Erstellt am 27.09.2005 um 23:19 Uhr von GAB-Arbeitszeit
Leider ja, es besteht sogar die Möglichkeit, Arbeitnehmer bis zu 19 Tage am Stück zu beschäftigen.
Zunächst ist es wichtig, dass Sie sich vergewissern, was der Tarifvertrag dazu aussagt.
Konkretisiert der Tarifvertrag diese Thematik nicht oder sind Sie nicht Tarifgebunden, gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht für bestimmt Bereiche, insbesondere für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung,Pflege und Betreuung von Personen, Ausnahmen vom allgemeinen Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung vor.
Dies trifft für Sie als Pflegepersonal zu. Werden Sie an einem Sonntag zum Dienst verpflichtet, hat der AG Ihnen nach § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz einen Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen zu gewähren.
Als Ersatzruhetag kommt jeder Werktag von Montag bis Samtag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Frage.
Beispiel: Sie arbeiten von Montag, den 01.02. bis Sonntag, den 07.02. Für den Sonntag ist ein Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen zu gewähren. Also spätestens der 20.02. muss als Ersatzruhetag für den 07.02. gwährt werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Einhaltung der gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten (und Pausen).
Alle für Sie wichtigen Informationen können Sie aus den Arbeitszeitgesetz, welches der Arbeitgeber nach § 16 ArbZG aushängen muss, ersehen oder von Ihrer zuständigen Gewerkschaft erfahren.