Verfallen Urlaubstage nach Krankheit?
was passiert wenn ein MA jetzt krank wird, und noch 10 Tage Urlaub hat er aber erst wieder im April kommt? Verfallen dann seine Urlaubstage?
Danke für die Hilfe
Community-Antworten (10)
11.11.2005 um 19:37 Uhr
Ja. Der Anspruch für das alte Jahr verfällt.
12.11.2005 um 20:03 Uhr
Sehe ich genau so!
13.11.2005 um 21:10 Uhr
Hoffenlich seit Ihr keine BR-Mitglieder
Natürlich verfällt nichts, Anspruch auf Resturlaub schriftlich anmelden
13.11.2005 um 22:21 Uhr
Cleebronner,
was soll ich jetzt nur sagen, was Du alles "hoffentlich" nicht bist? Deutschlehrer bist Du jedenfalls definitiv nicht!
mike und Devil hatten völlig Recht was die gesetzliche Regelung nageht und da gibt es auch nichts dran herum zu kritteln!
14.11.2005 um 11:22 Uhr
naja ramses, kritteln hält den kopp wach...
ich wüßte aber gerne von cleebronner, wie er auf den vorschlag kommt. hast du irgendwo ein urteil? ich würde das auf jeden fall versuchen, besser ein guter bluff als die taube auffm dach :)
14.11.2005 um 19:26 Uhr
ramses ein guter Deutschlehrer wärst du vielleicht geworden aber.....
Das Urlaubsabkommen für Beschäftigte vom 18.12.96
gültig zum 01.01.1997 regelt das Eindeutig:
2.9 Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste
Kalenderjahr ist nur aus persönlichen oder
dringenden betrieblichen Gründen statthaft
14.11.2005 um 20:31 Uhr
Das wiederum interessiert in diesem Fall nicht, Cleebronner!
14.11.2005 um 20:53 Uhr
Hallo Kölner Was ist dann, ein persönlicher dringender Grund, wenn nicht Krankheit ?
14.11.2005 um 21:15 Uhr
Grundsätzlich ist der Urlaub im Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen, sonst verfällt er. Eine Übertragung des Urlaubs bis zum 31.03. des Folgejahres kommt nur in Betracht, wenn der Urlaubsgewährung betriebliche oder persönliche Gründe entgegenstanden - wie Krankheit; richtig "Cleebronner". Aber dann: Wird der Urlaub auch in dieser Zeit nicht genommen, ist er endgültig verfallen. - Traurig aber wahr. Und die Frage bezog sich, ich zitiere, "[...] er aber erst wieder im April kommt?" Also?
14.11.2005 um 21:44 Uhr
Cleebronner,
Du schreibst so nett: "Das Urlaubsabkommen für Beschäftigte vom 18.12.96 gültig zum 01.01.1997 regelt das Eindeutig: (...)"
"Urlaubsabkommen für Beschäftigte"? Nach dem Namen eines deutschen Gesetzes klingt das kaum, die hören eher auf so prosaische Namen wie "Kündigungsschutzgesetz" oder "Bundesurlaubsgesetz" oder allenfalls noch "Sozialgesetzbuch IX".
Vielleicht ein österreichsisches Gesetz? Die haben dort ja so knuffige Namen wie z.B. "Abfertigung" statt "Abfindung" oder "Kollektivvertrag" an Stelle von "Tarifvertrag". Warum also nicht "Urlaubsabkommen für Beschäftigte" für ein Gesetz? Mit einem österreichischen Gesetz in einem deutschen Forum zu argumentieren wäre aber gar nicht fein...
Zum Glück jibbet ja Jugel...
Bei Google findet man unter diesem Stichwort eine Reihe von Tarifverträgen die im Metallbereich abgeschlossen wurden.
Tja... Jetzt kommt das ärgerliche: Nicht alle Arbeitnehmer in Deutschland fallen unter den Machtanspruch der IG Metall. Und da die Gewerkschaften regional organisiert sind, fällt auch nur ein verschwindender Teil der Metaller unter die Regelungen auf die Du Dich hier beziehst.
Deine Antwort dürfte damit möglicherweise für 1 bis 2 % der arbeitenden Bevölkerung zutreffen und für 98 bis 99 % völlig irrelevant sein.
Ich hoffe nun aber wirklich, dass Du kein Betriebsrat bist, denn von denen erwarte ich dass sie sich erst schlau machen, ehe sie solch eine Welle machen!
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