Arbeitszeit - Pausenregelung durch neue Betriebsvereinbarung - wie ist das mit "Bildschirmpausen"?
Hi! Wir (Callcenter) haben eine neue "BV", die die gewöhnl. 5 min. bildschirmpause/ Std. ersezt; jetzt haben zum Bsp. auf 6 Std. 15 pause; Arbeitszeit (ab 8 Stunden) – insgesamt 20 Minuten pro Tag, begr. meines BR-vorsitz sei, das es keine Bildschirmpausen in gestzl. form mehr gäbe, will es mir aber nicht schrftl beweisen & ist in den Urlaub abgehauen! Kann mir jemand bestätigen, dass es keine bildschirmpausen mehr exsitieren. gruss
Community-Antworten (1)
01.08.2005 um 21:49 Uhr
Hey Einleitung zu ArbSchG - II. Zu einzelnen Arbeitsschutzvorschriften
Vieleicht hilt euch dies ja weiter 5. Bildschirmarbeitsverordnung
Die VO über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeit an Bildschirmgeräten ist Bestandteil der »Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz« vom 4. 12. 1996 (BGBl. I 1841).
Die BildarbSchV setzt die Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmen (Däubler/Kittner/Lörcher, IntASO Nr. 443) in deutsches Recht um (zum Richtlinieninhalt Richenhagen, WSI-Mitt. 96, 118). Einzelne Richtlinienbestandteile (Ergreifen von Maßnahmen auf der Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, zur Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten) sind nicht Bestandteile der Verordnung, weil sie in allgemeiner Form bereits im ArbSchG enthalten sind (vgl. Kittner/Pieper, BildarbSchV).
Die Bildschirmarbeitsverordnung sieht vor, daß der Arbeitgeber die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen ermitteln und beurteilen muß (§ 3). Die Arbeitgeber müssen die geeigneten Maßnahmen treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze die Anforderungen des Anhangs erfüllen, der ergonomische Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsmittel, der Arbeitsumgebung und der Mensch-Maschine-Schnittstelle enthält (§ 4). Sie haben die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Bildschirmarbeit verringern (§ 5). Eine ärztliche Untersuchung der Augen und des Sehvermögens muß den Beschäftigten angeboten werden (§ 6; insgesamt vgl. RegE, BR-Drucks. 656/96, S. 25ff.). Sollten besondere Sehhilfen erforderlich werden, dürfen gem. § 3 Abs. 3 ArbSchG die Kosten hierfür nicht dem Arbeitnehmer auferlegt werden (vgl. Geray/Heilmann, AiB 98, 565).
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