Erstellt am 15.02.2006 um 12:26 Uhr von Devil
Hi,
schaut Euch einmal die §§ 4 -5 ArbSchG an.
Anführen könnt ihr u.a. den Begriff Gefährdung. Der beinhaltet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.
Des Weiteren hat der AG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Ggf. wendet ihr euch an an das örtliche Amt für Unfall- u. Gesundheitsschutz.
Gruß vom Devil
PS. War Teilnehmer des BR 2 in Berlin-Mitte Anfang Febr.! ;-)
Erstellt am 15.02.2006 um 12:41 Uhr von Peter
Ich denke das Gewerbeaufsichtsamt wäre auch eine gute Adresse.
Erstellt am 15.02.2006 um 14:58 Uhr von BRMiau
Hallo 680 Berlin,
Ergänzung zu "Peter" und natürlich auch die Unfallversicherungsträger die auch für Berufsbedingte Erkrankungen zuständig sind (Gefährdung durch Schimmelbefall).
Je nach Branche:
Gewerbliche Berufsgenossenschaften
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
Unfallversicherungen der öffentlichen Hand
An diese kann man sich jederzeit wenden und die BG´S sind auch dazu berechtigt den AG entsprechend Abzumahnen diesen Zustand abzustellen.
Viele Grüße
BRMiau
Erstellt am 15.02.2006 um 15:16 Uhr von packer
moin Miau,
im nachfolgenden wird noch mal auf den § 89 BetrVG hingewiesen, richte mal deine Augen auf den ersten Absatz des Gesetzes...
Der Betriebsrat ist verpflichtet, nach § 89 BetrVG bei der Bekämpfung
von Unfall- und Gesundheitsgefahren und sonstigen Angelegenheiten
des Arbeitsschutzes stetig innerbetrieblich mitzuwirken. Er
hat nicht erst dann aktiv zu werden, wenn eine Schädigung eingetreten
oder absehbar ist, sondern muss sich darum – ebenso wie der
Arbeitgeber – bereits im „Vorfeld“ kümmern. Deshalb hat auch der
Gesetzgeber angeordnet (§§ 89 Abs. 2 – 4 BetrVG, 11 ASiG), dass
der Betriebsrat „unabhängig von der Betriebsart und aktuell zutage
tretenden Gefährdungen“ auf den Gebieten der Unfallverhütung und
Abwehr von Gesundheitsgefahren „kontinuierlich mitarbeiten“ soll.
Gerade weil aber der Gesetzgeber im Bereich der Bekämpfung von
Unfall- und Gesundheitsgefahren dem Initiativrecht des Betriebsrats
großes Gewicht beimisst (vgl. § 89 Abs. 1 BetrVG: „durch Anregung,
Beratung ... zu unterstützen“) und diesen verpflichtet, sich für die
Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb einzusetzen (§ 89 Abs. 1 letzter Halbsatz
BetrVG), bedarf es hierzu in besonderer Weise praktisch verwertbarer
Informationen, um dieser Aufgabe initiativ und kreativ genügen
zu können. Das gilt auch und gerade, soweit der Umgang mit Gefahrstoffen
und die innerbetriebliche Umsetzung hierzu ergangener
Vorschriften betroffen sind.
Hessisches LAG 21.3.1991 – 12 TaBV 191/90 = BB 1991, 1712
gruß,
packer
Erstellt am 15.02.2006 um 16:10 Uhr von BRMiau
Hallo packer,
klar wiederspricht sich ja nicht.
Es ist nur so, dass BR in der Regel keine Fachleute für Gefährdungen oder Unfallschutz sind. Bei den BG`s gibt es Fachkräfte für alle Bereiche und beraten den AG und auch BR in Sachen Unfallschutz und Prävention.
Mein Beitrag war mehr als Praktischer Vorschlag gedacht.
Von der rechtlichen hast Du absolut recht; wichtiger Punkt der BR-Arbeit. Klasse Beitrag!
Viele Grüße,
BRMiau
Erstellt am 15.02.2006 um 19:12 Uhr von Ramses II
Kleiner dezenter Hinweis:
Durch den Beitrag könnte bei dem unbedarften Leser der Eindruck erweckt werden dass in dem Lager einer großen schwedischen Textilkette die Ware dem Schimmel ausgesetzt ist.
Manch ein unbedarfter leser könnte sich veranlasst sehen seine Klamotten deshalb in Zukunft woanders zu kaufen.
Letztendlich hätte dieser Beitrag damit möglicherweise einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zur Folge für den der Arbeitgeber möglicherweise jemanden zur Rechenschaft ziehen möchte (oder auf Grund dessen AN gekündigt werden müssen).
Es ist insofern mehr als ungeschickt Pseudonyme zu wählen die Anlass zu Verwechslungen geben könnten.