzungen - wie lange muss die sein wenn BR-Mitglied Nachtschicht hat?
Wie lange sind die Ruhezeiten vor einer BR-Sitzung wenn ein BR-Mitglied vor der Sitzung Nachtschicht hat ?
Community-Antworten (15)
17.02.2006 um 18:19 Uhr
Wieso? BR-Zeit ist AZ - keine ÜStd., nur AZ und ein Ehrenamt - Also?
17.02.2006 um 18:40 Uhr
hallo,
da muß es doch eine regelung geben.
oder muß ich mich ehrenamtlich nach drei stunden schlaf, übermüdet den verkehr gefährden........wenn ich erstmal 40 kilometer fahren muß.
irgendwann hört die "ehre" doch wohl auch mal auf.
und wenn ich nach der normalen arbeitszeit noch BR-arbeit mache sind das doch überstunden?
mfg
17.02.2006 um 18:54 Uhr
Überstunden sind es nie!!!!! Mehrarbeitsstunden vielleicht, aber immer Arbeitszeit. Wie ist es denn, wenn man mit dem AG vereinbart, dass die Nacht vorher nicht gearbeitet wird?
17.02.2006 um 19:41 Uhr
Hallo, BR-Arbeit ist Arbeitszeit, wie "Kölner" bereits angeführt hat. Nach dem Arbeitszeitgesetz beträgt die vorgeschriebene "Ruhezeit" 11 Stunden zwischen Schichtende und erneutem Schichtbeginn. Bedeutet also, dass die Schicht 11 Stunden(vom Gesetz her) vor der BR-Sitzung enden müsste. Rein theoretisch gesehen dürfte der Kollege dann auch erst wieder 11 Stunden nach Ende der BR-Sitzung zum erneuten Schichtbeginn. Bezahlung wie Nachtschicht, da durch BR-Arbeit keine finanziellen Nachteile entstehen dürfen. MfG Mischu
17.02.2006 um 19:57 Uhr
Mensch mischu...und dazu noch ein paar Urteile vom BAG: 7 AZR 500/88 und 7 ABR 43/89
17.02.2006 um 19:57 Uhr
Kölner,
hast Du sie endlich gefunden? Die Legaldefinition für Überstunden und Mehrarbeit (und vor allem den Unterschied zwischen beiden?)
Ansonsten wir hier ja mal wieder fröhlich das Thema "Entlohnung" und "Arbeitszeit" durcheinandergeworfen
17.02.2006 um 20:00 Uhr
Muss Du mich massregeln? Grüsse nach Erfurt aus dem verregneten Köln
17.02.2006 um 23:27 Uhr
Hallo Mischu,
ich glaube es geht BR nicht um Überstunden oder Mehrarbeit, sondern ob es für Betriebsräte Ausnahmen bei den Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz gibt. Sieht für mich so aus, als ob dem so wäre, allerdings ohne ganz klar definierte Zeiträume. Schau dir mal im Fitting (22 Auflage) §37 Randnotiz 44 an.
Gruß Tessa
18.02.2006 um 10:47 Uhr
@Tessa Deswegen meine Klammerangabe "vom Gesetz her" und die Einschränkung "theoretisch". Ich denke mal, wenn es um z.B. den Versicherungsschutz bei einem evtl. Wegeunfall geht, wird die Berufsgenossenschaft da auf die einzuhaltenden Ruhezeiten pochen. Denn auch Betriebsräte sind nur Menschen, die auch mal müde werden. Und in BR's Frage ging es eben konkret um die Nachtschicht. Siehe bitte auch die Antwort von Rattle. MfG Mischu
18.02.2006 um 10:50 Uhr
Hallo Tessa. Du hast Dir zwar Mühe gegeben, eine entsprechende Stelle im Kommentar zu finden, diese "RN" trifft den Sachverhalt allerdings nicht in geringster Weise. Dass BR-Mitglied für die Wahrnehmung seiner Aufgaben ohne Minderung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freizustellen ist, dürfte wohl unstrittig sein.
Im übrigen hängt sich die Frage von BR an der verkehrten Reihenfolge auf. Der Anspruch auf Ruhezeit ist eine Folge. Es heißt im ArbZG nicht umsonst, dass der AN nach Beendigung seiner täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden einhalten muss.
Streng genommen muss also für diesen AN, der z.B. seine Nachtschicht um 6.00 Uhr beendet und ab 9.00 Uhr an der BR-Sitzung teilnehmen soll, ein Ersatzmitglied geladen werden.
18.02.2006 um 18:32 Uhr
Hallo Mischu, hallo Fayence
du hast sicher recht was den Versicherungsschutz anbelangt. Ich kann nur wiedergeben, was mir ein Sachbearbeiter vom Gewerbeaufsichtsamt zur Ruhezeitregelung laut Arbeitszeitgesetz sagte (aus gegebenen Anlaß), nämlich dass eine Beanstandung im Ermessen des jeweilig zuständigen Sachbearbeiters läge und der dann häufig nach der Zweckmäßigkeit beurteilt wird. Übrigens auch nach einer Nachtschicht.
Daher mein Einwurf zu diesem Thema und daher auch mein Verweis auf Fitting.
Gruß, Tessa
18.02.2006 um 18:40 Uhr
Leitsatz
- Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
Das gesamte Urteil guckst du hier: www.felser.de/juracity.de/db_arbeitsrecht/downloads/BAG%20Nachtschicht%20Arbeitsbefreiung%20Betriebsrat.pdf
18.02.2006 um 19:48 Uhr
Hallo Tessa, entweder hatte ich einen "Knick in der Optik" oder Du hast den Fitting Verweis in Deiner Antwort 14003 korrigiert. Ich meine nämlich, dass dort vor ein paar Stunden noch der Bezug auf die RN 22 im §37 gestanden hat, dementsprechend war nämlich meine Antwort.
Aber egal. Jetzt ist zum einen der richtige Verweis vorhanden, wobei die RN 43 ebenfalls beachtet werden muss.
Meinen Ansatz "Ersatzmitglied" ziehe ich unter Einbeziehung meiner neu dazu gewonnenen Erkenntnisse jedenfalls zurück. Wäre aus meiner ursprünglichen Sicht halt die einfachste Lösung gewesen.
@Heini
Dieses Urteil bezieht jedoch nur auf die Teilnahme an einer ganztägigen BR-Sitzung.
In den RN 43 &44 wird aber auch erwähnt, dass ein BR-Mitglied seine Nachtschicht z.B. frühzeitig beenden kann oder dass die Ruhezeit verkürzt ausfallen kann, wobei im letzteren Fall die angesetzte Dauer der BR-Sitzung ausschlaggebend ist.
18.02.2006 um 19:49 Uhr
Bezüglich der immer wieder kolportierten Latrinenparole mit dem Wegfall des Versicherungsschutzes empfehle ich das Studium des SGB VII.
Für Schnellleser: § 7 (2)
Ansonsten: Denkt dran dass das BR-Amt ein Ehrenamt ist!
18.02.2006 um 20:21 Uhr
Hallo Fayence,
hast keinen Knick, sondern vermutlich die Auflagennummer mit der Randnotiz in der Eile des Gefechts verwechselt :-) , wobei ich den Ausdruck "Gefecht" nicht wörtlich verstanden haben will ;-) Ich habe nix geändert.
Ersatzmitglieder zu laden ist in der Regel natürlich schon richtig, Probleme ergeben sich halt immer dann, wenn alle im Schichtdienst sind und kurzfristig umgeplant werden muss (wie wir ja ohnehin wissen).
Gruß, Tessa
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