Erstellt am 05.01.2006 um 15:33 Uhr von Rolf Becker
Hallo Kathleen,
Klauseln in Arbeitsverträgen, die vorsehen, dass mit dem Gehalt auch die Überstunden abgegolten sind, sind nur bedingt zulässig. Es muss ersichtlich sein, in welchem Umfang die Überstunden abgegolten sein sollen. Ansonsten würde nicht feststehen, welche Gegenleistung für die im Vertrag festgeschriebene Vergütung zu erbringen ist.
Es kommt also auf die genaue Formulierung im AV an.
Erstellt am 05.01.2006 um 16:26 Uhr von Amelia
Meine Kollegen und ich (30.000 ungefähr weltweit) haben das auch alle im Arbeitsvertrag stehen. In der Tat ist nicht so leicht ersichtlich, wieviele Überstunden ich denn eigentlich leisten muss. Es ist auch nicht feststellbar, wer wieviele Überstunden geleistet hat, weil wir alle Gleitzeit und keine Stechuhr haben.
Erstellt am 05.01.2006 um 16:43 Uhr von Ramses II
Rolf Becker,
gibt es dafür "Es muss ersichtlich sein, in welchem Umfang die Überstunden abgegolten sein sollen." auch eine verlässliche Quelle?
Erstellt am 05.01.2006 um 16:55 Uhr von KHP
lt. BAG v. 28.Sept.2005 5 AZR 52/05 Betrifft dies nur gesetzlich zulässige Überstunden (48 Std.) für drüberhinaus geleistete Überstunden, die unter Mißachtung des Arbeitszeitgestzes geleistet wurden, kann der Arbeitnehmer eine Vergütung verlangen.
Erstellt am 06.01.2006 um 08:48 Uhr von Rolf Becker
@ Ramses II
LAG Schleswig-Holstein (22.09.2004) Az. 3 Sa 245/04
Arbeitsverträge, die vorsehen, dass sämtliche Überstunden pauschal im Gehalt enthalten und mit diesem abgegolten sind, sind unwirksam.
Nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein ist ein solcher Arbeitsvertrag immer dann unwirksam wenn er eine allgemeine Überstundenpauschale beinhaltet. Wirksam ist demgegenüber eine Vereinbarung, die vorsieht, dass lediglich eine gewisse Anzahl von Überstunden mit dem Gehalt abgegolten ist.
Gruß
Rolf Becker
Erstellt am 06.01.2006 um 18:13 Uhr von Ramses II
Rolf,
in Anbetracht des Klagegegenstands "Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, und zwar um Ansprüche auf Nachtarbeitszuschläge für 1476,60 Nachtarbeitsstunden, mindestens jedoch für rund 721 Stunden." ist es schon erstaunlich, dass Dein Leitsatz etwas zu Überstunden aussagt...
Hast Du vielleicht auch ein überzeugendes Urteil zur Hand?
Erstellt am 07.01.2006 um 18:32 Uhr von mumie
Hallo Ramses ll, da scheint es mehrere Urteile mit diesem Aktenzeichen zu geben. Aber wenn man das
"Az. 3 Sa 245/04"
bei google eingibt, dann wird man gleich beim ersten Beitrag fündig. Und ich finde das sehr erstaunlich. Es ist dann offenbar der ganze Arbeitsvertrag ungültig. Und nicht nur diese Klausel. Da frage ich mich, welchen Status haben Arbeitnehmer mit so einer Kausel im Arbeitsvertrag?
Ich habe den Verdacht, das im Aktenzeichen eine Druckfehler steckt.
Erstellt am 07.01.2006 um 19:07 Uhr von Ramses II
Mumie,
ich habe eher den Verdacht dass eine ganze Reihe Leute irgendwelche Leitsätze abschreiben und verfälschen ohne das Urteil wirklich verstanden zu haben.
Auf Leitsätze aus dem Internet gebe ich nicht sehr viel.