Kurzarbeit - unter welchen Voraussetzungen möglich ?
Ab wann , und unter welchen Vorraussetzungen ist Kurzarbeit möglich
Fragesteller ist BR-Vorsitzender eines mittelstaendiges Unternehmen mit 70MA , schlechter Auftragslage und rückliegenden Entlassungen
Community-Antworten (2)
22.07.2005 um 20:42 Uhr
Hallo Auf jeden Fall muß Kurzarbeit bei der Argentur für Arbeit von AG angemeldet werden! Ihr könnt aber als BR euch einen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit zu euch in den Betrieb einladen!
23.07.2005 um 00:06 Uhr
Ergänzend zu BMW: Die Anordnung von Kurzarbeit ist auch mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG "....vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit"). Stimmt der BR der Kurzarbeit nicht zu, entscheidet letztlich die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
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