Hat der Betriebsrat Mitbestimmung bei übertariflichen Gehaltsanträgen?
hat der betriebsrat mitbestimmung bei übertariflichen gehaltsanträgen?
Community-Antworten (6)
05.01.2006 um 14:37 Uhr
Mir ist nicht ganz klar, was ein übertariflicher Gehaltsantrag ist. Aber: Der Betriebrat hat bei der Erstellung eines übertariflichen betriebsinternen Entgeltsystem bei den Vergabekriterien mitzubestimmen (§ 87 BetrVG). Die Mitbestimmung setzt also früher ein; bei den Regeln, nachdem später eventuell nach einem Antragsverfahren verfahren werden soll.
05.01.2006 um 14:47 Uhr
Mit übertariflichem gehaltsantrag meine ich die jährlichen erhöhungen. die tariflichen bekommt der br zur zustimmung. eh klar! nur bei den üt sind wir mit der gl in konflikt,weil sie unsere alte regelung nicht mehr anerkennt.
05.01.2006 um 15:08 Uhr
Ich kenne natürlich Eure alte Regel nicht - aber auch bei den außer- oder übertariflichen kann die GL nicht machen was sie will. Da zieht die Mitbestimmung des § 87 Abs 1 Nr 10 und 11 BetrVG. Eine Einigung mit dem BR ist zwingend erforderlich; sofern es eine alte Regelung in diesem Sinne gab, muß die GL diese kündigen; sie wirkt aber bis zum Abschluss einer neuen BV nach.
05.01.2006 um 15:17 Uhr
tja viktor, dass ist halt nun die crux. die alte regelung wurde gekündigt eine nachwirkung betreitet die gl. ein gerichtsverfahren haben wir in erster instanz verloren. und hängen nun in der luft. habe gehofft was neues zu erfahren. trotzdem vielen dank für deine antworten
06.01.2006 um 21:37 Uhr
Hallo gotti, wenn ich richtig informiert bin, gilt eine Nachwirkung nur für erzwingbare BV´s. Viele Infos erhälst Du im Netz unter dem Suchbegriff "Nachwirkung Betriebsvereinbarung"; z.B. http://www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/pressem98/BAG/freiwibv.html
Unabhängig von einer BV gilt viktors Antwort.
09.01.2006 um 15:44 Uhr
die pressemitteilung habe ich mir angesehen. insgesamt ist das problem leider doch verzwickter,als mit meiner einfachen frage dargestellt. wir hatten seit über 25 jahren eine wunderschöne regelung für den übertariflichen bereich. nach kündigung der vereinbarung wurde festgestellt, dass wir keine schriftlichen unterlagen haben. da wir die neuen vorschläge nicht mitgehen wollen, haben wir auf geltung der alten regelung geklagt. einen einigungstellenspruch für eine neue regelung halten wir momentan nicht für sinnvoll. da die alte regelung die weitaus bessere war. und wir damit rechnen bei einer neuen größere abstriche machen zu müßen. nun hoffen wir auf die zweite instanz. nochmals herzlichen dank für die antworten.
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