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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Termine ausserhalb der Arbeitszeit - sind die für die MA verpflichtend?

K
Kwostomat
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen Kollegen, gestern Nachmittag wurden wir von unserem Vorgesetzten informiert, dass er ein dringendes Gespräch mit der kompletten Abteilung führen möchte, die von Ihm vorgeschlagenen Termine lagen aber ausserhalb der Arbeitszeit (und zwar so weit ausserhalb, dass zusätzliche Fahrten für die Mitarbeiter notwendig gewesen wären) und er wies uns an, dass Erscheinen Pflicht sei.

Meine Fragen, können Mitarbeiter zu solchen "Veranstaltungen" ausserhalb der Arbeitszeit gewzungen werden (oder sind sie generell freiwillig) und muss die Zeit vom Arbeitgeber vergütet werden (plus Fahrtkosten)?

Vielen Dank schon mal im vorraus.

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Community-Antworten (5)

FB
Frank B.

01.02.2006 um 09:41 Uhr

Erste Frage: gibt es ein Betriebsrat und hat dieser der Arbeitszeitverlagerung zugestimmt?

Weist der Arbeitgeber dies an und die Veranstaltung liegt ausserhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, sind entsprechend Arbeitszeit und Fahrtkosten zu erstatten, da es sich hier um eine Dienstfahrt handelt!

K
Kwostomat

01.02.2006 um 09:58 Uhr

Hallo Frank, danke für deine Antwort, zu Deiner Frage:

Betriebsrat ist vorhanden (Ich gehöre dazu) und wir sind NICHT über diese "Veranstaltung" informiert worden.

K
Kölner

01.02.2006 um 10:09 Uhr

Die betriebsübliche Arbeitszeit kann natürlich auch Rahmenvorgaben beinhalten, die es dann einem AG wieder einfacher machen, sein Direktionsrecht anzuwenden. Ich zitiere mal: "In den Urteilen vom 26. Juli 2001 (LAG Niedersachsen) und vom 15. Mai 2001 (LAG Rheinland-Pfalz) entschieden beide Gerichte, dass die Lage der Arbeitszeit, soweit sie lediglich als Rahmenzeit individual- oder kollektivvertraglich geregelt wurde, bzw. eine Regelung der Arbeitszeit nicht ausdrücklich getroffen wurde, allein dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt!" und dann noch einmal BAG: "Der Arbeitgeber ist aufgrund seines Weisungsrechtes (Direktionsrechtes) berechtigt, einseitig die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers u.a. hinsichtlich der Arbeitszeit näher zu bestimmen. Dieses Weisungsrecht findet seine Grenzen in den Vorschriften der Gesetze, des Kollektiv- und des Einzelarbeitsvertragsrechtes (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 27. März 1980 - BAGE 33, 71 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht)."

Die zentralen Fragen:

  • Gibt es eine BV?
  • Gibt es AV mit ArbZ-Vereinbarungen?
  • Ist diese Veranstaltung wirklich ausserhalb der ArbZ?

Eine BV erscheint mir - wenn nicht gegeben - nötig!

FB
Frank B.

01.02.2006 um 10:13 Uhr

Es kommt jetzt darauf an wie euer Verhältnis zum AG ist. Ist es gut, könnt ihr ihn ja freundlich darauf hinweisen, das ihr damit nicht einverstanden seit und es sich um eine Dienstfahrt handelt, welche auch entsprechend zu vergüten ist.

Ist es nicht so gut, weist ihn darauf hin, dass ein erzwingbares MBR des Betriebsrates nach §87 Abs.1 Ziff.1 BetrVG besteht und ihr gegebenenfalls ihm dies untersagt (einstweilige Verfügung).

Oder etwas dazwischen.

K
Kwostomat

01.02.2006 um 10:30 Uhr

@Kölner, dank Dir für die ausführliche Antwort, hier die antworten zu Deinen zentralen Fragen, eine Betriebsvereinbarung gibt es nicht (ich denke aber nicht, dass es im mom nicht nötig ist, eine anzustreben, da diese Situation wahrscheinlich einmalig sein wird, wenn wir diese Angelegenheit zu unseren Gunsten entscheiden können).

ArbZ-Vereinbarungen gibt es nicht, wäre dies ein Punkt für eine BV?????

Punkt 3, das Meeting soll wirklich ausserhalb stattfinden, für mich 3 Stunden nach Dienstende.

@Frank, mit dem Verhältnis zu dem AG ist das nun mal immer so eine Sache, und ich versuche auch immer zunächst den freundlichen Weg einzuschlagen, aber ich hab gerne immer noch etwas "im Ärmel", um auch so einer Sache den nötigen Nachdruck zu verleihen, wenn der AG einer anderen Meinung ist (was nun mal häufiger der Fall ist).

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