ließ Dir bitte an dieser stelle § 87 BetrVG Abs. 5 durch das sind Die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten des BR , dann versucht euch mit dem AG über eine Betriebsvereinbarung zu einigen hier ein beispiel:Vorschlag vom Betriebsrat zur Einigung einer Betriebsvereinbarung
zum Thema, Urlaubsgrundsätze/Planung und Gestalltung:
§ 1 Präambel
(1) Diese Betriebsvereinbarung soll eine reibungslose Urlaubsplanung gewährleisten und für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für das Unternehmen Rechtssicherheit bei der Abwicklung des Urlaubs sicherstellen.
(2) Das Unternehmen und der Betriebsrat bekennen sich zum Grundsatz der Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es ist Aufgabe der Führungskräfte darauf zu achten, daß einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht benachteiligt werden.
§ 2 Allgemeines
(1) Urlaub dient der eigenen Regeneration und der Erholung von der Arbeit. Es widerspricht daher auch dem Urlaubszweck, im Urlaub für das Unternehmen erreichbar zu sein.
(Argumentationshilfe: "(Rz 38) Auch 'zwingende Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen' können Arbeitspflichten für die Zeit des erteilten Urlaubs nicht begründen ... Solche Notwendigkeiten, welcher Art sie auch sein mögen, sind nicht geeignet, die durch die Urlaubserteilung beseitigte Arbeitspflicht erneut entstehen zu lassen. Mit der Urlaubserteilung hat der Arbeitgeber die ihm obliegende Erfüllungshandlung vorgenommen, die nicht mehr einseitig aufgehoben werden kann. Denkbar ist lediglich eine Anfechtung der Urlaubserteilung wegen Irrtum oder arglistiger Täuschung. ...
(Rz 39) Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Durch die Urlaubsgewährung sind die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers suspendiert. Sie können durch den Arbeitgeber nicht einseitig wieder hergestellt werden. Ein Rückruf aus dem Urlaub ist auch nicht damit begründbar, daß im Betrieb Not- und Erhaltungsarbeiten zu verrichten seien.
(Rz 40) Es gibt keine Pflicht des Arbeitnehmers, im Hinblick auf etwaige Not- und Erhaltungsarbeiten unaufgefordert oder auf Verlangen des Arbeitgebers die Urlaubsanschrift mitzuteilen ...
(Rz 41) Der durch Urlaubserteilung des Arbeitgebers festgesetzte Urlaubstermin kann freilich stets einvernehmlich geändert werden ..." (Leinemann-Link, Urlaubsrecht § 7, Rz. 38ff)
(2) Jeweils bis Ende April wird das Unternehmen gegenüber dem Betriebsrat darlegen, wie mögliche, durch den Urlaubsplan bedingte personelle Engpässe überbrückt werden sollen, um den reibungslosen Arbeitsablauf zu gewährleisten.
(3) Erholungsurlaub ist der / dem einzelnen Beschäftigten unter Beachtung der gesetzlichen, betrieblichen und gegebenenfalls einzelvertraglichen Bestimmungen unter Abwägung der Interessen der / des Beschäftigten und der betrieblichen Interessen zu gewähren.
(4) Der Erholungsurlaub muß grundsätzlich im lfd. Kalenderjahr gewährt und angetreten werden.
(5) Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat das Recht, zusammenhängend mindestens vier Wochen Urlaub zu nehmen
(6) Der/die ArbeitnehmerIn hat auf so viele Zwölftel des ihm/ihr zustehenden Urlaubs Anspruch, als er/sie Monate bei ihm beschäftigt war. Der Urlaubsanspruch nach BUrIG ist mindestens zu gewähren.
(7) ArbeitnehmerInnen, die wegen Erhalts einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Betrieb ausscheiden, haben unabhängig vom Termin des Ausscheidens Anspruch auf vollen Jahresurlaub, wenn sie im Austrittsjahr bis zum 31. März tatsächlich gearbeitet haben.
(8) Erkrankt ein/e ArbeitnehmerIn während des Urlaubs, so werden die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
(9) Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde oder, dass der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte.
§ 3 Geltungsbereich
(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Domicil - Senioren und Pflegeheim Am Markt 25746 Heide, mit Ausnahme von leitenden Angestellten und Praktikanten. Weitere Ausnahmen können zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat vereinbart werden und sind als Anlage 1 Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. Anweisungen leitender Angestellter dürfen nicht gegen diese Betriebsvereinbarung verstoßen.
