Erstellt am 23.01.2020 um 23:59 Uhr von celestro
"Alle Betriebsvereinbarungen wären damit ab 01.03. ungültig."
Was hat der Anwalt dazu gesagt? Ich halte die Aussage zunächst einmal für unsinnig, aber bin ja auch kein Anwalt.
"Wie verhalten wir uns am Besten, um eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden?"
Wieso betriebsratslose Zeit? Wenn der von C wegfällt und der von A unb B das Übergangsmandat hat, ist doch ein BR vorhanden.
Ansonsten ... wieviele Personalabteilungen und Finanzbuchhaltungen gibt es bisher? Das habe ich nämlich nicht verstanden ....
Erstellt am 24.01.2020 um 06:21 Uhr von sch.gemein
Hallo, es gibt nur eine Personalabteilung und eine Finanzbuchhaltung. So, wie das schon seit 10 Jahren vorhanden ist.
Ok, ich formuliere mal auf Deutsch. Strukturell ändert sich nichts, man versucht nur, den BR des Betriebs C loszuwerden und meint, es genügt eine Führungsvereinbarung. Und mir widerstrebt es, das so hinzunehmen. Ich möchte aber auch nicht riskieren, nichts zu tun, und dann eine BR-lose Zeit im Konzern zu haben.
Erstellt am 24.01.2020 um 07:56 Uhr von Krambambuli
Ich würde einen anderen Fachanwalt für Arbeitsrecht nehmen und ein Beschlussverfahren am Arbeitsgericht durchführen um festzustellen, ob § 1 BetrVG zutrifft- oder eben nicht.
Wenn es zu einem gemeinsamen Betrieb gekommen ist, was vorher nicht der Fall war, wären Neuwahlen anzusetzen.
Erstellt am 24.01.2020 um 08:06 Uhr von sch.gemein
Hallo Krambambuli,
vielen Dank für deine Antwort. Ja, das s.g. Statusverfahren führen. Mit einer Entscheidung ist aber nicht vor 2 Jahren zu rechnen. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung scheint das aber nicht möglich, richtig? Die Frage wäre dann, ob dieses Verfahren aufschiebende Wirkung für den Termin des gemeinsamen Betriebes ab 01.03.2020 hat und die Betriebsräte so weiterbestehen, bis es ein Ergebnis gibt.
Erstellt am 24.01.2020 um 10:45 Uhr von Pjöööng
EINE Personalabteilung und EINE Finanzbuchhaltung sprechen zuallererst einmal für EIN Unternehmen, aber nicht zwingend für einen Betrieb.
Krankenhaus und Altenpflegeheim sind nach meiner unmaßgeblichen Meinung auch so unterschiedlich, dass selbst bei Zusammenrottung auf dem gleichen Betriebsgelände noch kein einheitlicher Betrieb entsteht. (Dabei gehe ich davon aus, dass es keinen Personalaustausch zzwischen diesen beiden Bereichen gibt).
Also wäre eher ein GBR zu gründen.
Möglichkeiten gäbe es mehrere:
- Eine Feststellungsklage sollte möglich sein
- BR C fordert nach dem 01.03. seine Mitbestimmung in einem konkreten Fall ein und verklagt dann den Arbeitgeber
- BR A/B verweigert die Zustimmung für personelle Einzelmaßnahmen im Betrieb C wegen Unzuständigkeit
- BR C macht einfach weiter und wartet was passiert (und nicht erschrecken wenn dann die BRM einen Brief vom Arbeitsgericht bekommen mit der Androhung von Zwangsgeldern bis zu 250.000 €, ersatzweise 6 Monate Haft)
- "Vernünftiges Gespräch" mit dem Arbeitgeber, dieser sollte ja ein Interesse daran haben, jeweils den richtigen BR anzuhören. Blöd wenn eine Kündigung im Betrieb C kippt weil der falsche BR angehört wurde...
