Was geschieht beim Abbau vom Zeit- oder Mehrarbeitskonto bei plötzlicher Erkrankung?
Erkrankt ein AN während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Was geschieht beim Abbau vom Zeit- oder Mehrarbeitskonto bei plötzlicher Erkrankung? Werden die Tage auf die Krankheit auch nicht angerechnet?
Community-Antworten (11)
01.11.2005 um 11:31 Uhr
Hallo Herby Wo ist deiner Meinung nach denn der Unterschied?Wenn AN während des Urlaubs erkrankt bekommt er eine AU und wenn er beim Abbau vom Zeit- oder Mehrarbeitskonto erkrankt dann nicht ? Also dürfte es auch kein Problem geben. Gruß BMW
01.11.2005 um 13:23 Uhr
BMWs Antwort ist falsch!
Siehe BUrlG § 9!
Niemand käme auf die Idee für Erkrankungen am Samstag einen Ausgleich vom AG zu fordern...
01.11.2005 um 14:16 Uhr
Hallo Ramses II Deine Antwort verstehe ich leider nicht? Kläre mich doch Bitte auf Ich wollte mit meiner Antwort nur aussagen daß wenn man Urlaub hat und dann erkrankt das dies mit der Ausstellung der AU der Urlaub somit unterbrochen ist und die restlichen Tage dann Gutgeschrieben werden. Wenn man Überstunden abfeiert und man dann erkrankt dann zum Arzt geht und eine AU bekommt werden dann die Stunden nicht auch gutgeschrieben? Auf eine Antwort würde ich mich freuen Gruß BMW
01.11.2005 um 14:33 Uhr
Ich würde das wie BMW sehen (es sei denn es gäbe abweichende tarifliche Regelungen).
01.11.2005 um 21:04 Uhr
Auf welcher Rechtsgrundlage sollte denn der Arbeitnehmer die Gutschrift der Krankheitstage beim Überstundenabbau einfordern?
Wie gesagt: "Niemand käme auf die Idee für Erkrankungen am Samstag einen Ausgleich vom AG zu fordern..."
02.11.2005 um 08:23 Uhr
Ramses II hat Recht, wenn man an einem Tag, an dem man Mehrstunden abbaut, krank ist, sind diese Stunden futsch Gruß, Merlin
02.11.2005 um 10:03 Uhr
Ich bin nach wie vor nicht überzeugt. Samstag ist ja nicht frei, weil man irgendwann zuvor Arbeitsleistung erbracht hat, die der Arbeitgeber ausgleichen muß. Es ist auch nicht vergleichbar mit Freischichten, die in Folge der Arbeitszeitverteilung auf die Wochentage in regelmäßigen Abständen entstehen.
Bei Mehrarbeit hat der Arbeitnehmer eine Leistung erbracht, die vergütet werden muß.
Aber ich denke, es lohnt ein Blick in den jeweils gültigen Tarif. Hier ein Beispiel aus der chem. Ind.: "Kann der Freizeitausgleich (für Mehrarbeit) wegen Krankheit, Urlaub, Dienstreise oder ähnlichen Gründen nicht innerhalb eines Monats erfolgen, ist er spätestens in dem darauffolgenden Monat vorzunehmen." Ich denke, in anderen Tarifverträgen steht ähnliches.
02.11.2005 um 11:01 Uhr
Ich habe auch noch was gefunden. Vielleicht hilft das bei der interessanten,spannenden Diskussion weiter. Wer Überstunden abfeiern will und dabei plötzlich krank wird, kann den Anspruch auf diesen Freizeitausgleich verlieren. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz . Voraussetzung dafür sei aber, dass der Arbeitgeber den Ausgleich schon in den Dienstplan eingearbeitet und dem Arbeitnehmer bekannt gegeben hat sowie mit der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen brauchte (Az: 6 Sa 566/99).
Das Gericht wies die Klage einer Arbeitnehmerin ab, die einen finanziellen Ausgleich erhalten wollte. Da sie bis zum Ende ihrer Anstellung krank blieb, konnte sie die Überstunden nicht mehr mit Freizeit ausgleichen. Anders als beim gesetzlichen Urlaub müsse die Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden, befanden die Richter. In diesem Fall sei es um Freizeitausgleich für erbrachte Arbeit gegangen und nicht um die bezahlte Freistellung von regelmäßig zu erbringender Arbeit.
02.11.2005 um 11:14 Uhr
Hallo Edelweiß,
Edelweiß kannst du mir bitte die Aktennummer vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz geben?
02.11.2005 um 16:50 Uhr
Hallo Herby, die Aktennummer steht oben,hier nochmal: (Az: 6 Sa 566/99)LAG Rheinland-Pfalz in Mainz.
02.11.2005 um 21:32 Uhr
"Samstag ist ja nicht frei, weil man irgendwann zuvor Arbeitsleistung erbracht hat, die der Arbeitgeber ausgleichen muß."
Sicher? Wir haben in Deutschland 6 Werktage. Die Stundenwochen wären also auf 6 Werktage zu verteilen. Im Grunde genommen macht jeder mit 5 Tagewoche also von Mo-Fr Überstunden die er am Samstag abfeiert.
"Bei Mehrarbeit hat der Arbeitnehmer eine Leistung erbracht, die vergütet werden muß."
Die Arbeit wird doch auch vergütet. Beispiel: 36 Stundenwoche. Der AN arbeitet 8 Wochen lang je 45 Stunden und hat danach zwei Wochen Mehrarbeitszeitausgleich. Wieviel Stunden werden bezahlt? 360 Stundne für 10 Wochen, wie es der Vertrag vorsieht. Von einer fehlenden Vergütung kann also nicht die Rede sein!
Ob dieser Auszug aus dem TV auch den Fall behandelt dass der AN erkrankt NACHDEM der Freiezitausgleich vereinbart bzw. angetreten wurde, da habe ich meine gepflegten Zweifel.
Wie auch schon gesagt: Auf welcher Rechtsgrundlage soll die Gutschrift eingefordert werden? Im Falle des Urlaubs gibt es eine klare Rechtsgrundlage...
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