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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Muss die Zahlung einer ÜTZ, bei Anhörung Einstellung dem BR mitgeteilt werden?

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Timm
Apr 2021 bearbeitet

Hallo zusammen, Muss der Arbeitgeber bei der Anhörung zu einer beabsichtigten Einstellung dem Betriebsrat über die Zahlung einer übertariflichen Zulage informieren. Wenn ja auf welcher Grundlage und, was passiert, wenn der Arbeitgeber diese Angabe vorenthält?

Oftmals ist es so, dass der Arbeitgeber argumentiert, dass das Angebot auf dem Arbeitsmarkt die Zahlung einer übertariflichen Zulage erforderlich macht, um den gewünschten Kandidaten zu bekommen. Im Widerspruch dazu steht die Eingruppierung der Tätigkeit im Unternehmen. Wie haltet ihr es damit?

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Community-Antworten (3)

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Thomas63

12.04.2021 um 10:48 Uhr

Hallo, ja das muss Er. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Dort heißt es umfassend. Wenn der AG denkt das er Marktüblich mehr zahlen will/muss kann er das sicher erklären. Ihr könnt prüfen ob z.B. Vergleichbare Jobs auch eine Zulage bekommen. Bei uns im Werk haben wir das vor einigen Jahren, bis auf eine Ausnahme, abgeschafft da man solche Zulagen wie Kaugummi Argumentativ ziehen kann. Sowohl was geben oder nichtgeben betrifft. Wir haben bei uns eine Jobmatrix die Jobs und Eintarifierung definiert. Wenn ein neuer MA z.B. viel Erfahrung mitbringt kann man ihm auch eine Tarifgruppe höher geben. Die Ausnahme sind bei uns MA in der höchsten Tarifgruppe, dort kann der Arbeitgeber (mit Zustimmung des BRs) auch weiterhin Zulagen geben. Das betrifft bei uns 1 MA von 550.

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kratzbürste

12.04.2021 um 11:16 Uhr

Im § 99 BetrVG lese ich nur "Eingruppierung"; nichts über die Höhe des tatsächlich gezahlten Geldes. Bei Einblick in die Entgeltlisten (§ 80 Abs. 2 BetrVG) ist das anders. Da geht's um die Gesamtbeträge.

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Kjarrigan

12.04.2021 um 15:32 Uhr

Fitting RN 112 zu § 99 BetrVG Die Gewährung oder der Wegfall einer Zulage ist dann eine mitbestimmungspflichtige Ein- bzw. Umgruppierung, wenn neben den für die Eingruppierung entscheidenden Tätigkeitsmerkmalen weitere Merkmale für den Anspruch auf die Zulage erfüllt sein müssen, die Zulage eine Zwischenstufe zwischen Vergütungsgruppen darstellt (BAG 21.3.2018 – 7 ABR 38/16

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