Erstellt am 01.02.2006 um 00:04 Uhr von otto
Hallo K.F.S.,
da fehlen noch einige Informationen für eine qualifizierte Antwort:
1. Sie schreiben: "Die Firma hat verplant...". Warum und wofür? Betriebsferien z.B. im August? Warum 4 Tage im Januar, warum 3 Tage im Dezember?
2. Hat der BR zugestimmt? Warum?
Grundsätzlich gilt (§ 7 Abs. 1 BUrlG): Beim Urlaub stehen die Wünsche des Arbeitnehmers an erster Stelle. Nur bei "dringenden betrieblichen Belangen" darf davon abgewichen werden. Bei Ihnen scheint es nur betriebliche Belange zu geben. Das ist nicht in Ordnung.
Gruß otto
Erstellt am 01.02.2006 um 00:16 Uhr von Ramses II
Otto,
Betriebsferien wären dringende betriebliche Belange...
Erstellt am 01.02.2006 um 13:06 Uhr von wilhelm
Ist in der Tat schwierig einen Rat zu geben, es fehlt Detailliertes zur "Verplanung" (wer hat verplant). Bitte beachte § 87 Abs. 1 Nr. 5, der BR hat volles Mitbestimmungsrecht. Einseitige "Urlaubsverplanung" seitens des AG, d.h. ohne Einbeziehung des BR, könnt ihr locker beim x-beliebigen Arbeitsgericht per Beschlussverfahren/Einigungsstelle kippen!
Gruß
Wilhelm
Erstellt am 02.02.2006 um 14:06 Uhr von Wally
Hallo ,
Mitbestimmungsrecht des BR beim Urlaub besteht nur , wenn es zw. AN und Arb.geber Unstimmigkeiten bezüglich der zeitlichen Lage gibt , bitte
BetrVG § 87 , Abs. 1 Nr. 5 richtig lesen !
Ansonsten gilt : Urlaubswunschliste erstellen ( bis wann = Zeitrahmen festlegen BR + Arb.geber ) , AN haben das Recht Ihren Urlaub selber einzuteilen . Arb.geber muss in angemessenem Zeitraum ( ca. 4 Wo. ) die Wunschliste bearbeiten , d.h. einen Urlaubsplan erstellen . Will er den beantragten Urlaub so nicht geben , muss er Rücksprache mit dem AN halten und eine Einigung anstreben , gibt es die nicht , kann der AN den BR einbeziehen .
Betriebl. Belange müssen sehr genau differenziert und nachvollziehbar sein .
Bitte lies unter BetrVG § 87 Abs.1 Nr. 5 auf jeden Fall auch die Kommentare unter den Randnummern durch !