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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anzahl der Arbeitnehmer bei kommender BR-Wahl - besitzen sowohl die Kollegen in Elternzeit als auch die für sie befristet eingestellten AN das Wahlrecht?

D
Dickicht
Nov 2016 bearbeitet

Blöde Frage vielleicht, aber dennoch: Bei uns sind 14 Mitarbeiter zum Stichtag 05.01.06 in Elternzeit. Alle sind zur Zeit "befristet ersetzt worden"; d.h. für selbige sind befristet neue Kollegen eingestellt worden. Sehe ich es richtig, dass ...sowohl die Kollegen in Elternzeit als auch die befristet Beschäftigten ein aktives Wahlrecht besitzen? ...allerdings bei der zu ermittelnden Anzahl der AN des Betriebs die jeweiligen Ersatzmitarbeiter und Mitarbeiter in Elternzeit nur als jeweils ein MA des Betriebs gelten?

Das alles wäre insofern wichtig, da wir ggf. 111 wahlberechtigte Mitarbeiter zählen würden.

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Community-Antworten (5)

V
viktor

09.01.2006 um 09:40 Uhr

Im Prinzip sehe ich das auch so - aber: Es ist von "in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer " die Rede. Und in einem größeren Betrieb sind immer auch Frauen in Elternzeit und werden vertreten, sodass man prüfen müsste, ob 14 Personen in Elternzeit plus Aushilfen der Normalfall ist oder eine Ausnahme.

RI
Ramses II

10.01.2006 um 00:08 Uhr

Viktor,

Deine Logik verstehe ich nicht ganz.

Auch wenn das die Regel ist und nicht die Ausnahme, dann ist doch von den beiden AN "Elternzeitler(in)" und "Vertreung" jeweils nur eine(r) da.

D
Dickicht

10.01.2006 um 01:07 Uhr

Danke erst einmal. Ich würde mich ja gerne Ramses II anschließen, da mir die Auslegung der Zählung der Anzahl der Mitarbeiter (was für ein Genitiv...) sinnvoller und logischer erscheint.

Ich habe aber noch eine Frage: 1 Euro-Jobber dürfen mitwählen, oder? Ich beziehe mich da auch auf diverse, flammneue Aussagen im Internet.

V
viktor

10.01.2006 um 09:38 Uhr

Die Meinung geht wohl dahin, das diese Personen wahlberechtigt sind.

Zu meiner Meinung oben und Ramses II: Es ist nicht erheblich, ob einer von beiden anwesend ist. Fakt ist, dass die herrschende Meinung ein Wahlrecht während der Elternzeit bestätigt. Werden in der Regel und permanent Aushilfen beschäftigt, die Elternzeitler vertreten, sind auch die wahlberechtigt. Ich neige dazu, dabei zu bleiben, dass beide zählen.

B
Bernd

11.01.2006 um 10:39 Uhr

Viktor,

Fitting und Däubler können Deine Neigung nicht teilen.

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