(ggf.: (2) Die Grundsätze dieser Betriebsvereinbarung gelten sowohl für Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes als auch für Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit.)
§ 4 Beantragung des Urlaubs
(1) Für zusammenhängende Urlaubszeiten von mehr als 10 Arbeitstagen werden für das jeweilige Urlaubsjahr ab Anfang November des Vorjahres Urlaubslisten ausgehängt. Es ist dafür zu sorgen, daß sämtliche Beschäftigte von diesen Listen Kenntnis bekommen.
(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen ihren Urlaubsantrag durch Eintragung ihrer Urlaubswünsche in die Urlaubslisten. Für das 1. Quartal des Urlaubsjahres erfolgt der Eintrag bis zum 15.11. des Vorjahres, sonst bis zum 15.02. des Urlaubsjahres.
(Protokollnotiz: Dem Eintrag in eine Urlaubsliste gleichgestellt ist der Eintrag in eine Datei.)
(3) Verspätet abgegebene Urlaubsanträge finden bei der Gewährung des Urlaubs nur dann Berücksichtigung, wenn dem Antrag nicht andere, rechtzeitig eingegangene, Urlaubsanträge entgegenstehen.
(4) Aus Gründen der Planungssicherheit z.B. für geplante größere Reisen sind in Absprache mit der jeweiligen Gruppe andere Termine möglich.
§ 5 Genehmigung des Urlaubs
Urlaubsanträge gem. § 4 (2) sind innerhalb von 14 Tagen nach Stichtag, sonstige Anträge innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung zu bescheiden. Werden vorgenannte Fristen nicht eingehalten, gilt der Urlaub wie beantragt als genehmigt und kann angetreten werden, ohne daß die Einrede des eigenmächtigen Urlaubsantritts geltend gemacht wird.
§ 6 Einsprüche gegen den Antrag
(1) Einsprüche gegen den Urlaubsantrag hat das Unternehmen innerhalb der in § 5 genannten Fristen beim Betriebsrat einzulegen und gegenüber Betriebsrat und Mitarbeiter/in schriftlich zu begründen.
(2) Hat das Unternehmen gegen einen Urlaubsantrag gem. § 6 (1) Einspruch eingelegt, werden die Betriebsparteien nach beiderseitiger Rücksprache mit der / dem betroffenen Beschäftigten innerhalb einer Woche versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen.
(3) Führt dieser Einigungsversuch nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, gilt § 13 dieser Betriebsvereinbarun
§ 7 Nachträgliche Änderung
(1) Genehmigte Urlaubsanträge können auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nachträglich geändert werden. Es gelten die Grundsätze von verspätet eingegangenen Urlaubsanträgen.
(2) Genehmigter Urlaub kann nur aus zwingenden betrieblichen Gründen und nur mit Zustimmung der / des Beschäftigten verschoben, abgebrochen oder unterbrochen werden.
(Protokollnotiz: Stimmt die / der Beschäftigte einer Verschiebung nicht zu, kann sie / er den Urlaub antreten, ohne daß die Einrede des eigenmächtigen Urlaubsantritts geltend gemacht wird. Auch aus der Weigerung, den Urlaub zu unter- bzw. abzubrechen, dürfen ihr / ihm keine Nachteile entstehen.)
Alle hieraus entstehenden Kosten - auch für mitreisende Familienangehörige und Partner - trägt das Unternehmen. Der Beschäftigte erhält zusätzlich bis zu 5 Urlaubstage. Zwingende betriebliche Gründe sind gegenüber Betriebsrat und Mitarbeiter/in schriftlich zu begründen.
(Alternativ: Muß der Urlaub aus zwingenden betrieblichen Gründen verschoben, abgebrochen oder unterbrochen werden, muß das Unternehmen dies gegenüber Betriebsrat und Mitarbeiter/in schriftlich begründen. Alle aus der Änderung entstehenden Kosten - auch für mitreisende Familienangehörige und Partner - trägt das Unternehmen. Der Beschäftigte erhält zusätzlich bis zu 5 Urlaubstage.)
(3) In Streitfällen gilt § 13 dieser Betriebsvereinbarung
§ 8 Vorrang
(1) Mitarbeiter/innen, die schulpflichtige Kinder haben, erhalten den Jahresurlaub vorrangig während der Schulferien. Mitarbeiter/innen mit schulpflichtigen Kindern, die in einem Jahr während der Sommerferien aus betrieblichen Gründen keinen Urlaub nehmen konnten, haben im folgenden Jahr Vorrang vor vergleichbaren Mitarbeiter/innen.
