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BR-Seminar an einem Feiertag

A
AlexandraG
Jan 2019 bearbeitet

Mich würde interessieren, ob man den Feiertag als Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben bekommt oder „nur“ als ganz normalen Tag an dem man normal frei hat.

Bei uns gibt es zwei Zeitkonten:

  • Gleitzeitkonto: dort gehen alle Stunden von Mo-Fr drauf
  • Mehrarbeitskonto: dort werden alle Wochenend- und Feiertagsstunden gutgeschrieben, wenn man Dienst hat.

Jetzt wenn ich von Di-Fr ein BR-Seminar besuche und z.B. am Do ein Feiertag ist, müssten dann nicht die Stunden auf dem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben werden – habe ja schließlich gearbeitet? Oder wird es nur ganz normal als Feiertag auf dem Gleitzeitkonto verbucht, so, also ob ich frei hatte?

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten

4.886016

Community-Antworten (16)

B
BRMler

10.06.2012 um 12:52 Uhr

Nein, denn BRM bekommt ersten keine Mehrarbeit sondern gem. § 37(3) Freizeitausgleich, aber dass auch nur sofer betriebsbedingte Gruend. Nicht bei BR-bedingten Gruenden. Hier hat der BR sich ja bewusst diesen Termin ausgesucht, also Betriebsratsbedingt. Der BR hat bei der Terminauswahl "geschlafen"

B
Betsy

10.06.2012 um 13:00 Uhr

Zeig mir ein Seminar welches übereinen Feiertag dauert? Oder habt ihr das Bundesland gewechselt? Auch dann nicht.

S
Streikbrecher

10.06.2012 um 14:05 Uhr

BRM können im Mandat keine Mehrarbeit wie in der tägl. Arbeit machen. Müssen sie aus betriebsbedingten Gründen einmal außerhalb der Regelarbeitszeit Mandatsaufgaben wahrnehmen gibt es wie oben beschrieben Freizeitausgleich.

Doch das Seminar plant und bucht ja der BR, also KEINE betriebsbedingten Gründe. Sondern BR bedingte Gründe. Also auch kein Freizeitausgleich lt. § 37 (3). Denn BR kann anders planen und er muss nicht auf Seminar, er kann auch sich das Wissen durch lesen bebringen oder Inhouseschulungen.

Ach ja Betsy, von Dir kommt nun wieder eine "tolle" Gegenrede. Doch auch das BAG, sagt "Wissen aneignen ja gehört zu den Pflichten, doch es hat ganz bewusst das wie offen gelassen"!

Und es soll trotzdem BRM geben, welche sehr gutes Wissen haben ohne auf Seminaren gewesen zu sein.

B
Betsy

10.06.2012 um 14:15 Uhr

Ach Streikbrecher, warum du mal wieder nicht verstehen möchtest, wissen wir jetzt. Du mußt nicht länger die Krawallnudel miemen. Was ist mit deinem Freizeitausgleich, wenn er vor Ablauf eines Monats nicht gewährt wird? Und jetzt noch einmal meine Frage, die bis jetzt leider nicht beantwortet wurde: Zeig mir ein Seminar welches über einen Feiertag dauert? Oder habt ihr das Bundesland gewechselt? Wo das eine Gegenrede sein soll.......

G
gironimo

10.06.2012 um 16:02 Uhr

Es kann ja z.B. ein Seminar sein, dass in Niedersachsen stattfindet, während der Teilnehmer aus Hessen kommt - und das Thema Fronleichnam .....

AlexandraG frag doch mal den Seminaranbieter, welche Erfahrungen er gemacht hat.

N
NoPain

10.06.2012 um 18:14 Uhr

Man kann nicht generell Ja oder nein sagen. Bei TZ BRM tickt, wie ich schon einmal schrieb, die rechtliche Uhr bezüglich Ansprüche auch noch etwas anders als bei VZ BRM.

Vom Prinzip her gehe ich davon aus, schon alleine wegen dem Benachteiligungsverbot, dass einem BR der an einem Feiertag ein Seminar besucht auch die Zuschläge, in welcher Art auch immer, erhält, da er sonst gegenüber den anderen AN benachteiligt würde die die Zuschläge erhalten. Aber wie gesagt, dazu müsste der Einzelfall genauer geprüft werden.

Dazu der Erfurter zum § 37 BetrVG, Rn. 7 ( ziemlich weit unten ):

… Auch die Teilnahme eines BRmitglieds an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach Abs. 6 oder 7, die außerhalb der AZ stattfindet, löst einen Anspruch nach Abs. 3 aus ( BAG 10.11.2004 AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140 ). Nicht nur Abs. 2, sondern auch Abs. 3 gilt für Schulung und Bildung von BRmitgliedern entspr. Auch wenn der Träger die zeitl. Lage einer Schulung festgelegt hat, können sich daher betriebsbedingte Gründe nach Abs. 3 aus der betriebl. AZgestaltung ergeben ( BAG 10.11.2004 AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140 ).