Erstellt am 24.01.2020 um 10:49 Uhr von sch.gemein
Hallo Pjöööng,
ok, so in etwa teilte uns das auch unser Anwalt mit. Was ist "BRM"? GBR wird es nicht, KBR passt da eher. Den haben wir jetzt auch, dessen Vorsitzender ich bin. Ein GBR wäre zu gründen bei mehreren Betrieben eines Unternehmens. Es sind aber mehrere Unternehmen, also mehrere GmbHs. Ansonsten ist der Betriebszweck des Altenheims auch ein anderer, als der der Kliniken.
Mir verursacht diese Variante der Problemlösung trotzdem ein ungutes Bauchgefühl. Stell dir vor, das s.g. Übergangsmandat, was uns ja eigentlich nicht zusteht, läuft ab und ein Arbeitsgericht sagt, wir wären ein Gemeinschaftsbetrieb. Dann wären wir mit einem Schlag ohne Betriebsrat. Das macht mir Sorgen.
Erstellt am 24.01.2020 um 11:21 Uhr von Pjöööng
BRM = Betriebsratsmitglied
Sind sich denn die beiden bestehenden BRe einig? Dann würde ich dem Arbeitgeber klarmachden dass der BR A/B nichts zustimmen wird was in den Bereich C fällt. Keine Neueinstellungen, keine Mehrarbeit, keine Dienstpläne ...
Der BR A/B könnte auch einfach keinen WV einsetzen und 8 Wochen vor Ablauf des "Übergangsmandats" stellen 3 Wahlberechtigte einen enstprechenden Antrag vor dem Arbeitsgericht...
Ganz auf die Spitze treiben könnte man es natürlich dadurch dass BR A/B tatsächlich einen WV einsetzt und Wahlen durchführt. Diese Wahl wäre dann anzufechten. Damit hat dann der Arbeitgeber die wunderbare Situation, drei BRe zu haben von denen er nicht weiß welcher zuständig ist.
"Betriebsverfassungsgesetz
§ 1 Errichtung von Betriebsräten
(1) (...)
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder (...)
Werden die Arbeitnehmer denn gemeinsam eingesetzt?
Erstellt am 24.01.2020 um 11:30 Uhr von celestro
"Was ist "BRM"?"
BetriebsRatsMitglied
Erstellt am 24.01.2020 um 11:37 Uhr von sch.gemein
Ja, die beiden BR´s sind sich einig.
Die Taktik mit dem Wahlvorstand klingt gut, die werde ich mit den BR´s diskutieren. Würde bedeuten, es gebe dann den neu gewählten BR sowie die vorher schon bestehenden BR´s?
Was bedeutet gemeinsam Personal einsetzen?
Im Rahmen des Krankenhauses und der Servicegesellschaft dürfte tatsächlich ein gemeinsamer Betrieb bestehen. Das wurde schon 2010 von einem Wahlvorstand so festgestellt. Gemeinsam genutzte Betriebsmittel, Mitarbeiter der Servicegesellschaft werden durch Personal der Klinik angewiesen, der Betriebszweck ist der Gleiche.
Anders sehe ich das bei der Altenheimgesellschaft. Die haben mit der Klinik sowie gut wie nichts zu tun. Der Betriebszweck ist ein anderer, die Klinik hat TVÖD, die Altenheimgesellschaft nichts. Personal der Klinik übernimmt vielleicht mal sporadisch bei Personalmangel in der Pflege einen Dienst, aber höchst selten. In der Servicegesellschaft geht ab und an mal eine Reinigungskraft in die AHG und putzt dort. Auch das ist bisher einmal passiert.
Erstellt am 24.01.2020 um 11:39 Uhr von celestro
"Was bedeutet gemeinsam Personal einsetzen?"
Na das hier:
"Personal der Klinik übernimmt vielleicht mal sporadisch bei Personalmangel in der Pflege einen Dienst, aber höchst selten."
