Hallo Biggy,
wäre schön, wenn es wirklich so einfäch wäre wie du schilderst, bzw. forderst.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Hierzu gehört insbesondere auch die Bereitstellung von Schutzkleidung. Diese Verpflichtung erwächst aus § 3 ArbSchG.
Der AG handelt nicht aus reiner Fürsorge (leider) oder bloßer Langeweile , vielmehr ist es seine Pflicht, den Mitarbeitern entsprechende Schutzkleidungen bereitzustellen.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil vom Urteil vom 11. 10. 2000, 5 AZR 122/99, erstamals damit beschäftigt, ob da das Anlegen von Arbeits- und Schutzkleidung vor und das Waschen und Anziehen von privater Kleidung nach der eigentlichen Arbeit (zu bezahlende) Arbeitszeit ist.
Das hier zitierte Urteil betrifft eine private Müllentsorgungsfirma, die für Müllwerker spezielle Kleidung vorschreibt. Außerhalb der Arbeitszeit darf diese Kleidung nicht getragen werden. Die für Umziehen, Waschen und Duschen benötigte Zeit wurde nicht vergütet.
Die Klage eines Arbeitnehmers auf Bezahlung dieser Zeit wie Überstunden blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Aus der Tätigkeit selbst ergibt sich kein Zahlungsanspruch, da die arbeitsvertragliche Leistung im Sinne von § 611 BGB nur in der Müllentsorgung, nicht aber im Umkleiden liegt. Auch der zugrunde liegende Manteltarifvertrag vom 16. September 1996 sieht keine Regelungen vor, die die Umkleidezeit ausdrücklich zur Arbeitszeit zählen. Einschlägige Betriebsvereinbarungen oder eine entsprechend konkrete "Arbeitsordnung" des Betriebes ließen sich ebenfalls nicht finden.
Letztlich entschied das Bundesarbeitsgericht, dass es zwar Arbeit darstellt, sich umzukleiden und zu waschen, da dies durch die Interessen des Arbeitgebers bestimmt wird, es aber keine gesicherte Erkenntnis darüber gibt, dass solche Arbeit nur gegen Vergütung erbracht wird. Dies hätten die Tarifvertragsparteien oder die betrieblichen Interessenvertretungen in einer Vereinbarung ja ausdrücklich anders entscheiden können.
Anderes Beispiel: In der Fleischverarbeitenden Industrie ist es Gang und Gebe, dass die Arbeitszeit erst nach dem Umkleiden am Arbeitsplatz beginnt.
Ich will nicht weiter ausholen. Aber wie du siehst, ist das nicht immer so einfach.