Erstellt am 03.02.2006 um 14:13 Uhr von Sonja
suchst Du das:
§ 2 Arbeitszeitgesetz
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stundender Nachtzeit umfasst.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1 auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2 Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Erstellt am 03.02.2006 um 14:20 Uhr von Täve
Hallo Sonja,
danke für Deine Antwort.
Nein, das habe ich ja gefunden, aber befriedigt mich nicht.
Wenn eine Nachtschicht am 1. eines Monats um 23:00 Uhr beginnt und am 2. um 06:00 Uhr endet, dann zählen diese Stunden zum Tag 1? Der Kollege kann nach 11 Stunden Ruhe zur nächsten Schicht am Tag 2 eingesetzt werden, um 17:00 Uhr?
Wenn dieser Kollege dann wieder 7 Std arbeitet, hat er insgesamt für den Tag 2 dreizehn Std gearbeitet. Werden deshalb die Nachtstunden für den Tag 1 berechnet?
Das muss ich unbedingt irgendwo lesen können.
Täve
Erstellt am 03.02.2006 um 18:19 Uhr von Nachthase
Hallo Täve,
ich glaube im ArbZG suchst Du vergebens, bei uns ist es im TV geregelt. Wirf doch mal einen Blick in Euren Tarifvertrag.
Gruß Nachthase
Erstellt am 04.02.2006 um 18:28 Uhr von ferdi
Täve,
das muß dann so aussehen:
1. von 23.00 bis 0:00 Uhr
2. von 0:00 bis 6:00 Uhr
ferdi