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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Keinen Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Widereinstellung - wo steht das?

M
Marco
Jan 2018 bearbeitet

hallo leute

kann mir bitte jemand die quelle nennen wo dieser fall steht.

wenn eine person auf wiedereinstellung in erster instantz gewinnt und die firma ihn lediglich zur vermeidung der zwangsvollstreckung weiterbeschäftigt, weil sie in die berufung gehen. und jetzt kommt es . wo steht das, das die person keinen anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im krankheitsfall hat. sondern nur einen anspruch auf beschäftigung und auf ersatz des wertes der geleisteten arbeit, aber keinen eigentlichen vergütungsanspruch.

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Community-Antworten (2)

B
BMW

04.12.2005 um 13:13 Uhr

Hallo marco Meiner Meinung nach gibt es solche Urteile nicht. Der besagte Mitarbeiter hat in erster Instanz gewonnen und somit ist er erstmal weiter Mitarbeiter mit allen konsequenzen für den Arbeitgeber. Da es sich bei diesem Fall um ein schwebendes Verfahren handelt würde ich den Weg doch einfach abkürzen und den Anwalt des Kollegen/in auf diese Frage ansprechen ! Gruß BMW

RI
Ramses II

04.12.2005 um 15:48 Uhr

Marco,

Deine Schilderung ist leider etwas unklar.

Ich vermute dass es sich um eine Kündigungsschutzklage handelt und nicht um eine Klage auf Wiedereinstellung?

Was soll denn hier "zwangsvollstreckt" werden?

Der Knackpunkt bei dieser Frage dürfte sein, ob es sich bei der Prozessbeschäftigung (sofern der AN später den Prozess verliert) um ein "faktisches Arbeitsverhältnis handelt. Bei einem faktischen Arbeitsverhältnis scheint es mir sehr gut denkbar dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.

Dazu wäre aber zu prüfen, ob für die Prozessbeschäftigung eine vertragliche Grundlage besteht. "... die firma ihn lediglich zur vermeidung der zwangsvollstreckung weiterbeschäftigt ..." klingt mir nach einem Angebot des Arbeitgebers das der Arbeitnehmer angenommen hat. Damit würde meines Erachtens eine vertragliche Grundlage vorliegen und somit kein faktisches Arbeitsverhältnis vorliegen. Denkbar ist allerdings auch dass die eigentliche Grundlage für die Beschäftigung das erstinstanzliche Urteil ist, welches durch die zweite Instanz dann aufgehoben wird. Dann wäre die Argumentation mit einem faktischen Arbeitsverhältnis nachvollziehbar.

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