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Urlaubskürzung. Darf der Arbeitgeber das?

H
hardy
Jan 2018 bearbeitet

In einem Möbelgeschäft wird von Montag bis Sonnabend gearbeitet. Zum Ausgleich bekommen die Mitarbeiter einen freien Tag in der Woche. Für die bisherige Urlaubsregelung galt: 36 Tage Urlaub im Jahr. Bei Beantragung für eine Woche musssten daher insgesamt 6 Tage beantragt werden. Nach Betriebsübergang zu einem anderen Möbelunternehmen gilt nun folgender Leitspruch: nur noch 24 Tage gesetzlicher Urlaub nach BUG und weiterhin sechs Tage die Woche beantragen. Ist das überhaupt richtig. Es wird weiterhin ein freier Tag in der Woche gewährt. das paßt irgendwie nicht zusammen. da in dieser Firma kein Betriebsrat existiert und die Gewerkschaft wahrscheinlich noch nicht mal weiß, dass dieser Laden (größere Handelskette) existiert, stelle ich hier stellvertretend für etwa 20 Mitarbeiter die Frage.

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Community-Antworten (9)

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Kölner

05.02.2006 um 13:05 Uhr

Gibt es dazu eine Betriebsvereinbarung? Betriebsrat? § 613a BGB regelt den Betriebsübergang - wie sah denn die Information des Eures AG aus? Hat er Euch aufgeklärt? Ist zu diesem Sachverhalt etwas gefragt oder gesagt worden? Ist die Widerspruchsfrist schon abgelaufen?

Fragen über Fragen...

M
Mike

05.02.2006 um 14:00 Uhr

Also,da du das ja in die Hand genommen hast,würde ich euch vorschlagen,ihr wählt erstmal einen Betriebsrat.Dazu seid ihr durchaus berechtigt!Dann kann ja über Urlaub verhandelt werden.Grundsätzlich ist der Ag so ja ungebunden und kann mehr oder weniger tun was er will! Unter anderem auch Urlaub kürzen.

K
Kölner

05.02.2006 um 14:08 Uhr

Mike, der Urlaubsanspruch ist nicht in einer Betriebsvereinbarung verhandelbar.

RI
Ramses II

05.02.2006 um 14:59 Uhr

Grundsätzlich gilt dass wenn nicht anders vereinbart der Urlaub in WERKtagen gerechnet wird. 24 WERKtage Urlaub sind auch der gesetzliche Anspruch.

Was war denn die alte Rechtsgrundlage für den Urlaubsanspruch? Arbeitsvertrag? Dann wäre nur über eine Änderungskündigung (oder freiwllige Vereinbarung) eine Änderung möglich. Tarifvertrag? Dieser wäre dann beim Betriebsübergang individualrechtlich übergegangen, also Bestandteil des Arbeitsvertrages und damit: Siehe oben.

H
hardy

05.02.2006 um 20:11 Uhr

Also, weder ein Betriebsrat existiert (die Mitarbeiter haben viel zu viel Angst, (wegen sofortiger Kündigung) noch Unterstützung von ver.di. Es gibt kein Betriebsübergang, keinen Sozialplan, keine BV. Hier herrscht Kapitalismus anno 1848. Wer krankt ist, oder das maul aufmacht wird besonders beobachtet, bzw gefeuert. Nicht umsonst kann die Firma erfolgreich sein (Umsatz)

RI
Ramses II

05.02.2006 um 20:17 Uhr

Hardy,

Ihr müsst Euch überlegen ob Ihr Euch wehren wollt. Die gute Fee kommt jedenfalls nicht.

B
Bernd

06.02.2006 um 08:05 Uhr

Hallo Hardy, hattet Ihr einen BR. Den Betriebsübergang habt Ihr doch gemacht, also gibt es auch einen. Selbst wenn es keine mit dem alten bzw. neuen AG verhandelten Dokus dazu gibt. Laut BGB 613a hat ein BÜ stattgefunden und jedem stehen die Rechte nach dem BGB zu. Also wehrt Euch. In diesem Zusammenhang könnt Ihr ja in diesem Laden gleich einen BR, oder was auch immer zu Eurer Gegenwehr gut ist, gründen.

H
hardy

06.02.2006 um 08:34 Uhr

Also noch einmal: Es gab und gibt keinen BR im dieser Firma. Den Betriebsübergang hat der Arbeitsgeber alleine gemacht. Es hat für jeden Mitabeiter einen neuen Arbeitsvertrag gegeben, in dem der Urlaub auf den gesetzlichen Grundurlaub eingestellt wurde. Der Arbeitsvertrag musste sofort unterschrieben werden, oder der Mitarbeiter konnte seine Tasche packen. Nochmals zur Frage: Kann der Arbeistgeber verlangen, dass für eine Woche Urlaub, 6 Tage geschrieben werden müssen. Der Arbeitgeber gewährt doch für den gearbeiteten Sonnabend einen freien Tag in der Woche. Also arbeitet der Arbeitnehmer doch nur 5 Werktage. Wieso dann 6 Werktage Urlaub?

K
Kölner

06.02.2006 um 08:58 Uhr

Was willst Du denn hören, Hardy? Ein Nein? Ein Ja? Egal ist es doch sowieso, wehren werdet Ihr Euch doch sowieso nicht. Wenn Ihr Euch doch wehren wolltet, dann müsstet Ihr m.E. einen "strengen Ritt durch das BGB" machen: § 613a BGB, § 242 BGB usw. Da hilft dann wieder nur ein Anwalt.

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