Erstellt am 07.01.2006 um 10:10 Uhr von Fayence
Hallo Roland,
lt. Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 12 Werktage müssen zusammenhängend gewährt werden (Urlaubsanspruch auf diese Tage muss natürlich bestehen).
So weit die eine Seite. Ich würde noch einmal mit dem AG reden, wenn von Kollegenseite auch nichts dagegen spricht.
Aber einen nicht genehmigten Urlaub einfach antreten, kann unter Umständen den Arbeitsplatz kosten!
Wie ist denn sonst Eure Urlaubsregelung? Vielleicht in einer Betriebsvereinbarung oder per Tarif geregelt?
Erstellt am 07.01.2006 um 10:48 Uhr von Roland
Hallo Fayence
eine besondere Regelung gibt es nicht. Wir BR sagen halt wenn in dieser Zeit die Produktion bzw. der Arbeitsablauf gewährleistet ist, soll' uns recht sein. Natürlich kann nieman Krankheiten vorhersehen. Aber wir finden wenn die Abteilung weiterhin gut bestzt ist, warum soll dr MA keine 5 Wochen am Stück Urlaub machen. Somit hat doch der AG kein Recht den Urlaub zu verweigern oder?
Erstellt am 07.01.2006 um 11:31 Uhr von Ramses II
Welche Begründung gibt denn der Arbeitgeber dafür?
Erstellt am 07.01.2006 um 11:36 Uhr von Roland
er sagt einfach 5 Wochen sind zuviel - mehr nicht
Erstellt am 07.01.2006 um 11:38 Uhr von Fayence
Hallo Roland!
Leistet zunächst noch einmal Überzeugungsarbeit, weist auf die geltende Rechtsprechung hin = Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren.
Lässt sich Euer AG nicht überzeugen und kann er keine dringenden betriebliche Gründe nennen, welche dagegen sprechen, bleibt Eurem Kollegen nur der Schritt, seinen Urlaub einzuklagen.
Ein Fall dazu: http://www.ra-kotz.de/urlaubsanspruch.htm
Erstellt am 07.01.2006 um 11:49 Uhr von Roland
uns sind betriebliche Gründe nicht bekannt noch stehen andere AN entgegen. Wie gesagt in dieser Zeit ist der betriebliche Ablauf in dieser Abteilung gewährleistet da ja die anderen Kollegen da sind.
Somit liegen für uns keine Gründe vor dass der Urlaub nicht genomen werden kann.
Aber wie geht man mit der Aussage des AG um:
Ich kann dem MA keine 5 Wochen geben, da heute noch nicht bekannt ist, ob es die Arbeit es zulässt. Es könnte ja sein, dass dann soviel Arbeit da ist, dann kann er nicht gehen.
Erstellt am 07.01.2006 um 12:01 Uhr von Fayence
Diese Argumentation zählt nicht. Es kann z.B. auch die Sonne vom Himmel fallen...
Hier ein Link zum Thema Widerruf bereits gewährten Urlaubs: http://www.arbeitsrecht.org/themen-a-z/urlaub/topnews07297.html#
Erstellt am 07.01.2006 um 12:08 Uhr von Roland
der Urlaub ist noch nicht genehmigt. Er wurde so eingereicht. Haben aber erfahren dass der AG diesen Urlaub nicht genehmigen will.
Alles andere habe ich schon geschrieben.
Erstellt am 07.01.2006 um 12:14 Uhr von Fayence
Hallo Roland,
anscheinend hast Du den Link nicht gelesen. Hier ist nämlich auch noch einmal detailliert beschrieben, warum ein AG den Urlaubsantrag nicht einfach ablehnen kann.
Erstellt am 07.01.2006 um 12:33 Uhr von Roland
Fayence - in deinem Artikel heißt es aber auch, der AG kann den Urlaubswunsch wegen Auftragslage ablehnen.
Wie gesagt der Urlaub wurde noch nicht genehmigt. Muss der AG, wenn er mit "betrieblichen Gründen" argumentiert, auch nachweisen was es für Gründe sind?
Erstellt am 07.01.2006 um 12:58 Uhr von Fayence
Roland - mein letztes Zitat dazu:
Schaub-Arbeitsrechtshandbuch
§102 Urlaub V. Urlaubserteilung
"Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Interessen hat der AG die Urlaubswünsche des AN zu berücksichtigen (§7 BUrlG) Er darf sich über die Urlaubswünsche dann hinwegsetzen, wenn von ihm darzulegende oder zu beweisende dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer AN, die unter sozialen Gründen den Vorrang verdienen (Berücksichtigung Schulferien bei AN mit schulpflichtigen Kindern), entgegen stehen."
Gerechtfertigte Ablehnungsgründe kann ich Deinen Beiträgen noch immer nicht entnehmen. Weiter siehe Antwort 9087
Erstellt am 07.01.2006 um 13:07 Uhr von Roland
ich muss dir recht geben. Wir sehen es ja genauso. Wir sehen auch keine Gründe die dagegen sprechen. Werde am Montag beim Chef mal die Sache klarstellen, bzw. soll er mir mal sagen, welche betrl. Gründen dies sein sollen.
War schön mit dir zu reden. Für mich fehlen hier Chaträume.
Schönes Wochenende!!!!
Erstellt am 14.12.2023 um 12:17 Uhr von saamic
Wir haben auch das Problem, bei uns heißt es laut BV , über drei Wochen geht nur als Ausnahme . da der Kollege 2021 auch schon 4 Wochen hatte wäre es keine Ausnahme mehr. ich frage mich da wieviel Jahre müssen dazwischen liegen damit er wieder 4 Wochen Urlaub nehmen darf
Erstellt am 14.12.2023 um 12:20 Uhr von jutti1965
Sorry saamic aber welcher BR unterschreibt so eine bekloppte BV 😮????
Erstellt am 14.12.2023 um 14:34 Uhr von celestro
Wer sowas unterschreibt ist mEn völlig egal ... denn die Regelung verstößt gegen das BUrlG und ist daher nichtig.
Erstellt am 14.12.2023 um 15:05 Uhr von Tagträumer_5
Letztendlich verstoßen 5 Wochen Urlaub am Stück gegen die Fürsorgepflicht des AG. Wie will sich der Mitarbeiter im übrigen Jahr mit 1 Woche (6 Wochen insgesamt vorausgesetzt) erholen?!
Erstellt am 14.12.2023 um 17:23 Uhr von celestro
"Letztendlich verstoßen 5 Wochen Urlaub am Stück gegen die Fürsorgepflicht des AG."
Erm ... Nein? Wie kommt man bitte auf so eine bescheuerte Idee? Sogar ganz im Gegenteil!
"Wie will sich der Mitarbeiter im übrigen Jahr mit 1 Woche (6 Wochen insgesamt vorausgesetzt) erholen?!"
Bitte mal das BUrlG lesen UND verstehen. Danke!
Erstellt am 14.12.2023 um 17:26 Uhr von Moreno
Celestro mit dem Verstehen ist das so ein Ding beim Troll!