Erstellt am 17.02.2006 um 10:33 Uhr von Ichweißwas
Hallo Laffo
schaut bitte ins ArbZG § 6 Abs. 5
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der AG dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage "oder" eingen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgeld zu gewähren.
Zu Frage zwei würde ich sagen, wer keine Mehrarbeit leistet oder leisten kann bekommt diese auch nicht vergütet.
MfG Ichweißwas
Erstellt am 08.05.2007 um 22:50 Uhr von Ole Munsen
zu Pkt 1 stimme ich Ichweißwas zu.
zu Pkt 2 muss ich sagen,dass der AN serwohl ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
hat,da sein Dienstplan verlängert wurde und somit eine reguläre Arbeitszeit ist.
...habe den selben Pkt. im Übrigen erst kürzlich mit einem Arbeitsrichter während eines Seminars diskutiert und siehe da ,er bestätigte meine These.
Gruß Ole Munsen