Wer hat Erfahrung mit Eingliederungsmanagement nach § 84, Abs.2 SGB IX ?
Bei uns soll das Eingliederungsmanagement mit Integrationsteam eingeführt werden. Die Sache ist ja vielleicht nicht schlecht, aber hat auch ihre Tücken und mir ist nicht recht wohl dabei. Wer hat Erfahrungen damit?
§ 84, Abs.2 SGB IX : Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen dauerhaft oder wiederholt krank, so ist mit der zuständigen Interessenvertretung ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen.
Community-Antworten (6)
17.12.2005 um 13:00 Uhr
Hallo edelweis Dieses ist von allen Seiten zu betrachten weil es nicht nur behinderte Menschen betrifft sondern auch Kollegen die zum Beispiel (Herzinfarkte, Bandscheibenvorfälle usw.)haben wenn diese eine so genannte Eingliederung haben wird dies von der Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger Übernommen, das heißt je nach Fall spezifisch vorgenommen. Teilweise werden die Mitarbeiter Stundenweise wieder an das Arbeitsleben heran geführt. Dies geschieht in der Regel über Wochen oder Monate z.B. 1 Woche X Std.( pro Tag 2 Std.) 2 Woche X Std.(Pro Tag 4 Std. ) Usw. Bis die volle Stundenzahl wieder erreicht ist, dieses wird von der KK/ Rentenversicherungsträger bestimmt, evtl. wird sogar ein Lohnanteil übernommen.
Der Institutionalisierung aller Maßnahmen zugunsten schwerbehinderter Menschen dienen die Instrumente der Integrationsvereinbarung zwischen Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat bzw. Personalrat (§ 83) und die Einrichtung eines von der Agentur für Arbeit geförderten Integrationsprojektes (§§ 132ff.). Die Rechtsnatur einer Integrationsvereinbarung ist vom SGB IX offengelassen worden. Es kann sich um eine unverbindliche Formulierung von Integrationszielen handeln, und es können auch privatrechtliche Ansprüche i.S. eines Vertrages zugunsten Dritter gem. § 328 BGB formuliert werden (vgl. Dering, PersR 01, 195; Feldes, AiB 01, 193). Arbeitgeber und Betriebsrat können die Integrationsvereinbarung auch als Betriebsvereinbarung i.S. des § 88 BetrVG abschließen (vgl. Feldes/Scholz, AiB 01, 327). Für den Fall, daß sich die Beteiligten nicht auf eine Vereinbarung einigen, stellt das SGB IX keinen eigenen Konfliktlösungsmechanismus zur Verfügung (z.B. eine Einigungsstelle). Da jedoch eine Rechtspflicht des Arbeitgebers zum Abschluß der Integrationsvereinbarung besteht, können Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat eine entsprechende Verurteilung durch das ArbG herbeiführen. Die Möglichkeiten der Agenturen für Arbeit zur Beschäftigungsförderung für schwerbehinderte Menschen werden durch die Einrichtung sog. Integrationsfachdienste verbessert (§§ 109ff.; hierzu Dienstblatt-Runderlaß der BA vom 28. 9. 2000).
evtl sind hiermit einige unklarheiten aus dem Weg geräumt Gruß BMW
17.12.2005 um 15:02 Uhr
"Ramses II" hatte in einem anderen thread bereits geschrieben, dass Du, "BMW", konsequent die Urheberrechte ignorierst - leider stellst Du genau das wieder unter Beweis. Du solltest besser in der Text-Recherche arbeiten, als hier den Kopierer zu mimen! Ausserdem sind Deine Beiträge viel zu ungenau, häufig auch (gelinde gesagt) unpassend und zu unspeziell.
- Schade. Gesetzestexte, Urteile und Kommentierungen zu vervielfältigen ist das eine, selbige zu abstrahieren und zu übersetzen, bzw. anzuwenden für Dich anscheinend etwas ganz anderes.
Und dabei liebe ich es eigentlich, meine BMW zu fahren.
17.12.2005 um 15:31 Uhr
@Kölner Was möchtest du mir damit rüber bringen? oder willst du nur mit sympathiesieren ? BMW
17.12.2005 um 15:35 Uhr
Das ist relativ einfach, "was ich Dir damit rüber bringen möchte": Weniger ist mehr! - Alles andere erklärt sich in Beitrag 8346!
19.12.2005 um 13:46 Uhr
Die von BMW angeführten Sachen waren teilweise bekannt, sind aber nicht der Grund meines Unbehagens. Dadurch dass alle MA, die entweder über 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, erfaßt werden sollen, könnte durch eine "fehlgeschlagene"EIngliederung eine Kündigung wegen Krankheit erleichtert werden z.B.wg. fehlender guter Zukunftsprognose. Die Tendenz ging leider hier in letzter Zeit dahin, dass die Vermutung nicht abwegig scheint, zumal wir ein "Raubetrieb" mit wenig Perspektiven sind. Meine Frage geht daher mehr in die Richtung, was kann/muß der BR beim Abschluss einer Vereinbarung tun, damit die gut gemeinte EIngliederung nicht den MA trifft und ihn, wenn zu jung für Rente etc. ,,dann direkt in die Arbeitslosigkeit führt.Einige Ansätze in dem vorgelegten ENtwurf lassen dies befürchten.
27.12.2005 um 12:01 Uhr
Moin Edelweis, die von BMW kopierten Tatsachen sind zwar bekannt, betreffen aber nicht die angefragte Problematik. Die stundenweise Eingliederung ist hier nicht gemeint. Deine Befürchtungen teile ich auch, zumal eine "Krankheitsbedingte Kündigung" ohne Eingliederungsmanagement für den AG drastisch erschwert wird. Wichtig wäre hier, dass in einer BV die Vorgehensweise für das Eingliederungsmanagement und das Ergebnis klar definiert wird.
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