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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Vergütung- Etwaige Benachteiligung von Teilzeitkollegen bei Jahresarbeitszeitkonten?

C
CC
Jan 2018 bearbeitet

Liebes Forum,

Überarbeit wird bei Vollzeitkollegen ab 48 Std./Woche bzw. 10 Std/Tag bezahlt. Ein Teilzeitmitarbeiter hat gemäß unserem MTV die gleichen Schwellenwerte und wird i.d.R. nicht diese Grenzwerte erreichen, obwohl er im Rahmen eines Jahresarbeitszeitkontos statt 20 Std./Woche auch 25 oder 30 Std. eingesetzt wird. Und das ohne Zuschläge. Logischer wäre eine Regelung "pro rata" ab 24 Std./Woche (die Hälfte von 48). Ist das eigentlich mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vereinbar??? Dort heißt es nämlich: "Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht." (§4 Abs. 2 Satz 2)

Weiss jemand, warum es trotzdem in keiner Firma (nach meinem Kenntnisstand) für TZ-Kollegen Überstundenzuschläge gibt? Vielen Dank für jede Antwort, CC

4.45807

Community-Antworten (7)

V
viktor

14.09.2005 um 17:00 Uhr

Die Überstundenzuschläge in den Tarifverträgen beziehen sich (so viel ich weiss in allen Fällen) auf die Vollzeittätigkeit.

Die Regelungen aus den Manteltarifverträgen stammen i.d.R. aus einer Zeit, in der Teilzeit überhaupt noch kein Thema war.

Meines Wissens gibt es trotz neuer Gesetze auch noch keine Klagen, ob die Tarife gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen (denkbare Ansätze gäbe es bis hin zur mittelbaren und unmittelbaren Diskriminierung).

R
Rodriguez

14.09.2005 um 18:14 Uhr

CC,

der von Dir zitierte § 4 (2) hat aber mit Deiner Frage rein überhaupt nichts zu tun. Lies doch einfach mal das, was Du dort zitiert hast!

C
CC

14.09.2005 um 18:22 Uhr

Lieber Rodriguez,

Du hast recht. Bin verrutscht, weil der erste und der zweite Absatz so ähnlich vom Satzaufbau sind. Sorry! § 4 Abs. 1 : "Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. " Viele Grüße, CC

R
Rodriguez

14.09.2005 um 18:44 Uhr

Ok, im Absatz 1 geht es wenigstens schon mal um Teilzeitbeschäftigte.

Allerdings tut Euer AG doch das, was dort verlangt wird: Sei die regelmässige Arbeitszeit 40 Stunden, so bekommt der Teilzeiter der 10 Stunden gearbeitet hat ein Viertel der Vergütung, hat er 20 Stunden gearbeitet die Hälfte und hat er 30 Stunden gearbeitet, so erhäklt er drei Viertel...

C
CC

14.09.2005 um 19:23 Uhr

Klar, aber einen Überstundenzuschlag erhält der Teilzeitkollege mit einem 20-Stundenvertrag - wenn er in einer Woche mal 42 Stunden im Rahmen des Jahresarbeitszeitkontos unfreiwillig eingesetzt wird - nicht. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sagt, dass er nicht benachteiligt werden darf. Also müssten eigentlich folgende Regeln gelten: Vollzeit40: 40-48 Std Überarbeit im JAZ zuschlagsfrei 48-60 Std Ü-Zuschlag Teilzeit30: 30-36 okay 36-60 Ü-Zuschlag Teilzeit20: 20-24 okay 24-60 Ü-Zuschlag Im Rahmen eines JAZ-Kontos könnte man sonst die TZ Kollegen problemlos bis 48 Std. einsetzen. Irgenwo müssen da doch Grenzen und Häken sein... Gruss CC

R
Rodriguez

15.09.2005 um 11:54 Uhr

Sorry!

Ich habe jetzt drei Mal eine Antwort eingegeben, diese wird aber nicht widergegeben.

Ich gebe auf!

N
nidis

16.09.2005 um 09:47 Uhr

Hallo CC! Die Teilzeitmitarbeiter werden doch nicht benachteiligt. Sie werden behandelt wie Vollbeschäftigte. Diese bekommen nämlich auch erst ab 48 Std. Zeitzuschläge. Wenn die TZ Kräfte z.B. schin ab 25 oder 30 Std. einen Zuschlag erhalten sind Sie besser gestellt als die Vollkräfte. Jetzt mal rein theoretisch: Und was ist das Problem wenn eine eigentliche TZ Kraft ohne Zuschläge 48 Std. arbeiten würde? Dann wär´s wie bei einer Vollkraft.

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