Leitungsdienst an Wochenenden - müssen die Kollegen diese Betriebsbegehungen (Arbeitssicherheit) unentgeltlich durchführen?
Hallo, bei uns im Unternehmen führen an jedem Wochenende (Sa, So) Mitarbeiter (Meister, Vorarbeiter, Angestellte) einen sog. Leitungsdienst durch. Es erfolgt dabei eine Betriebsbegehung mit Prüfung auf Ordnung und Sicherheit im gesamten Betriebsgelände. Dieser Leitungsdienst wird nicht vergütet und kann zeitlich auch nicht abgesetzt werden. Er steht auch in keiner Stellenbeschreibung. Als jetzt ein betroffener Mitarbeiter äußerte, dass er das ohne Vergütung/Zeitausgleich nicht durchführt, wurde vom Personalchef geäußert, er müsse dies durchführen. Was kann der BR hier tun? Vielen Dank im voraus, Steffen
Community-Antworten (8)
31.01.2006 um 15:37 Uhr
.... den "personalchef" mal fragen auf welchem planet er lebt ! grins
hallo steffen,
der BR kann auf die rechtslage hinweisen und eine unterlassung der reglung einfordern. im übrigen kann er zumindest für die letzten 2 jahre (glaube ich) die nachträgliche vergütung inkl. zuschläge einfordern, da die überstunden (und da nix abgebaut wurde sind es welche) ja angewiesen waren. bevor ihr das macht sprecht doch mal mit dem personalleiter (nix chef) ob er vor diesem hintergrund nicht vielleicht zukunftsorientiert umdenkt und Ihr wiederun nicht klagt. denn den anwalt für euch zahlt dann CHEF von personalleiter fg
31.01.2006 um 18:37 Uhr
"der BR kann auf die rechtslage hinweisen"
Und die wäre?
"und eine unterlassung der reglung einfordern".
=> Blödsinn! Er kann allenfalls sein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage geltend machen. Dieses Verfahren muß der Arbeitgeber auch einhalten. Wenn der BR sich weigern sollte, dann kann der Arbeitgeber ihn in der Einigungsstelle zum Abschluß einer Vereinbarung zwingen. Ob auch die Genehmigung von Mehrarbeit in Betracht kommt, hängt davon ab, ob es sich auch tatsächlich um Mehrarbeit handelt. Dazu hat Hubi aber nichts gesagt.
"im übrigen kann er zumindest für die letzten 2 jahre (glaube ich) die nachträgliche vergütung inkl. zuschläge einfordern, da die überstunden (und da nix abgebaut wurde sind es welche) ja angewiesen waren."
=> Wer ist "er"? Etwa der Betriebsrat? Der Betriebsrat kann hier gar nichts einfordern. Das müßte schon jeder betroffene Arbeitnehmer selber erledigen. Deine Theorie einer Nachforderbarkeit für 2 Jahre halte ich für sehr gewagt. Auf welche Rechtsgrundlage beziehst du dich dabei?
"denn den anwalt für euch zahlt dann CHEF von personalleiter *fg "
=> Nochmal Blödsinn. Vor den Arbeitsgerichten trägt jede beteiligte Partei ihre Anwaltskosten selbst.
31.01.2006 um 19:00 Uhr
hallo Z.Ickig (der nick ist program !?)
klar, erst mal alle anderen Standpunkte niedermachen.
also bei blödsinn fass dich mal ganz locker und ruhig an deine eigene nase !!! lol (kannst es auch ganz zickig tun fg
1.) die rechtslage ist, das der ag das erscheinen bei nichtbezahlung oder ohne arbeitszeitverlagerung anzubieten, gar nicht anordnen kann. 2.) lese mal richtig zu was schubi ( und nicht hubi ! ) geschrieben hat, denn er hat ! 3.) er, ist der arbeitnehmer ! 4.) das agb sagt das ! 5.) die anwaltskosten des BR zahlt sehr wohl der AG
.... und nun die frage zu 1-5.) wer ist hier die pappnase, oder sollte ich der blödmann schreiben ???
einfach nur dumm "abrotzen wie du es machts bringt in keinem forum was !
bitte, danke. ich habe fertig
31.01.2006 um 19:48 Uhr
Falsche Antworten bringen noch viel weniger, denn sie stiften Verwirrung und leiten den Fragesteller in die Irre. Im übrigen "rotze ich nicht dumm ab", wie du es auszudrücken beliebst, sondern erlaube mir lediglich die Feststellung, dass deine Antwort zum Teil Blödsinn ist.