(Protokollnotiz: Den Schulferien gleichgestellt sind in diesem Zusammenhang Schließzeiten von Kindergärten u. ä.)
(2) Mitarbeiter/innen, deren Ehepartner ebenfalls berufstätig sind, wird der Urlaub nach Möglichkeit so gewährt, daß sie zusammen mit ihrem Ehepartner Urlaub machen können.
(3) Mitarbeiter/innen, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Urlaub während einer bestimmten Jahreszeit nehmen wollen, wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der Urlaub in der gewünschten Jahreszeit gewährt.
(4) Im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder der Rehabilitation wird Urlaub auf Wunsch der / des Beschäftigten gewährt.
(5) Auszubildende erhalten ihren Jahresurlaub während der Berufsschulferien.
§ 9 Abgeltung von Urlaub
Eine Abgeltung von Urlaub ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
§ 10 Resturlaub
(1) Kann der Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr nicht genommen werden, soll er bis zum 30.04. des Folgejahres angetreten werden. Aus dringenden betrieblichen Gründen oder in persönlich begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung dieser Frist bis zum 31.12. des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres möglich.
(2) Resturlaub ist bevorzugt zu genehmigen.
(3) Die Genehmigung von Resturlaub kann nicht widerrufen werden. (Vgl. § 7 (2))
§ 11 Unbezahlter Urlaub
Unbezahlter Urlaub kann in Abstimmung mit dem Betriebsrat gewährt werden. Bei Gewährung von unbezahltem Urlaub ist aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen stets ein genaues Anfangs- und Endedatum festzulegen.
§ 12 Rechte des Betriebsrats
(1) Der Betriebsrat erhält auf Antrag die Urlaubsplanung und eine Aufstellung der individuellen Urlaubsansprüche. Der Urlaubsplan unterliegt der vollen Mitbestimmung (§87(1) Abs.5 BetrVG) des Betriebsrates und gilt nach Abstimmung als genehmigt.
(2) Der Betriebsrat erhält zum 30.04. eine schriftliche, personenbezogene Aufstellung der Resturlaubsbestände sowie der Urlaubsplanung für diese Bestände.
§ 13 Konfliktmechanismus
(1) Ergeben sich aus den Regelungen der Betriebsvereinbarung Meinungsverschiedenheiten zwischen den örtlichen Betriebsparteien, so ist zunächst ein betriebsinterner Einigungsversuch auf Betriebsebene vorzunehmen.
(2) Führt dieser Einigungsversuch nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, kann jede Betriebspartei eine Schiedsstelle anrufen, die aus zwei Mitgliedern des Betriebsrates sowie zwei Vertretern der Unternehmensseite besteht.
(3) Kommt eine Einigung auch in der Schiedsstelle nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.
§ 14 Rechte und Beteiligung der Beschäftigten
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat das Recht, sich über Entscheidungen des unmittelbaren Vorgesetzten bzw. der Personalfunktion bei dem Betriebsrat zu beschweren. Hieraus dürfen ihr / ihm keine Nachteile entstehen.
§ 15 Schlußbestimmungen
(1) Abweichungen von den getroffenen Regelungen sind mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
(2) Die Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Damit sind alle bisherigen Vereinbarungen im Zusammenhang mit Urlaubsplanung usw. aufgehoben.
(3) Sie kann mit einer beiderseitigen Frist von 6 Monaten zum Jahresende ganz oder teilweise gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung gelten die Regelungen dieser Vereinbarung weiter.
(4) Sollte eine Vorschrift dieser Vereinbarung nicht mit dem geltenden Recht im Einklang stehen und deshalb unwirksam sein, behalten die anderen Regelungen dieser Vereinbarung ihre Gültigkeit. Die unwirksame Regelung ist rechtskonform so auszulegen, daß sie dem beiderseitigen Wollen der Parteien entspricht.
Mit Freundlichen Grüßen
Betriebsratsvorsitzender
wenn sie nicht nach euren vorstellungen ist kann sie natürlich auch in eurem interesse verändert werden , beachtet dabei aber das Bundesurlaubsgesetz ist der AG zu keiner Einigung bereit macht eine Einigungsstelle ihr müsst aber natürlich vorher versucht haben mit ihm zu verhandeln und das nicht nur einma, wenn das mit der einigungstelle dann durch ist habt hier Ruhe weil das dann gesetz ist dies alles gilt natürlich nur wenn der Urlaub( planung und gestalltung ) bei euch durch Tarifvertrag noch nicht geregelt ist