W.A.F. LogoSeminare

Kündigung eines BR aus gesundheitlichen Gründen - ist das zulässig?

S
Sus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Kennt sich irgend jemand damit aus und zwar ob man ein Betriebsradmitglied aus gesundheitlichen Gründen kündigen kann, da es keine Umsetzmöglichkeiten innerbetrieblich gibt.Oder muß ich selber kündigen,da ich mein Job krankheitsbedingt nicht mehr machen kann.Würde mich um freuen wenn mir jemand helfen könnte.Danke Gruß Sus

5.24505

Community-Antworten (5)

V
viktor

05.10.2005 um 14:33 Uhr

Gibt es nicht genug im Betriebsrat zu tun?

Kündigungen von BR-Mitglieder sind grundsätzlich nur "außerordentlich" möglich. Krankheitsbedingte Kündigungen sind nur ordentlich möglich (wenn nicht noch ein anderer schwerwiegender Grund dazu kommt). Soweit mir die BAG-Rechtsprechung im Gedächtnis ist, ist die krankheitsbedingte Kündigung von BR-Mitglieder daher nicht möglich (es gab da mal ein Urteil vor ein paar Jahren).

Ich denke, Du solltest nicht kündigen. Dem Arbeitgeber fällt sicherlich doch noch eine Lösung ein.

B
Biggy

05.10.2005 um 16:30 Uhr

hallo Sus auf gar keinen Fall selbst kündigen, wenn der AG meint dass er dich nicht mehr beschäftigen kann dann liegt es an ihm die Küdigung auszusprechen. Bei eigener Kündigung wird dir das Arbeitslosengeld gesperrt. Im Übrigen sollter ihr mal selbst nachforschen ob es im Betieb nicht eine Möglichkeit gibt das BR- Mitglied zu beschäftigen. Gruß Biggy

S
Soisses

05.10.2005 um 23:55 Uhr

"Kündigungen von BR-Mitglieder sind grundsätzlich nur "außerordentlich" möglich. Krankheitsbedingte Kündigungen sind nur ordentlich möglich (wenn nicht noch ein anderer schwerwiegender Grund dazu kommt)."

Was ist das denn für eine Logik?

Demnach wären ja auch betriebsbedingte Kündigungen von BRM nicht möglich! Welch ein Unsinn!

Selbstverständlich sind auch krankheitsbedingte Kündigungen von BRM möglich! Allerdings stellen hier in aller Regel die Arbeitsgerichte erheblich höhere Ansprüche an die Kündigungsgründe so dass krankheitsbedingte Kündigungen von BRM eine sehr seltene Erscheinung sein dürften.

V
viktor

06.10.2005 um 11:06 Uhr

Hallo Soisses,

ich teile Deine Auffassung nicht.

S
Soisses

07.10.2005 um 01:22 Uhr

Herr oder Frau Viktor,

das war sogar für mich erkennbar.

Lesen Sie sich doch mal in die einschlägigen Urteile ein, dann werden Sie feststellen dass Ihre Rechtsauffassung falsch ist.

Ihre Antwort