Erstellt am 19.07.2005 um 13:48 Uhr von Werner
Hallo Taube,
nach §98 & 87 Abs1 2.&3. BetrVG hat da der BR Mitbestimmungsrecht.
Das liegt m.E. nicht im Direktionsrecht des AG.
Erstellt am 19.07.2005 um 14:12 Uhr von Konrad
Schön dass der AG berufl. Weiterbildung anbietet! Allerdings wenn diese Schulungen im überwiegenden Interesse und auf Veranlassung des AG fallen, wie hier anscheinend der Fall, hat dies während der normalen Arbeitszeit stattzufinden und ist auch zu bezahlen!
Eine Teilnahme in der Freizeit für so ein Kurs ist freiwillig und jeder sollte selber entscheiden wo für Ihn der private
Nutzen liegt. Ob Sa Freizeit ist kann ich nicht beurteilen, dies steht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag oder BV ?
Gruß Konrad