Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich - wie ist das in nicht tarifgebundenen Betrieben?
Bei allen neuen Verträgen wird neuerdings eine 40 Stundenwoche vereinbart. Bei allen laufenden Verträgen wird auf freiwilliger Basis mit Abfindung für eine Abänderung geworben. Jetzt meine Frage: ist es richtig, das sich nichts verändern muß, wenn man diese Änderungskündigung nicht unterschreibt? Und haben Gewerkschaftsmitglieder grundsätzlich einen tariflichen Anspruch. Unser Unternehmen ist nicht tarifgebunden. Vielen Dank im voraus
Community-Antworten (3)
08.11.2005 um 12:09 Uhr
hi anne,
gewerkschaftsmitglieder haben grundsätzlich erstmal keinen anspruch auf tarifliche bezahlung. verstehe ich das richtig, euer laden ist nicht im ag-verband? dann kann z.b. nur ein gewerkschaftsmitglied die zuständige gewerkschaft kontaktieren ob sie sich dafür einsetzt für euch z.b. einen haustarif zu verhandeln. Für alte, bestehende verträge findet das sogenannte günstigkeitsprinzip anwendung, d.h. der für den kollegen "bessere" vertrag findet anwendung. sind in diesem aber keine automatischen lohnanpassungen vorgesehen, bekommt er diese auch nicht mehr, sprich dieser vertrag friert sozusagen ein. in punkto arbeitszeit habe ich dir hier noch etwas rausgesucht:
Nach der herrschenden Meinung unterliegt die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, so auch BAG, 27.01.1998 AP Nr. 14(vgl.F/K/H/E § 87 Rn. 103, 20. Auflage. Der Betriebsrat hat, gem. Eingangssatz § 87 BetrVG, sofern eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von folgenden Angelegenheiten: nach § 87 Abs.1 Nr. 2
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Lage der Pausen,
- Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage Beispiele:
- gleitende Arbeitszeit,
- Einführung oder Abbau von Schichtarbeit,
- Aufstellung von Dienstplänen,
- Einrichtung und Ausgestaltung einer Rufbereitschaft,
- Einführung von Bereitschaftsdienst,
- Telearbeit, Betriebszeit des Computers,
- Arbeitszeitverlegungen,
- Einführung, Ausgestaltung, Änderung oder Abschaffung von beliebigen Arbeitszeitmodellen. Mitbestimmungspflichtig ist auch die Arbeitszeit von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb. Da diese Personen wie die Arbeitnehmer des Betriebs tätig werden, werden sie durch die Mitbestimmung des Betriebsrats erfasst (vgl.F/K/H/E, § 87 Rn. 127, 20. Auflage.
das heißt, die neue 40 std.-woche fällt unter die sogenannte tarifautonomie, also haben die gewerkschaften da den finger drauf... heißt tarifkommission bilden und dann verhandeln. als betriebsrat darf man das laut BetrVG nicht! finde ich auch ganz ok, da sonst die konkurrenz in innerdeutschland angeheizt wird und der BR sowieso nicht auf augenhöhe mit der GL verhandeln kann...
hoffe ich konnte dir helfen :)
gruß
08.11.2005 um 14:22 Uhr
Ich sehe das auch so, der BR hat wegen des Tarifvorbehalts keine Karten im Spiel.
War der Betrieb früher einmal Tarifgebunden? Dann kann es die Nachwirkung geben, auf die sich die Arbeitnehmer berufen können. Ansonsten: Wenn in alten Arbeitsverträgen die Anwendung des Tarifs vereinbart ist, kann der AG nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers als Vertragspartner hiervon abweichen. Unterschreibt der Arbeitnehmer nicht, muß der Arbeitgeber die alten Bedingungen akzeptieren - oder den zweifelhaften Weg der Änderungskündigung gehen.
Der Weg zur Gewerkschaft wegen Gewährung von Rechtsschutz lohnt also.
09.11.2005 um 19:10 Uhr
Hallo Packer und Viktor Ersteinmal vielen Dank für die Antworten.Ich muß mich jetzt erstmal mit euren Antworten beschäftigen. Was ist Tarifautonomie und Tarifkommission etc. Nur wenn ich es richtig verstehe ist doch die Unterschrift schon für eine Änderungskündigung, und ich denke es wird jetzt Sache des Gesamtbetriebsrat dagegen etwas zu unternehmen. Ich bin Gewerkschaftsmitglied und dachte immer das dann der Tarif gezahlt werden müsse, wenn ich es denn einfordere. Ich werde mich jetzt wieder hinsetzen und meine Hausaufgaben machen und mit der Gewerkschaft sprechen. Puh ganz schön schwierig alles.
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