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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

JAV-Wahlen - Was ist zulässig, was nicht?

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Rina
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

Ich hätte eine Frage! Vor kurzem waren die JAV-Wahlen. Als ich mich aufstellen lassen habe, war ich schon 26 Jahre alt. Trotzdem wurde ich gewählt. Ist die Stimme trotzdem gültig? Angeblich soll sich das Höchstalter geändert haben. Wer weiß darüber Bescheid! Einige von meinen Kollegen wollen Einspruch einlegen, da die Wahl angeblich nicht mit rechten Dingen zu ging. Darf ein 36-jähriger Wählen? Da zwei die gleiche Stimmanzahl haben, wurde von den Wahlvorstand eine Münze geworfen, wer dritter Mitglied und Ersatzmitglied wird. Ist das zulässig! Wer kann mir darüber Auskunft geben?

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Community-Antworten (6)

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Fayence

12.03.2006 um 12:21 Uhr

BetrVG § 60 Errichtung und Aufgabe (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.

BetrVG § 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.

Noch weitere Fragen???

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rainbow1979

13.03.2006 um 15:19 Uhr

Hi!

Ums nochmal auszuführen:

Du hättest nicht kandidieren dürfen, der 36-jährige Kollege nicht wählen.

Aber die Vorgehensweise, eine Münze zu werfen, ist korrekt, weil das der "Losentscheid" ist, um den letzten Platz zu besetzen.

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dirk-br

14.03.2006 um 15:50 Uhr

Hi Rina,

Eure JAV-Wahl ist definitiv nichtig, wenn Ihr Euch nicht nach §§ 60, 61 BetrVG gerichtet habt. Fayence hat sie ja sehr schön für Euch zusammengestellt. Euer BR sollte sofort Neuwahlen einleiten und entsprechend § 63 BetrVG einen Wahlvorstand bestimmen. LG Dirk

O
olli

14.03.2006 um 21:16 Uhr

Hi, ich bin auch am 07.03.06 in die JAV gewählt worden, und haltet euch fest ich bin schon 32 Jahre alt. Meine Grundlage war laut Personalrat der § 50 (2) NPersVG in dem steht, dass Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen Beschäftigten (ich wohl nicht mehr ganz) aber Auszubildende (und das bin ich jawohl da ich einen gültigen Berufsausbildungsvertrag unterschrieben habe.

Hat noch jemand eine andere Möglichkeit oder ist dieses Gesetz geändert worden innerhalb der letzten Monate ohne dass unser Personalrat davon wusste

D
dirk-br

15.03.2006 um 10:34 Uhr

Hallo,

mag ja sein, dass es bei JAV-Wahlen nach dem BPersVG (Bundespersonalvertretungsgesetz) ein wenig anders zugeht als bei JAV-Wahlen nach dem BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Ein Blick in den Kommentar zum Gesetz sollte aber alle Fragen klären. Ich glaube einer der Standardkommentare zum Bundespersonalvertretungsgesetz ist der "ALTVATER", wenn ich mich richtig erinnere sind für die JAV die §§ 57 - 64 entscheidend. Allerdings bin ich Betriebsrat. Und bei JAV-Wahlen nach dem BetrVG sind ist die Wählbarkeit und die Wahlberechtigung eindeutig an das Alter gebunden: Siehe §§ 60 - 61 BetrVG. Wenn Ihr also ein Betrieb seid, der nach dem BetrVG einen Betriebsrat gewählt hat, dann ist die JAV-Wahl auf jeden Fall nichtig!!!

Hier die §§ aus dem BPersVG: § 57 In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. § 58 (1) Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten Beschäftigten. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Demzufolge wäre also auch nach dem BPersVG ein JAV-Mitglied, das Älter als 25 Jahre ist, nicht zulässig!

Hallo Olli, das NPersVG erlaubt tatsächlich (in § 50), dass alle Auzubildenden (ohne Ansehen des Alters) wählbar sind.

Liebe Rina, bitte prüfe einfach noch einmal, nach welchen gesetzlichen Grundlagen die JAV-Wahl durchgeführt worden ist.

Liebe Grüsse Dirk

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Rina

15.03.2006 um 21:02 Uhr

Hallo Ihr Lieben!

Vielen, Vielen Dank dass Ihr Euch sooo viele Gedanken gemacht habt. Heute habe ich unseren Personalrat gefragt. Nach dem NPersVG (Paragraphen suche ich noch raus) ist für die Wahl zur JAV keine Altersgrenzen vorgegeben, solange man in der Ausbildung ist.

Wenn man die Ausbildung beendet hat und ein normaler Arbeitnehmer ist, ist das Höchstalter für die Wahl der JAV 26.

Außerdem, besteht keine Übernahmegarantie für den Vorsitzenden. Auch wenn er rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme nach der Ausbildung gestellt hat. Auch das war vor einpaar Jahren noch anderes.

Liebe Grüße

Eure Rina

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