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Umsetzung in anderes Team - aus welchen Gründen könnten wir für die MA eine Umsetzung ablehnen?

A
aspect
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bei uns im CallCenter wird es auf Grund des Arbeitsaufkommens Umstrukturierungen geben bzw. auch ein neue Aufgaben für Teams geben. Gegen die neue Struktur ist nichts einzuwenden. Doch es zieht natürlich eine Versetzung einiger MA nach. Lt. Struktur und auch klares Statement der GF ist, auf Grund der fachlichen Fähigkeiten oder auch Defizite der MA ist die Umsetzung in ein anderes Team notwendig. Alle MA haben bei uns den selben AV. Doch hat es sich im Laufe der Jahre so eingepegelt, dass in dem einen Backofficeteam hauptsächlich der Kundenkontakt schriftlich erfolgt. Ein anderes Team telefoniert ausschließlich mit dem Kunden. Ein weiteres Team telefoniert mit den Bussineskunden, weiteres Team betreut technische telefonische Anfragen. Neben den Aufgaben ändern sich auch ein wenig die Arbeitszeiten. Da in einem Team nicht so viel am Wochenende gearbeitet werden muss, ein anderes Team arbeitet erst ab 9 Uhr, obwohl (natürlich auch wieder Aussage der GF) unsere CallsCenter allgemein die Öffnungszeit 7 - 24 Uhr hat. So nun unsere Frage, aus welchen Gründen könnten wir für die MA eine Umsetzung ablehnen? Wir kontaktieren natürlich nun auch einen Anwalt, aber ihr hier im Forum seit immer schneller :-) Danke!

1.19102

Community-Antworten (2)

K
Kriegsrat

09.03.2010 um 20:31 Uhr

§ 111 BetrVG berücksichtigt bzw. ausgeschlossen ?

falls einschlägig, geht ohne "versuch" eines interessenausgleichs nichts durch einstweilige verfügung durchsetzbar (zumindest in den meisten bundesländern)

S
StuWa

10.03.2010 um 00:36 Uhr

Abgesehen davon, dass hier natürlich ein ganzer Haufen mitbestimmungspflichtiger Fragen einschlägig ist, riecht es tatsächlich nach einer Betriebsänderung, die einen Interessenausgleich erforderlich machen könnte (man beachte die Formulierung im Konjunktiv, die der Jurist immer verwendet, wenn er nur Bruchteilskenntnisse des Sachverhaltes hat gg). Sollte es sich wirklich um eine Betriebsänderung handeln, so kann der BR bei Durchführung ohne Interessenausgleich (und ggfls Sozialplan, in dem auch solche Dinge wie Fahrtkosten geregelt werden können) als BR schon ganz gute gerichtliche Geschütze auffahren. Ohne jetzt hier ins Detail gehen zu wollen, kann man auch noch lange Zeit danach den AG richtig ätzen (je nach Fallkonstellation - zB wirkt sich auch ein erst nach Ewigkeiten abgeschlossener Sozialplan direkt und unmittelbar auf alle Kündigungen aus, die anlässlich der Betriebsänderung ausgesprochen wurden; gleiches gilt auch für evtl ausgehandelte Fahrtkostenzuschüsse, die dann rückwirkend noch individuell einklagbar sind). Wenn die geplanten Änderungen in sich sinnvoll erscheinen, wird man auch schnell eine Lösung finden, mit der beide Seiten gut leben können - da muss man nur miteinander reden. Das scheitert allerdings nicht selten daran, dass der AG das irgendwie nicht einsieht, dass er überhaupt schon wieder mit seinem BR reden soll und dann muss man eben in die einstweilige Verfügung, um ihn an die Existenz einer Betriebsverfassung zu erinnern. Ich habe es in meiner anwaltlichen Tätigkeit recht häufig, dass ich mit meinen BR wegen irgendeiner eigentlich Pillepalle in die einstweilige Verfügung muss, weil der AG schon wieder den BR ignoriert hat. Das sind dann Sachen, die zu rein erzieherischen Zwecken erfolgen und über die man sich wahrscheinlich bei ordnungsgemäßer Vorlage an den BR in 5 Minuten geeinigt hätte - aber Arbeitgeber sind mitunter wie Katzen (ich kenn mich da aus - ich hab 2!): gibt man denen einmal Tartar, wollen die das immer haben und gewöhnen sich dran ;-)

Aber, aspect, um die eigentliche Frage mal zu beantworten:

wenn Ihr der (unabhängig von der möglichen Betriebsänderung, die hier natürlich in der Argumentation erste Wahl ist) Versetzung der Kollegen widersprechen wollt, dann macht es doch einfach und saugt Euch notfalls erstmal irgendwelche Gründe aus den Fingern, die einigermaßen § 99 BetrVG entsprechen. In der Praxis muss der Arbeitgeber jetzt irgendwie agieren - sei es durch Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens oder durch Durchführung einer vorläufigen personellen Einzelmaßnahme, für die er dann auch wieder das Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten muss. Jedenfalls geht das ganze dann ins Beschlussverfahren beim ArbG und da herrscht dann Amtsermittlungsgrundsatz. Natürlich muss man dem Gericht auch Futter geben - aber das ist dann die Sache Eures Anwaltes und entscheiden und vorher eben auch ermitteln wird das Gericht. Im Ergebnis st das eine nicht unbedingt preiswerte Alternative, die den AG durchaus auch wieder freudig an den Verhandlungstisch zwingen kann ;-)

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