Erstellt am 22.07.2005 um 18:42 Uhr von BMW
Hallo
Auf jeden Fall muß Kurzarbeit bei der Argentur für Arbeit von AG angemeldet werden!
Ihr könnt aber als BR euch einen Mitarbeiter der
Agentur für Arbeit zu euch in den Betrieb einladen!
Erstellt am 22.07.2005 um 22:06 Uhr von otto
Ergänzend zu BMW: Die Anordnung von Kurzarbeit ist auch mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG "....vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit"). Stimmt der BR der Kurzarbeit nicht zu, entscheidet letztlich die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).