Gülitgkeit von Regelungen der Betriebsvereinbarung
Als Betriebsrat habe ich in unsere Betriebsvereinbarung mit aufnehmen lassen, dass Überstunden nach 6 Monaten verfallen. Die BV gilt ab 1.4.2004. Nun sollen Mitarbeitern Überstunden aus dem Zeitraum vor der BV gestrichen werden, obwohl es damals betriebliche Übung war, alle Überstunden anzurechen und abzufeiern.
Community-Antworten (9)
25.08.2005 um 13:30 Uhr
Wieso vereinbart ihr das Überstunden wegfallen? Eure Kollegen haben doch diese erarbeitet und erhalten dann entsprechende Überstundenvergütung! Es sei denn ihr habt Arbeitszeitkonten! dann kann man Ausgleichszeiträume vereinbaren1
25.08.2005 um 15:09 Uhr
Hallo musi, zum einen gab es dafür dann mit der BV auch Zuschläge für Überstunden, was vorher nicht der Fall war. Um die Zuschläge zu bekommen, mußten wir auch Kompromisse eingehen. Außerdem war der Zustand früher der, dass Überstunden über Jahre gesammelt wurden und dann im Block als zusätzlicher Urlaub genommen wurde. Das war nicht nur für unsere kleine Firma nicht gut, es führte dann auch zu Unmut bei den Mitarbeitern, die dann die Vertretung machen mußten. Hier war echter Regelungsbedarf.
25.08.2005 um 21:11 Uhr
Hallo Moni, Erstens habt ihr dem AG alle Türen und Tore geöffnet Durftet ihr überhaupt eine BV daüber abschließen( dass Überstunden nach 6 Monaten verfallen)Ich würde schnellstens doch mal euren MTV schauen denn wenn dieser aussagt wie mit Übstunden umgegangen wird (bezahlung )dann dürftet ihr und euer AG große Probleme bekommen dann wäre die BV Null und Nichtig!Gruß BMW
26.08.2005 um 12:21 Uhr
Hallo BMW, wir haben keinen Tarifvertrag! Gruß Moni
26.08.2005 um 12:26 Uhr
hallo Forum, ich wollte nicht darüber diskutieren, warum wir das damals gemacht haben, es gab gute Gründe dafür, für die ich mich hier nicht rechtfertigen werde. Im übrigen habe ich als BR auch Pflichten dem Betrieb und der Sicherung der Arbeitsplätze gegenüber. Es gibt auch kaum einen Ein-Personen-BR, der so oft geklagt hat wie ich um Rechte zu erhalten und nun ist es gut! Ich wollte hier eine Info, ob diese BV rückwirkende Wirkung hat. gruß moni
26.08.2005 um 13:17 Uhr
hallo moni,
in unserer bv haben wir auch ausgemacht, dass die maximale obergrenze der ü-stunden im "normalen" geschäftsbetrieb bei 80 stunden liegt. sollte eine unabwendbare katastrophe eintreten, die den fortbestand der firma gefährdet und es nötig macht darüber hinaus zu arbeiten, wird dass in gemeinsamer absprache (br und gf) beschlossen. wenn keine katastrophe eintritt, werden alle stunden über 80 hinaus gekappt. wir wollten eine grenze, da in früheren zeiten die ma teilweise überstunden-konten in hohen dreistelligen bereichen hatten, die teilweise jahre vor sich her geschoben wurden. das wollten wir stoppen. es kann nämlich nicht sein, dass einige leute sich den wolf arbeiten und andere stehen auf der straße. auch haben wir ausgemacht, dass die ü-stunden möglichst im folgemonat spätestens jedoch innerhalb von 6 monaten nach anfall ausgeglichen werden müssen. alle stunden, die nicht innerhalb des 6-monats-zeitraums ausgeglichen wurden, werden auch gekappt. somit achten unsere ma nämlich selbst mit darauf, dass sie nicht so viele stunden machen und rechtzeitig einen antrag auf ausgleich stellen. unsere bv ist seit 01.01.04 in kraft und ich muss sagen, es klappt hervorragend. die mitarbeiter sind zufrieden, arbeit bleibt auch keine liegen, also was will man mehr. allerdings haben uns mit der gf vor inkrafttreten der bv geeinigt, dass die vorher angefallenen stunden so schnell wie möglich abgebaut werden und NICHT in die bv fallen, also nicht gekappt werden können. es kann ja nicht sein, dass der ma bestraft wird.
viele grüße
nina
26.08.2005 um 13:34 Uhr
danke, nina, ich hatte schon fast den Eindruck ich wäre ein "chaflastiger" Depp. gruß moni
26.08.2005 um 14:05 Uhr
Die Frage stellt sich, ob hier nicht der Tarifvorbehalt nach § 77 Abs 3 BetrVG gilt. In diesem § ist es egal, ob ein Betrieb der Tarifbindung unterliegt oder nicht. Er untersagt Betriebsvereinbarungen, die "üblicherweise" in Tarifen geregelt werden. Und dazu gehören nun einmal Überstundenregelungen und tarifliche Ausschlussfristen. Eine Betriebsvereinbarung wäre dann nur möglich, wenn sie Arbeitnehmer besser stellt als eine bestehende Tarifregelung oder eine Ausgestaltung tariflicher Regelungen darstellt. Zieht kein Tarifvorbehalt wären die gesetzlichen Ausschlussfristen des BGB zu überprüfen und die Frage, ob Eure Regelung diese unterlaufen. Du solltest daher die Vereinbarung von einem Fachanwalt prüfen lassen.
Wenn sie aber gelten sollte und es keine Aussage über "Altlasten" gibt, kann der AG sich aus meiner Sicht auch bei alten Überstunden auf die neue Regelung berufen.
26.08.2005 um 16:00 Uhr
hallo viktor,
du hast schon recht, unser gewerkschaftsmensch, der mit uns die bv durchgesehen hat, hat auch angemerkt, dass er alle erdenklichen augen zugedrückt und weggesehen hat. er ist aber, wie wir auch, der meinung, dass dinge, die eh schon vorher in den betrieben „uferlos“ ohne klare absprachen gelaufen sind, man doch besser für alle verständlich regelt und in sinnvolle rahmen packt. wir unterliegen nämlich keinem tarifvertrag und nur sehr wenige ma´s sind bei uns überhaupt in der gewerkschaft. unsere löhne sind sehr gering und da sieht kaum einer ein, einen teil des geldes, welches grad zum leben reicht an die gewerkschaften zu zahlen. auch unser zureden bringt da wenig, wenn´s um die nackte existenz geht. was will man da noch machen? wir können nur aufklären und keinen zwingen. also waren wir der meinung, dass man lieber einmal das gesetz verbiegt und bessere bedingungen für die mitarbeiter schafft, indem man die überstunden limitiert. denn auch der ag muss sich nun gedanken machen, wenn der stunden-rahmen ausgeschöpft und noch arbeit da ist. ich bin der meinung, wenn er dadurch nur einen arbeitsplatz mehr schaffen muss, hat unser handeln schon einen sinn gehabt. auch wenn´s durch das gesetz nicht legitimiert ist.
viele grüße
nina
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