Erstellt am 28.07.2005 um 17:30 Uhr von BMW
Hallo
Hallo
BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Erstellt am 28.07.2005 um 17:32 Uhr von BMW
§ 37 BetrVG - II. Ehrenamt (Abs. 1)
5 Keine Gewährung eines unberechtigten Vorteils ist gegeben, wenn ein BR-Mitglied, das wegen der Übernahme des Amtes die bisherige Tätigkeit im Betrieb nicht mehr ausüben kann, den bisherigen Lohn weiter erhält, obwohl er an einen schlechter bezahlten Arbeitsplatz versetzt wird (Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 7). Der AG ist hier schon aus dem Grundsatz des Benachteiligungsverbots verpflichtet, die Lohndifferenz zu zahlen (Richardi, a. a. O.; HSG, Rn. 10). Nicht als unberechtigter Vorteil anzusehen ist weiterhin die Gewährung eines bezahlten Freizeitausgleichs an ein BR-Mitglied, das aus betriebsbedingten Gründen notwendige BR-Arbeit außerhalb seiner Arbeitszeit ausgeübt hat (FKHES, Rn. 9).
Erstellt am 28.07.2005 um 20:18 Uhr von otto
Guten Abend Susanne!
Nur noch ergänzend zu BMW: Für die Zeit, die Arbeitnehmer/innen für den BR arbeiten, gilt das sog. Lohnausfallprinzip (schreckliches Wort). Das bedeutet: Die BR-Mitglieder sind für die Zeit ihrer BR-Arbneit so zu stellen als wenn sie normal gearbeitet hätten.
Häufig vorkommendes Beispiel: Ein BR-Mitglied hätte - normal - in der Nachschicht von 22.00 bis 06.00 gearbeitet. Das BR-Mitglied kann nicht in der Nachtschicht arbeiten, weil es um 09.00 an einer BR-Sitzung teilnehmen muß (Arbeit in der Nachtschicht plus Teilnahme an der BR-Sitzung = Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz).
Trotzdem hat das BR-Mitglied Anspruch auf die Nachtschichtzuschläge!
Ich hoffe, daß Ihnen das kurze Beispiel weiter hilft.
Gruß otto