D
DrUmnadrochit

10.06.2012 um 19:06 Uhr

"Vom Prinzip her gehe ich davon aus, schon alleine wegen dem Benachteiligungsverbot, dass einem BR der an einem Feiertag ein Seminar besucht auch die Zuschläge, in welcher Art auch immer, erhält, da er sonst gegenüber den anderen AN benachteiligt würde die die Zuschläge erhalten."

Davon ausgehend, dass es sich um einen regionalen Feiertag handelt, welcher zwar am Betriebssitz begangen wird, aber nicht am Ort der Schulung, halte ich diese Antwort in dieser Allgemeinheit für falsch! Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Zuschläge für Feiertage die nicht am Ort der Arbeitsleistung begangen werden.

"Auch die Teilnahme eines BRmitglieds an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach Abs. 6 oder 7, die außerhalb der AZ stattfindet, löst einen Anspruch nach Abs. 3 aus ( BAG 10.11.2004 AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140 ). "

Dort ging es um Teilzeitbeschäftigte und den Anspruch auf Vergütung der Reisezeit!

"Auch wenn der Träger die zeitl. Lage einer Schulung festgelegt hat, können sich daher betriebsbedingte Gründe nach Abs. 3 aus der betriebl. AZgestaltung ergeben ( BAG 10.11.2004 AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140 )."

... aus der BETRIEBLICHEN AZgestaltung ...

Passt also auch nicht.

Wenn es sich um einen regionalen Feiertag handelt, der am Ort der Schulung nicht begangen wird, so ist das ganz einfach: Anspruch aus § 2 EntgFG besteht nicht, weil keine Arbeitszeit wegen eines Feiertages ausfällt. Also wird das BRM an diesem Tag ganz normal "arbeiten" müssen um überhaupt einen Entlohnungsanspruch zu haben.

N
NoPain

10.06.2012 um 19:14 Uhr

@DrUmnadrochit,

Davon ausgehend, dass es sich um einen regionalen Feiertag handelt, welcher zwar am Betriebssitz begangen wird, aber nicht am Ort der Schulung, halte ich diese Antwort in dieser Allgemeinheit für falsch! Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Zuschläge für Feiertage die nicht am Ort der Arbeitsleistung begangen werden.

Hehe, jetzt können wir alle von dies oder jenes ausgehen, handelt es sich um einen Feiertag der zwar am Betriebsort besteht gebe ich Dir Recht, ist der Feiertag aber am Ort des Seminars müsste berechnet werden - meiner Meinung nach. Im Übrigen ist diese Info noch garnicht vom TE gegeben ;)

Dort ging es um Teilzeitbeschäftigte und den Anspruch auf Vergütung der Reisezeit!

Richtig aber wenn die Reisezeit nach Abs. 3 für TZ BRM befürwortet würde, weshalb sollte die Seminarzeit als solches nicht auch VZ BRM zustehen? Oder macht das Gesetz da Unterschiede? Denke nein, denn wenn bei einem TZ BRM die Reisezeit bis zur betriebsüblichen VZ angerechnet würde, dann wird die Seminarzeit doch erst Recht rechtlich nach Abs. 3 behandelt oder?

W
wahlvst

10.06.2012 um 19:41 Uhr

NoPain

Betreffend des Themas hier "Feiertag" gibt es KEINE Unterschiede zwischen Vollzeit und Teilzeit. Also bitte nicht die Rechtsprechung hier falsch einbringen.

Grundsätzlich gibt betreffend dem Thema "Feiertag" immer der Arbeitsort, am Feiertag. Das kann dann z.B. für AN welche eine 1 Woche auf Montage sind auch einmal z. Vorteil gelangen. Denn zu Hause kein Feiertag und sie müssten arbeiten am Arbeitsort Feiertag und damit frei.

S
Streikbrecher

10.06.2012 um 20:34 Uhr

Betsy

Die Regel des § 37 (3) ist Freizeitausgleich, darum nun doch nicht die AUSNAHME zur Regel machen.

