Erstellt am 01.12.2005 um 23:01 Uhr von Stern
Hallo,
du findest dazu was im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dort sind alle Regelungen drin.
Habt ihr eine sog. "Urlaubssperre" über Weihnachten bis zum neuen Jahr?
Wurde Urlaub beantrag von Dir noch für dieses Jahr?
Wurde beantragter Urlaub wegen betrieblichen Gründen nicht gewährt? Dann ist Urlaub (am Besten per Geltendmachung) ins nächste Jahr übertragbar.
Per Gesetz (BUrlG) ist Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, ausser man konnte diesen aus betrieblichen Gründen nicht nehmen.
Ich hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen.....
Erstellt am 02.12.2005 um 07:45 Uhr von Frank B.
Hallo Arbeiter,
du hast aber einen netten Chef. Stell dir mal vor er würde nichts sagen und wenn dann zum Jahresende dein Urlaub nicht genommen wäre, würde er ihn einfach streichen!
Dann müsstest du den Resturlaub einklagen und beweisen, das er dir aus betrieblichen Gründen nicht gewährt wurde. Kannst du das?
Zur Zeit gibt es bei uns die gleiche, immer wiederkehrende Diskussion. Es gibt immer noch einige AN die meinen ihren Urlaub auf´s nächste Jahr übertragen zu können wie es ihnen passt. Ich gehe aber davon aus, das du nicht dazu gehörst. ;-)
Erstellt am 02.12.2005 um 09:01 Uhr von viktor
Es wäre zu prüfen, ob eine tarifliche Regelung (Manteltarifvertrag) gilt. Hier kann es durchaus abweichende Regelungen zu Gunsten des AN geben.
Soweit ich die Rechtssprechung verstanden habe, verfällt der Urlaub keineswegs am Ende des Jahres; der Arbeitnehmer muss aber seinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber noch im alten Jahr geltend machen; der Arbeitgeber braucht nicht von sich aus den Resturlaub übertragen (natürlich nur, wenn keine tarifliche Reglung etwas anderes regelt.)
Auf jedem Fall ist aber die 5 Tageregelung völlig aus der Luft gegriffen. Diese kann sich aus einem Tarif oder einer Betriebsvereinbarung ergeben, die z.B. eine automatische Übertragung von 5 Tagen ohne besondere Aktivitäten des Arbveitnehmers vorsieht.
Ich selbst plädiere zwar stets dafür, dass die Kollegen ihren Urlaub im laufenden Jahr nehmen (dazu ist er ja schließlich da); trotzdem - nicht nur dringende betriebliche Gründe stellen einen Hinderungsgrund dar sondern auch Gründe in der Person des Arbeitnehmers (hier steht nichts von dringend im Gesetz).
Ich würde den Urlaub morgen antreten! Im nächsten Jahr gib's wieder neuen Urlaub.
Erstellt am 02.12.2005 um 10:08 Uhr von Frank B.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Erholungsurlaub besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz nur jeweils während des Urlaubsjahres sowie bei Vorliegen der Merkmale nach § 7 Abs. 35.2 BUrlG bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31.3. des folgenden Jahres.
Gericht:BAG
Datum:13.05.1982
Aktenzeichen:6 AZR 360/80
Erstellt am 02.12.2005 um 10:12 Uhr von Frank B.
Das folgende ist noch besser:
Gericht:BAG
Datum:28.11.1990
Aktenzeichen:8 AZR 570/89