Austieg einzelner MA aus der Zeiterfassung - ist das mitbestimmungspflichtig?
hallo Bei uns wird die Arbeitszeit über ein elektr. Stempeluhr erfasst. Die Stempelpflicht gilt sowohl für TA als auch AT Mitarbeiter laut BV. Einer unserer AT MA hat jetzt mit dem GF ausgehandelt nicht mehr an der Zeiterfassung teilzunehmen. Ich finde das unterliegt dem MBR des BR, oder? Vielleicht möchten noch weitere MA "aussteigen" bzw. willkürlich zur Arbeit erscheinen?, da dieser Mitarbeiter auch nicht mehr die Kernarbeitszeit berücksichtigen muss. Ist jetzt die gesamte BV wegen eines MA´s geändert werden? Gruß Nick
Community-Antworten (16)
04.11.2005 um 19:44 Uhr
Hallo Nick Ist dieser MA Angestellter laut §5 BetrVG? Gruß BMW
05.11.2005 um 00:21 Uhr
Was ist denn ein "Angestellter laut §5 BetrVG?"?
05.11.2005 um 10:35 Uhr
@Ramses II Kann es sein das Sie im Besitz eines BetrVG sind ? Es sind Leitende Angestellte und diese Personen fallen nicht unter das BetrVG!Da man leider nicht jedem AT-MA ansehen kann ob er eine Leitende Position bekleidet wäre dieses zu prüfen. Dann würden diese wiederum unter die Amorphe Arbeitszeit fallen. Gruß BMW
05.11.2005 um 12:14 Uhr
Der Kollege meint natürlich ARBEITNEHMER, lieber Ramses II. Komm, Ramses II, sei wie Dein Namensvetter weise und gerecht im Alter und herrsche gutmütig. Mache Dir nicht die erste Zeit Deiner Regentschaft zum Vorbild, wo Du einen Hegemonial- und Vasallenkrieg nach dem anderen führtest. Isesso? Ja, soistdas
05.11.2005 um 13:21 Uhr
Werter BMW,
ja, es kann sein!
In meinem BetrVG werden in § 5 die Arbeiznehmer und die leitenden Angestellten definiert (die trotz Arbeitnehmereigenschaft nicht unter das BetrVG fallen). Eine Definition von "Angestellten" finde ich dort nicht.
Wie kommst Du hier eigentlich auf "amorphe Arbeitszeit"? Das hat doch wieder mal rein gar nichts mit der Frage zu tun...
05.11.2005 um 15:13 Uhr
Hallo Ramses II Jetzt mal einige Fragen von mir. Bist du BR? Hast du schon einmal eine BV in deinen Händen gehabt? Für welches Klientel ist der BR zuständig? Gruß BMW
05.11.2005 um 19:06 Uhr
BMW,
ich verstehe den Zusammenhang Deiner Fragen mit den bisherigen Beiträgen nicht.
Falls Du Beiträge zur Sache liefern kannst, dann tu das bitte!
05.11.2005 um 19:40 Uhr
Hallo Ramses II Wenn du BR bist solltest du Wissen das in BV’s z.B. von § 5 BetrVG die Rede ist da alle Leitenden Angestellte unter § 5 BetrVG fallen(Leitende Angestellte können Kündigungen aussprechen, Abfindungen usw. beschließen) Das Klientel des BR’s sind Arbeitnehmer und nicht Leitende Angestellte für diesen Personenkreis ist der BR nicht zuständig! Ich hoffe dir damit einwenig auf die schnelle genügend Auskunft gegeben zu haben Wenn nicht dann schreib mal was dazu! Gruß BMW
05.11.2005 um 19:52 Uhr
BMW,
das ist doch ein Schmarrn was Du da schreibst!
In § 5 BetrVG sind vor allem die Arbeitnehmer definiert! Also jene Personengruppe auf die das BetrVG Anwendung findet.
Ich kann nur hoffen dass Du kein Betriebsrat bist bei so viel Ignoranz dem BetrVG gegenüber.
