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Urlaubsplanung durch den Arbeitgeber - inwieweit muss ein AN sich daruf einlassen?

K
K.F.S.
Jan 2018 bearbeitet

In unserer Firma wurden im Kalenderjahr 2006 bis jetzt 22 von 30 Urlaubstagen verplant. 4 Tage im Januar, 15 Tage im August und 3 Tage im Dezember. Es sollen eventuell noch mehr werden (Brückentage). In wie weit muß sich der Arbeitnehmer darauf einlassen? Ich danke im voraus Für eine schnelle Antwort.

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Community-Antworten (4)

O
otto

01.02.2006 um 01:04 Uhr

Hallo K.F.S., da fehlen noch einige Informationen für eine qualifizierte Antwort:

  1. Sie schreiben: "Die Firma hat verplant...". Warum und wofür? Betriebsferien z.B. im August? Warum 4 Tage im Januar, warum 3 Tage im Dezember?
  2. Hat der BR zugestimmt? Warum? Grundsätzlich gilt (§ 7 Abs. 1 BUrlG): Beim Urlaub stehen die Wünsche des Arbeitnehmers an erster Stelle. Nur bei "dringenden betrieblichen Belangen" darf davon abgewichen werden. Bei Ihnen scheint es nur betriebliche Belange zu geben. Das ist nicht in Ordnung. Gruß otto
RI
Ramses II

01.02.2006 um 01:16 Uhr

Otto,

Betriebsferien wären dringende betriebliche Belange...

W
Wilhelm

01.02.2006 um 14:06 Uhr

Ist in der Tat schwierig einen Rat zu geben, es fehlt Detailliertes zur "Verplanung" (wer hat verplant). Bitte beachte § 87 Abs. 1 Nr. 5, der BR hat volles Mitbestimmungsrecht. Einseitige "Urlaubsverplanung" seitens des AG, d.h. ohne Einbeziehung des BR, könnt ihr locker beim x-beliebigen Arbeitsgericht per Beschlussverfahren/Einigungsstelle kippen!

Gruß Wilhelm

W
Wally

02.02.2006 um 15:06 Uhr

Hallo ,

Mitbestimmungsrecht des BR beim Urlaub besteht nur , wenn es zw. AN und Arb.geber Unstimmigkeiten bezüglich der zeitlichen Lage gibt , bitte BetrVG § 87 , Abs. 1 Nr. 5 richtig lesen !

Ansonsten gilt : Urlaubswunschliste erstellen ( bis wann = Zeitrahmen festlegen BR + Arb.geber ) , AN haben das Recht Ihren Urlaub selber einzuteilen . Arb.geber muss in angemessenem Zeitraum ( ca. 4 Wo. ) die Wunschliste bearbeiten , d.h. einen Urlaubsplan erstellen . Will er den beantragten Urlaub so nicht geben , muss er Rücksprache mit dem AN halten und eine Einigung anstreben , gibt es die nicht , kann der AN den BR einbeziehen . Betriebl. Belange müssen sehr genau differenziert und nachvollziehbar sein .

Bitte lies unter BetrVG § 87 Abs.1 Nr. 5 auf jeden Fall auch die Kommentare unter den Randnummern durch !

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