W.A.F. LogoSeminare

Schimmelbefall - was tun?

HB6B
H&M BR 680 BERLIN
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

Uns stellt sich folgendes Problem: In unserem Lagerbereich in dem ständig 2-3 Mitarbeiter arbeiten, hat sich an verschiedenen Stellen Wasser gebildet und so wie wir denken auch Schimmel. Unsere Frage: Wie kann man feststellen lassen ob es wirklich Schimmel ist, und was kann man sonst noch dagegen unternehmen. Welche Ämter oder Instutitionen sind dafür verantwortlich?

Schönen Dank für eure Hilfe.

3.90506

Community-Antworten (6)

D
Devil

15.02.2006 um 13:26 Uhr

Hi,

schaut Euch einmal die §§ 4 -5 ArbSchG an.

Anführen könnt ihr u.a. den Begriff Gefährdung. Der beinhaltet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.

Des Weiteren hat der AG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Ggf. wendet ihr euch an an das örtliche Amt für Unfall- u. Gesundheitsschutz.

Gruß vom Devil

PS. War Teilnehmer des BR 2 in Berlin-Mitte Anfang Febr.! ;-)

P
Peter

15.02.2006 um 13:41 Uhr

Ich denke das Gewerbeaufsichtsamt wäre auch eine gute Adresse.

B
BRMiau

15.02.2006 um 15:58 Uhr

Hallo 680 Berlin,

Ergänzung zu "Peter" und natürlich auch die Unfallversicherungsträger die auch für Berufsbedingte Erkrankungen zuständig sind (Gefährdung durch Schimmelbefall). Je nach Branche: Gewerbliche Berufsgenossenschaften Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften Unfallversicherungen der öffentlichen Hand An diese kann man sich jederzeit wenden und die BG´S sind auch dazu berechtigt den AG entsprechend Abzumahnen diesen Zustand abzustellen.

Viele Grüße BRMiau

P
packer

15.02.2006 um 16:16 Uhr

moin Miau,

im nachfolgenden wird noch mal auf den § 89 BetrVG hingewiesen, richte mal deine Augen auf den ersten Absatz des Gesetzes...

Der Betriebsrat ist verpflichtet, nach § 89 BetrVG bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und sonstigen Angelegenheiten des Arbeitsschutzes stetig innerbetrieblich mitzuwirken. Er hat nicht erst dann aktiv zu werden, wenn eine Schädigung eingetreten oder absehbar ist, sondern muss sich darum – ebenso wie der Arbeitgeber – bereits im „Vorfeld“ kümmern. Deshalb hat auch der Gesetzgeber angeordnet (§§ 89 Abs. 2 – 4 BetrVG, 11 ASiG), dass der Betriebsrat „unabhängig von der Betriebsart und aktuell zutage tretenden Gefährdungen“ auf den Gebieten der Unfallverhütung und Abwehr von Gesundheitsgefahren „kontinuierlich mitarbeiten“ soll. Gerade weil aber der Gesetzgeber im Bereich der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren dem Initiativrecht des Betriebsrats großes Gewicht beimisst (vgl. § 89 Abs. 1 BetrVG: „durch Anregung, Beratung ... zu unterstützen“) und diesen verpflichtet, sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb einzusetzen (§ 89 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG), bedarf es hierzu in besonderer Weise praktisch verwertbarer Informationen, um dieser Aufgabe initiativ und kreativ genügen zu können. Das gilt auch und gerade, soweit der Umgang mit Gefahrstoffen und die innerbetriebliche Umsetzung hierzu ergangener Vorschriften betroffen sind. Hessisches LAG 21.3.1991 – 12 TaBV 191/90 = BB 1991, 1712

gruß, packer

B
BRMiau

15.02.2006 um 17:10 Uhr

Hallo packer,

klar wiederspricht sich ja nicht. Es ist nur so, dass BR in der Regel keine Fachleute für Gefährdungen oder Unfallschutz sind. Bei den BG`s gibt es Fachkräfte für alle Bereiche und beraten den AG und auch BR in Sachen Unfallschutz und Prävention. Mein Beitrag war mehr als Praktischer Vorschlag gedacht. Von der rechtlichen hast Du absolut recht; wichtiger Punkt der BR-Arbeit. Klasse Beitrag!

Viele Grüße, BRMiau

RI
Ramses II

15.02.2006 um 20:12 Uhr

Kleiner dezenter Hinweis:

Durch den Beitrag könnte bei dem unbedarften Leser der Eindruck erweckt werden dass in dem Lager einer großen schwedischen Textilkette die Ware dem Schimmel ausgesetzt ist.

Manch ein unbedarfter leser könnte sich veranlasst sehen seine Klamotten deshalb in Zukunft woanders zu kaufen.

Letztendlich hätte dieser Beitrag damit möglicherweise einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zur Folge für den der Arbeitgeber möglicherweise jemanden zur Rechenschaft ziehen möchte (oder auf Grund dessen AN gekündigt werden müssen).

Es ist insofern mehr als ungeschickt Pseudonyme zu wählen die Anlass zu Verwechslungen geben könnten.

Ihre Antwort