Erstellt am 30.11.2005 um 07:03 Uhr von Frecher
Grundsätzlich ja!
Aber die Sache ist nicht ganz so einfach. Es gibt hier viele Stolperfallen für beide Seiten.
Deshalb gilt: Ordentliche Rechtsberatung im Einzelfall ist gefragt.
Erstellt am 30.11.2005 um 08:42 Uhr von viktor
Sofern es im Betrieb einen BR gibt, hat dieser mitzubestimmen, sofern die Kürzung nicht linear bei allen Arbeitnehmern gleich verläuft oder die Zulage vollständig verrechnet werden soll (§ 87 BetrVG).
Und natürlich - wie Frecher schon schreibt - für die individuellen Ansprüche , die entstanden sein können, Rechtsberatung aufsuchen.
Erstellt am 30.11.2005 um 23:13 Uhr von Frecher
Mitbestimmung besteht nicht nur bei linearer Kürzung, sondern auch dann, wenn sich dei Verhältnisse der Entgelt zueinander verändern.
In der Praxis bedeutet das: immer Mitbestimmung des BR!
Einzige Ausnahme: Wenn Entgelterhöhungen komplett bis auf den Wert 0 an übvertariflicher Zulage herunter gekürzt werden, also alle alles angerechnet bekommen, was (noch) auf eine übertarifliche Leistung anzurechnen ist.
Erstellt am 06.12.2005 um 20:31 Uhr von akinom2603
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort.
Aber gestatten Sie mir bitte eine etwas persönliche Frage.
Sind nSie als Verfasser der Antworten Juristen oder wie darf ich Sie einschätzen ?
Auf der Home-Page finde ich keine Hinweise.
Vielen Dank für Ihre Antwort