Gültigkeit von SGB IX § 84 - Eingliederungsmanagement, für alle Beschäftigten oder nur für die Schwerbehinderten?
Hallo,
wir diskutieren, ob die Regelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, wie sie im sgb ix § 84 dargelegt ist, für alle Beschäftigten oder nur für die Schwerbehinderten gilt. Dem Wortlaut nach scheint sie für alle zu gelten, die Urteile, die ich bislang gefunden habe, bestätigen das. Andererseits sagt z.B. der Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, daß nur die Schwerbehinderten gemeint sind. Vielleicht weiß ja hier jemand etwas genaueres.
Gruss, Kai
Community-Antworten (10)
12.01.2007 um 16:13 Uhr
@Kai Hast Du Dir den genauen Wortlaut des § 84 SGB IX mal zu gemüte geführt? Dann erledigt sich der Zweifel nämlich ziemlich schnell... Aber vielleicht liegt es auch am Alter der Kommentierungen
12.01.2007 um 16:30 Uhr
Hallo Kölner,
habe ich, deswegen bin ich ja auch der Meinung, daß § 84 für alle gilt. Aber:
"§ 84 betrifft nur schwerbehinderte Menschen;" (Erfurter Kommentar, Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage 2006)
sowie
"Ob die Durchführung eines BEM in Betracht kommt, hängt zunächst davon ab, was unter den „Beschäftigten“ i.S. von § 84 II 1 SGB IX zu verstehen ist. Der Wortlaut ist dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesentwicklung zu sehen. So war die Vorgängerregelung anwendbar auf schwerbehinderte und - aus systematischen Gründen (vgl. § 2 III SGB IX) - diesen gleichgestellte behinderte Arbeitnehmer. § 84 II 3 SGB IX a.F. dehnte die Regelung auf behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen aus. Die Neufassung enthält keine derartige ausdrückliche Erweiterung. Dies spricht dafür, dass ein BEM allein bei schwerbehinderten und Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmern durchzuführen ist3. Darüber hinaus ist § 84 II SGB IX Bestandteil von Teil 2 des SGB IX, die Regelungen dieses Teils gelten nach § 68 II SGB IX nur für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen4. " (Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach dem SGB IX - Arbeits- und schwerbehindertenrechtliche Fragen; Balders/Lepping; NZA 2005, S. 854)
Aus einem Urteil, welches die Anwendbarkeit auch auf nicht-Behinderte bejaht:
"Es ist äußerst umstritten, ob die Regelung in § 84 II SGB IX nur für schwerbehinderte Menschen oder für alle Arbeitnehmer des Betriebes gilt (vgl.bejahend z. B.: LAG Berlin, 27.10.2005 – 10 Sa 783/05 – BB 2006, 560; LAG Niedersachsen, 29.03.2005 – 1 Sa 1429/04 – LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 36; Bitschgi, AiB 2005, 284; Löw, MDR 2005, 609; vgl. verneinend: Gagel, NZA 2004, 1359; Brose, DB 2005, 390; Namendorf/Natzel, DB 2005, 1794)." (LAG Niedersachsen, 25.10.2006, 6 SA 974/05)
Wortlaut hin oder her, soo sicher scheinen sich die Experten auch nicht zu sein.
Gruss, Kai
12.01.2007 um 16:49 Uhr
@kai Ich halte die Überschrift (Prävention) und den Inhalt der Regelungen (u.a. +6-Wochen Kurzerkrankungen) in diesem Paragrafen für völlig ausreichend um sie für alle AN gelten zu lassen. Auch gibt es seit vorigem Jahr eine Menge Urteile, die ein fehlendes BEM bei einer krankheitsbedingten Kündigung als Hinderungsgrund für selbiges Kündigungsbegehren annahmen.
12.01.2007 um 17:17 Uhr
Hi,
stimme Dir in allen Punkten zu. Habe eigentlich gehofft jemanden zu finden der die gegenteilige Meinung vertritt, aber das wird wohl nix:-)
Gruss, Kai
12.01.2007 um 17:18 Uhr
@kai Och das BEM hat auch sein Gutes...
12.01.2007 um 23:13 Uhr
Der "Erfurter Kommentar" liegt meines Erachtens daneben. Sinn des §84 SGB IX ist ja gerade die Prävention, also schon bei gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten zu verhindern, dass es zu einer Behinderung kommt.
Hierzu ein Zitat aus einer Broschüre "Betriebliches Eingliederungsmanagement" des Landeswohlfahrtsverbands Hessen - Integrationsamt:
"In § 84 Abs. 2 SGB IX fordert der Gesetzgeber die Arbeitgeber auf, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement einzuführen. Betriebliches Eingliederungsmanagement umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderung dauerhaft an einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Dies gilt nicht nur für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Arbeitnehmer/innen, sondern für alle Beschäftigte eines Unternehmens."
15.01.2007 um 13:20 Uhr
Hallo,
@ Kölner: Habt ihr Erfahrungen mit BEM? Klingt für mich alles recht kompliziert und aufwändig, aber wenn´s hilft..
@peters: Nun, auch ich folge momentan eher der Auffassung, daß SGB IX § 84 für alle Beschäftigten gilt und folgere das aus dem Wortlaut und den mir bekannten Gerichtsurteilen. Allerdings fand ich ein gutes Argument für die gegenteilige Auffassung:
"Darüber hinaus ist § 84 II SGB IX Bestandteil von Teil 2 des SGB IX, die Regelungen dieses Teils gelten nach § 68 II SGB IX nur für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen" (Balders, Lepping: Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach dem SGB IX - Arbeits- und schwerbehindertenrechtliche Fragen; NZA 2005, S. 854)
Und für die, die den § 68 grad nicht im Kopf haben:-):
"(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen."
Tja, für mich als Laien klingt das ja recht eindeutig, aber dem ist offensichtlich nicht so.
Gruss, Kai
15.01.2007 um 19:06 Uhr
alle Ungläubigen,
aus §84 SGB IX: ""(2) Sind BESCHÄFTIGTE innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, BEI SCHWERBEHINDERTEN MENSCHEN AUßERDEM MIT DER SCHWERBEHINDERTENVERTRETUNG..."
Wenn man sich diesen Satz auf der Zunge zergehen lässt, kann man dann noch ungläubig sein?
15.01.2007 um 19:30 Uhr
@ Lotte ,
mich hast du zum Glauben geführt ! ;-)) war ja laut genug !!
15.01.2007 um 19:37 Uhr
Bergmann, manche sollen ja schwerhörig sein und Unterstreichen geht ja hier leider nicht... ;-))
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