Zur Kostenübernahme von Anwaltskosten des BR durch den Arbeitgeber: grundsätzlich ist das so. Aber in deiner Antwort ist es dennoch falsch, denn der Betriebsrat kann NICHT für die einzelnen Arbeitnehmer deren vermeintliche Vergütungsrückstände einklagen. Das müßte, wie auch schon oben gesagt, jeder Betroffene für sich selbst tun und natürlich auch seine Anwaltskosten selber bezahlen.
Nun zu den einzelnen Punkten deiner verbalen Diarrhoe:
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Wo steht das? Oder hast du etwa eine so leistungsfähige Kristallkugel, aus der du Inhalte von Einzelarbeitsverträgen und ggf. anzuwendenden Tarifverträgen ablesen kannst?
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Er hat was?
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Ist er das? Das sehe ich allerdings anders, denn er schreibt von "einem betroffenen Arbeitnehmer" und will wissen, was der BR tun kann. Ergo ist er der BR und nicht der betroffene Arbeitnehmer
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Wer oder was ist das "agb"? Meinst du "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder was?
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Ja. Aber nur in solchen Fällen, in denen der BR antragsbefugt oder klagebefugt ist. Das ist hier jedoch in Bezug auf die Vergütungsrückstände nicht der Fall.
Von mir aus kannst du mich sowohl als Pappnase als auch als Blödmann bezeichnen. Das ändert materiell nichts daran, dass du Blödsinn geschrieben hast. Warum ißt du nciht einfach einen Pfirsich, oder gehst etwas an die frische Luft?
31.01.2006 um 19:59 Uhr
DER NAME IST PROGRAMM frech grins
er weiß nicht mal das agb = arbeitsgesetzbuch ist ....
das zu 1. im besagten agb steht ....
zu 2. geschrieben "nicht vergütet und kann zeitlich auch nicht abgesetzt werden" wurde ....
ER IST ´NE PAPPNASE !!! ne, jans aame und da hilft selbst kein vitamin c oder frischluft ... brüll
31.01.2006 um 21:15 Uhr
"agb = arbeitsgesetzbuch"
*röchel
Die arme Pappnase, die im übrigen eine Dame und kein "er" ist, erklärt dir hiermit ganz feierlich und hochoffiziell, dass es in der Bundesrepublik Deutschland KEIN kodifiziertes Arbeitsgesetzbuch gibt.
Und jetzt: hopp hopp, und ab in die Heia!
01.02.2006 um 07:54 Uhr
Hallo, einfachIch und Z.Ickig, ich wollte mit meiner Frage eigentlich keinen Streit losbrechen, sondern nur eine einfache Antwort, mit der ich den betroffenen Arbeitnehmern als BR helfen kann. Mit den teilweise widersprüchlichen Antworten weiß ich aber auch nicht mehr, als ich schon wusste. Vielleicht hat da doch jemand praktische Erfahrungen, ohne sich mit unschönen Titulierungen für andere Forumsteilnehmer zu schmücken? Vielen Dank im voraus. Steffen
01.02.2006 um 17:45 Uhr
Hallo Steffen, finde es bemerkenswert, dass Du die Hoffnung auf eine weiterführende Antwort nicht aufgegeben hast.
Grundsätzlich scheint Euer AG eine recht eigenwillige Auffassung bzgl. der "Sicherheitsüberprüfung" seines Betriebes zu haben. Diese Überprüfung setzt nämlich einen Fachkundenachweis voraus. Dass diese Überprüfung durch geeignete MA als Arbeitszeit zu werten ist, steht außer Frage. Es handelt sich definitiv nicht um Freizeitvergnügen!
Weiter hilft Dir ein Blick in das Arbeitssicherheitsgesetz, Link hängt an.
http://bundesrecht.juris.de/asig/BJNR018850973.html#BJNR018850973BJNG000300319
Als BR würde ich das Thema am "§89 BetrVG: Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz" aufhängen. Schon allein hierüber habt Ihr genügend Möglichkeiten der Einflussnahme.
Hoffe, die Info hilft Dir etwas weiter. Gruß Fayence
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