Letztlich haben diese Zeiten nicht mit der Arbeitszeit und den dafür eingerichteten Gleizeitkonten zu tun. Daher können sie auch nicht dort verbucht werden. Denn da gelten die Regelungen der BV und eben nicht des § 37 (3)

D
DrUmnadrochit

11.06.2012 um 00:59 Uhr

"Hehe, jetzt können wir alle von dies oder jenes ausgehen,"

Der Unterschied ist doch nur, dass ich schreibe von welchem (für mich wahrscheinlichsten) der zur Auswahl stehenden Szenarien ich ausgehe, während Du zwar auch von etwas ausgehst, dieses aber nicht spezifizierst. Während Du erst ganz allgemein schreibst "Vom Prinzip her gehe ich davon aus, schon alleine wegen dem Benachteiligungsverbot, dass einem BR der an einem Feiertag ein Seminar besucht auch die Zuschläge, in welcher Art auch immer, erhält, da er sonst gegenüber den anderen AN benachteiligt würde die die Zuschläge erhalten." schreibst Du hinterher "handelt es sich um einen Feiertag der zwar am Betriebsort besteht gebe ich Dir Recht".

"Im Übrigen ist diese Info noch garnicht vom TE gegeben ;)"

Gut erkannt! Deshalb habe ich je geschrieben, wovon ich ausgehe. Sonst wäre diese Einschränkung doch völlig unnötig gewesen. Da es aber in der Tat eher unwahrscheinlich ist, dass ein Seminaranbieter für BR-Schulungen, diese an Feiertagen hält, halte ich meine Überlegung für durchaus wahrscheinlich. Und sollte meine Vermutung falsch sein, dann möge sich der TE melden und es ist klar erkennbar, dass mein Beitrag unter diesen Umständen für den zu Grunde liegenden Fall nichteinschlägig ist.

"Richtig aber wenn die Reisezeit nach Abs. 3 für TZ BRM befürwortet würde, weshalb sollte die Seminarzeit als solches nicht auch VZ BRM zustehen? Oder macht das Gesetz da Unterschiede?"

Hmmm... hast Du das von Dir referierte Urteil nicht gelesen, oder nicht verstanden?

A
AlexandraG

11.06.2012 um 08:29 Uhr

Also der Seminaranbieter war die WAF, Seminar BetrVG III vom 05.06. bis 08.06.2012 in Ulm. Dort war am Do 07.06. Feiertag genauso am Betriebs-Standort (Bayern) des Seminarteilnehmers.

Vielen Dank für die vielen Antworten, auch wenn sie uns nicht gefallen. Wir sind schon davon ausgegangen, dass diese Stunden als Arbeitsstunden verbucht werden und nicht nur als "Feiertags freier Tag". Jetzt ist man schlauer und man wird wohl nie wieder ein Seminar besuchen, das über einen Feiertag geht.

N
NoPaain

11.06.2012 um 11:11 Uhr

@wahlvst.

ich habe nichts durcheinander gebracht, ich habe das selbe, nur mit anderen Worten, geschrieben wie Du, allerdings offensichtlich zu verschachtelt.

@DrUmnadrochit,

Auch die Teilnahme eines BRmitglieds an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach Abs. 6 oder 7, die außerhalb der AZ stattfindet, löst einen Anspruch nach Abs. 3 aus ( BAG 10.11.2004 AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140 ).

Dort steht nichts ausschließliches über TZ, also gilt dies prinzipiel auch für VZ.

Nicht nur Abs. 2, sondern auch Abs. 3 gilt für Schulung und Bildung von BRmitgliedern entspr. Auch wenn der Träger die zeitl. Lage einer Schulung festgelegt hat, können sich daher betriebsbedingte Gründe nach Abs. 3 aus der betriebl. AZgestaltung ergeben ( BAG 10.11.2004 AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140 ).

Auch hier steht nicht, dass dies ausschließlich für TZ gilt.

dann schrieb ich:

Bei TZ BRM tickt, wie ich schon einmal schrieb, die rechtliche Uhr bezüglich Ansprüche auch noch etwas anders als bei VZ BRM.

Was ja gerade bei der Berechnung der Höchststunden maßgeblich ist, was hier aber keine Rolle spielte.

und:

...handelt es sich um einen Feiertag der zwar am Betriebsort besteht gebe ich Dir Recht, ist der Feiertag aber am Ort des Seminars müsste berechnet werden...

Wo wir uns wohl alle einig waren.

Und wenn der Feiertag ein betriebsüblicher Werktag ist, dann wird, vorausgesetzt am Einsatzort ist der Feiertag, die Zuschläge, in welcher Art auch immer, verrechnet werden müssen.

U
Ulme

28.06.2018 um 12:35 Uhr

Ich hätte gerade das Problem. Seminar findet während der bayerischen Herbstferien in München statt. Am 1.11. ist Feiertag. Schulung findet aber ganz normal statt. Wenn ich mich da anmelde und hingehe, verschenke ich somit den Feiertag?

VG

W
Watz

31.01.2019 um 13:03 Uhr

Hallo Betsy. Ich würde mal bei den Anbietern nachschauen, die haben sehr wohl Seminare an Feiertagen im Angebot.

C
celestro

31.01.2019 um 14:00 Uhr

naja ... ob Betsy hier nach 7 Jahren nochmal rein schaut ?

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