Erstellt am 05.01.2006 um 13:37 Uhr von viktor
Mir ist nicht ganz klar, was ein übertariflicher Gehaltsantrag ist. Aber:
Der Betriebrat hat bei der Erstellung eines übertariflichen betriebsinternen Entgeltsystem bei den Vergabekriterien mitzubestimmen (§ 87 BetrVG). Die Mitbestimmung setzt also früher ein; bei den Regeln, nachdem später eventuell nach einem Antragsverfahren verfahren werden soll.
Erstellt am 05.01.2006 um 13:47 Uhr von gotti
Mit übertariflichem gehaltsantrag meine ich die jährlichen erhöhungen. die tariflichen bekommt der br zur zustimmung. eh klar!
nur bei den üt sind wir mit der gl in konflikt,weil sie unsere alte regelung nicht mehr anerkennt.
Erstellt am 05.01.2006 um 14:08 Uhr von viktor
Ich kenne natürlich Eure alte Regel nicht - aber auch bei den außer- oder übertariflichen kann die GL nicht machen was sie will. Da zieht die Mitbestimmung des § 87 Abs 1 Nr 10 und 11 BetrVG. Eine Einigung mit dem BR ist zwingend erforderlich; sofern es eine alte Regelung in diesem Sinne gab, muß die GL diese kündigen; sie wirkt aber bis zum Abschluss einer neuen BV nach.
Erstellt am 05.01.2006 um 14:17 Uhr von gotti
tja viktor,
dass ist halt nun die crux.
die alte regelung wurde gekündigt eine nachwirkung betreitet die gl. ein gerichtsverfahren haben wir in erster instanz verloren. und hängen nun in der luft.
habe gehofft was neues zu erfahren. trotzdem vielen dank für deine antworten
Erstellt am 06.01.2006 um 20:37 Uhr von Fayence
Hallo gotti,
wenn ich richtig informiert bin, gilt eine Nachwirkung nur für erzwingbare BV´s.
Viele Infos erhälst Du im Netz unter dem Suchbegriff "Nachwirkung Betriebsvereinbarung"; z.B.
http://www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/pressem98/BAG/freiwibv.html
Unabhängig von einer BV gilt viktors Antwort.
Erstellt am 09.01.2006 um 14:44 Uhr von gotti
die pressemitteilung habe ich mir angesehen. insgesamt ist das problem leider doch verzwickter,als mit meiner einfachen frage dargestellt.
wir hatten seit über 25 jahren eine wunderschöne regelung für den übertariflichen bereich.
nach kündigung der vereinbarung wurde festgestellt, dass wir keine schriftlichen unterlagen haben.
da wir die neuen vorschläge nicht mitgehen wollen,
haben wir auf geltung der alten regelung geklagt.
einen einigungstellenspruch für eine neue regelung halten wir momentan nicht für sinnvoll. da die alte regelung die weitaus bessere war. und wir damit rechnen bei einer neuen größere abstriche machen zu müßen.
nun hoffen wir auf die zweite instanz.
nochmals herzlichen dank für die antworten.