05.11.2005 um 20:10 Uhr
Nochmals im Guten Ramses II Da ich offensichtlich nach deiner Meinung nur Schmarrn schreibe und von meinem Amt als BR keine Ahnung habe muß ich leider festellen das du ja offensichtlich keine Ahnung vom BetrVG hast oder du kannst nicht damit umgehen sonst würden von dir nicht solche Kommentare kommen !Also solltest du schnellstens Semiare besuchen um an Grungkenntnisse zu gelangen aber schnellstens! Außerdem sollten deine Kommentare nur dafür dasein um irgendwen aufzumischen dann solltest du das wo auch immer machen! Gruß BMW
05.11.2005 um 20:11 Uhr
§ 5 BetrVG - IV. Leitende Angestellte . Der Dualismus von BR und SpA a) Bedeutung der Definition des leitenden Angestellten bis zum Sprecherausschussgesetz 69 Bis zum In-Kraft-Treten des SprAuG am 1. 1. 1989 (im Beitrittsgebiet am 3. 10. 1990) war das System der gesetzlichen Betriebsverfassung durch eine bipolare Struktur gekennzeichnet. Die Akteure darin waren auf der einen Seite der AG/UN und auf der anderen Seite das Repräsentationsorgan der Belegschaft (Arbeiter- bzw. Angestelltenausschuss, BR). Leitende Angestellte nahmen und nehmen als besonderer Kreis innerhalb der Angestellten trotz ihres vertragsrechtlichen AN-Status in funktioneller Hinsicht AG/UN-Aufgaben wahr. Deshalb stehen sie in einem strukturellen und individuellen Konflikt mit der betrieblichen AN-Interessenvertretung. Aus diesem Grunde wurden leitende Angestellte – ungeachtet der konkreten, jeweils historisch bedingten Bezeichnung dieser »Oberschicht« von AN – bis dato stets aus dem persönlichen Geltungsbereich derjenigen Vorschriften ausgeklammert, die die Organisation der betrieblichen Interessenvertretung von AN betrafen. Rechtstechnisch wurden dabei entweder die AN betreffenden Vorschriften (vgl. Rn. 3) hinsichtlich der leitenden Angestellten für unanwendbar erklärt (so § 5 Abs. 3 BetrVG 1972; aber auch schon § 133g GewO i. d. F. v. 28. 12. 1908
05.11.2005 um 21:29 Uhr
BMW,
warim ignorierst Du den Text des BetrVG?
Was soll dieser aus irgendeiner anonymen Quelle gestohlene Text?
Fang doch mal ganz ruhig mit § 5 (1) an:
"Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten."
Verstehst Du das?
10.11.2005 um 14:24 Uhr
Hallo zusammen. Habe zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht, daß besagter MA kein leitender Angestellter nach Par. 5 BetrVG. ist. Er ist nur AT MA. Wie sieht es jetzt mit der Mitbestimmung des BR aus? Gruß Nick Und sorry daß meine Frage zu einer derartig hitzigen Diskussion geführt hat.
10.11.2005 um 19:23 Uhr
Hallo Nick Dann würde ich sagen macht dazu eine gesonderte Sitzung und ladet den AG/GL speziell zu diesem Thema ein .Versucht die Gründe für das Vorgehen des AG/GL heraus zu finden warum weshalb das geschehen soll es ist ja nicht üblich das auch wenn es sich um einen AT/MA handelt ,von der Betrieblichen Übung sich ausschließen kann!
Im Rahmen dieses Modells wird ausschließlich das Volumen der vom Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum geschuldeten Arbeitszeit festgelegt (z.B. Jahresteilzeit 1000 Stunden/Jahr). Die Verteilung der Arbeitszeit wird bewusst offen gelassen. Bei der Ausgestaltung von amorphen Arbeitszeiten muss natürlich auf die Einhaltung der relevanten Arbeitsgesetze geachtet werden Gruß BMW
11.11.2005 um 01:28 Uhr
BMW,
was ist das denn nun schon wieder für ein Unsinn mit der "betrieblichen Übung"?
Das Ganze hat doch rein gar nichts mit betrieblicher Übung zu tun!
11.11.2005 um 12:55 Uhr
moin nick,
nettes pläuschchen hier :) hab dir unten mal was vom BAG reingetackert, hoffe das erhellt das ganze hier etwas... besonders das zwote urteil macht ja allet klar, oder?
Außertarifliche Angestellte sind Arbeitnehmer, die kraft ihrer Tätigkeit nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages fallen; ob die Tarifbindung etwa mangels Zugehörigkeit zur Gewerkschaft entfällt, ist unerheblich. BAG 28.5.1974 – 1 ABR 22/73
Die außertariflichen Angestellten gehören ebenso wie die übrigen Arbeitnehmer mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 BetrVG genannten Personen zur Belegschaft. Auf diese Belegschaft in ihrer Gesamtheit beziehen sich die Aufgaben des Betriebsrats nach dem BetrVG. BAG 3.12.1981 – 6 ABR 60/79
Besteht für die Arbeitsverhältnisse in einem Betrieb kein Tarifvertrag, ist der Betriebsausschuss (ggf. der Vorsitzende des Betriebsrats oder dessen Stellvertreter) gleichwohl berechtigt, in die Bruttolohnund -gehaltslisten aller Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten Einblick zu nehmen. Dieses Informationsrecht kann nicht dadurch beschränkt werden, dass der Arbeitgeber Angestellte nach von ihm gegebenen Richtlinien zu „außertariflichen Angestellten“ erklärt. BAG 30.4.1981- 6 ABR 77/78
mit hoffe der hilfe grüßt packer
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