Erstellt am 24.01.2020 um 14:44 Uhr von Pjöööng
"Würde bedeuten, es gebe dann den neu gewählten BR sowie die vorher schon bestehenden BR´s? "
Würde vor Allem maximale Unsicherheit bedeuten welches das legitime Gremium ist. Da der Arbeitgeber bei einigen Dingen (z.B. §99 oder § 102) den BR braucht, könnte er sich nicht sicher sein ob er eine wirksame Zustimmung hat.
"Mitarbeiter der Servicegesellschaft werden durch Personal der Klinik angewiesen"
Oh oh! Das würde ich als Arbeitgeber strikt unterbinden!
"Sporadisch" dürfte wohl eher nicht ausreichen. Fitting schreibt, dass ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert werden muss, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist.
Erstellt am 24.01.2020 um 16:20 Uhr von sch.gemein
Ok vielen Dank, mein Bild ist jetzt klarer. Ich habe mir jetzt folgende Meinung dazu gebildet.
Betrieb A/B und C sind kein gemeinsamer Betrieb. Eine blosse Führungsvereinbarung reicht nicht aus. Vielmehr müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Geminsam genutztes Personal z.B. und auch der gleiche Betriebszweck.
Lässt der Arbeitgeber nicht von seiner Meinung ab, bevor ein Statusverfahren geführt worden ist, werden wir für maximale Unsicherheit sorgen, was indirekt im Falle von Kündigungen zu maximalen Unsicherheiten für den Arbeitgeber führen dürfte. Jedenfalls dürfte der Arbeitgeber schon damit Probleme bekommen, dass für jede personelle Einzelmaßnahme mindestens ein Prozess angestrebt werden müsste. Im Falle unserer Klinik, die die letzten Jahre defizitär gewirtschaftet hat, dürfte das ein Problem werden und öffentlichkeitswirksam publiziert ihn noch mehr unter Druck setzen dürfte.
Vielen Dank allen, ich denke, so kann man gut argumentieren.
Erstellt am 24.01.2020 um 18:00 Uhr von ganther
also unser AG hat einen gemeinsamen Betrieb im Beschlussverfahren feststellen lassen und wir haben keinen gleichen Betriebszweck und kein gemeinsam genutztes Personal. Es kam maßgeblich auf die starre zentralistische Führung des Konzerns an, in dem der Vorstand durch einheitliche Stäbe mit einheitlichen Vorgaben bis in die Töchter insbesondere in Personalfragen durchregiert hat. In den Töchtern darf niemand selbständig einstellen, personelle Maßnahmen erlassen etc. Immer gibt es ein Veto der zentralen PA. Der Konzernvorstand regiert hier über diese zentrale PA in alle Töchter durch und nichts geschieht gegen seinen Willen. Daher haben die Gerichte einen gemeinsamen Betrieb angesehen
Erstellt am 24.01.2020 um 18:11 Uhr von sch.gemein
Das sehe ich zumindest als richtige Vorgehensweise. Es gibt somit einen Beschluss des Arbeitsgerichts, der umgesetzt werden kann. Unser Arbeitgeber versucht das aber durch Handauflegen.
Erstellt am 24.01.2020 um 21:09 Uhr von sch.gemein
Pjöööng verrate mir mal bitte noch, welcher Antrag 8 Wochen vor der Wahl beim Arbeitsgericht zu stellen wäre. :-) Danke.
Erstellt am 27.01.2020 um 10:39 Uhr von Pjöööng
§ 16 (2) BetrVG.
- BR bestellt keinen Wahlvorstand (weil er der Auffasung ist, dass kein gemeinsamer Betrieb besteht und damit auch kein Übergangsmandat welches endet)
- 3 Wahlberechtigte (das können ja auch drei BRM sein) stellen beim Arbeitsgericht den Antrag auf Bestellung eines WV (sie könnsen sich dabei selbst vorschlagen),
- Der Gerichtstermin müsste wegen der Dringlichkeit sehr kurzfristig angesetzt werden.
- Da es sich um ein Beschlussverfahren handelt, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.