Betriebsvereinbarung - Raucherecken und Raucherinseln
Zwischen der
Firma ..................................................... ,
vertreten durch .............................................
(Betriebsleitung),
und dem Betriebsrat der Firma ...............................
wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:
1. Im Betrieb/ in den Abteilungen .................................
ist das Rauchen gewerbepolizeilich / aus versicherungsrechtlichen
Gründen/ aus gesundheitlicher Rücksichtnahme wegen der Art des
Arbeitsvorgangs verboten. Es ist lediglich erlaubt, an weniger
gefährdeten Stellen der Abteilung ............................ sog.
Raucherecken einzurichten,
oder
des Betriebes Raucherinseln einzurichten.
Diese Raucherecken/ Raucherinseln bestehen aus einem/ drei/
............. Standaschern, die mit Sand / Wasser gefüllt sind. Der
Raucher muß sich während des Rauchens unmittelbar an einem der Ascher
aufhalten und darf sich von dort erst entfernen, wenn er die Zigarette, Zigarre oder Pfeife gelöscht hat.
Oder
1. Es ist verboten, auf dem Betriebsgelände zu rauchen. Ausgenommen
sind
- in den Werkshallen die Raucherecken / Raucherinseln, die Kantinen-
räume und Aufenthaltsräume während der Schichtpausen, die Umkleide-
räume während des allgemeinen Schichtwechsels,
- im Verwaltungsbereich diejenigen Büroräume, deren Mitarbeiter für
die Aufhebung des Rauchverbotes mehrheitlich gestimmt haben, für die
Zeit von .............. bis .............. Uhr.
2. Es wird den Mitarbeitern eingeräumt, bis zu dreimal/ viermal je
Schicht für die Dauer von jeweils 5 Minuten, insgesamt aber nicht
länger als .......... / 15 Minuten je Schicht eine Raucherecke /
Raucherinsel aufzusuchen. Bei der Wahl des Zeitpunktes sind die
betrieblichen Umstände zu berücksichtigen; insbesondere darf die
Produktion nicht beeinträchtigt werden Anm.1.
Wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verläßt, notiert er in dem an
seinem Arbeitsplatz ausliegenden Produktionsheft/.....................
Anm.2 den Zeitpunkt seines Weggangs und seiner Rückkehr. Auf
diese Weise soll dem betrieblichen Vorgesetzten /..............
........ Anm.3 ermöglicht werden, im Falle der Abwesenheit des Mitarbeiters dessen Aufenthalt zu kennen bzw. seine Rückkehr abwarten und die Einhaltung dieser Vereinbarung prüfen zu können Anm.4.
3. Die Standorte der Raucherecken / Raucherinseln werden durch Aus-
hänge an den Schwarzen Brettern bekanntgegeben Anm.5.
4. Von der Raucherlaubnis darf kein Gebrauch gemacht werden
- in der ersten Stunde / in den beiden ersten Stunden nach
Arbeitsaufnahme,
- jeweils in der Stunde vor und nach der Pause,
- in der Stunde vor Schichtende.
5. Die für das Rauchen gem. Ziff. 2 aufgewandte Zeit wird im allge-
meinen bezahlt. Wird dieser Vorteil gegenüber den Nichtrauchern in
übertriebener Weise genutzt, erfolgt ein Lohnabzug. Hat sich ein Mit-
arbeiter innerhalb von 60 Minuten mehr als einmal in der Raucherecke
aufgehalten, beträgt der Lohnabzug die Hälfte/ ein Drittel des Stun-
denlohnes für jeden Einzelfall. Ausgenommen von dieser Regelung ist
Ziff. 6.
6. Das Rauchen während der Arbeitszeit außerhalb der Raucherecken/
Raucherinseln ist im übrigen Betrieb streng untersagt. Bei Zuwider-
handlungen wird wie folgt verfahren:
Abgesehen von rechtlichen Konsequenzen wird im übrigen denjenigen
Mitarbeitern gegenüber, die das Rauchverbot übertreten,
a) die im Lohnabrechnungszeitraum aufgewandte Raucherzeit nicht
vergütet;
b) zusätzlich eine Geldbuße in Höhe von zwei/ drei Stundenlöhnen vom
Lohn einbehalten;
oder
b) nach Rücksprache mit dem Betriebsrat wie folgt verfahren: Beträgt
das nicht auszuzahlende Entgelt für die Raucherzeit im Lohnabrech-
nungszeitraum weniger als das Durchschnittsentgelt Anm.6 für
........... Anm.7 Zeitstunden Anm. 8, wird neben der Einbehaltung der Entgeltfortzahlung von der Geschäftsleitung eine Geldbuße in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts von einer Zeitstunde bis zu drei Zeitstunden verhängt Anm. 9.
c) Die Geldbußen fließen in die betriebliche Unterstützungskasse
Anm.10.
7. Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von ...........
Monaten zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden Anm. 11.
...............
Ort, Datum
................. ......................
Geschäftsleitung Betriebsrat
Anmerkungen:
1) Die Mitarbeiter haben während der Schicht Gelegenheit, die Raucher-
kabine bis zu dreimal für die Dauer einer Zigarettenlänge aufzu-
suchen; sofern der Arbeitsablauf oder die Arbeitseinteilung dies
zum jeweiligen Zeitpunkt zuläßt. Mitarbeiter, welche die Kabine
aufsuchen, informieren jeweils ihren Nebenmann / Meister, damit
eine Überwachung der weiterlaufenden Maschine gewährleistet ist.
Eine Abmeldung beim Meister ist nicht erforderlich, wenn der
Meister von seinem Büro aus Blickkontakt zu den Kabinen hat.
2) Hier sind Hefte oder Karten gemeint, die sich ohnehin zum Zweck von
Notizen am Arbeitsplatz befinden. Gegebenenfalls kann auch eine
Tafel am Arbeitsplatz angebracht werden, auf der die Abwesenheits-
zeiten festgehalten werden.
3) Z. B. Schichtführer, Meister, Abteilungsleiter.
4) Falscheintragungen erfüllen den Tatbestand der Täuschung, ggf. auch
den des Betruges. Damit setzt sich der Mitarbeiter der Kündigung
aus.
5) Ggf. durch Lageskizzen.
6) Bei Leistungslöhnern muß es heißen "... das wöchentliche /
monatliche Durchschnittsentgelt für ..."
7) Die Dauer der Zeitspanne, zwei oder drei Zeitstunden, steht im Zu-
sammenhang mit der offiziell eingeräumten Raucherzeit gem. Ziff. 2
Abs. 1. Bei Leistungslöhnern muß es heißen:
"... das wöchentliche / monatliche Durchschnittsentgelt für ..."
8) Der Bestimmung liegt die Absicht zugrunde, daß es mit der Einbehal-
tung eines höheren Betrages sein Bewenden haben kann. Bei der Einbe-
haltung eines geringen Betrages steht fest, daß die offiziellen
Raucherzeiten nicht genutzt würden; gleichzeitig liegt der Verdacht
nahe, daß außerhalb der Raucherzeiten nicht unerhebliche Freizeiten
genommen wurden. Hier sollte eine nachhaltigere Erinnerung durch
Erhöhung des einzubehaltenden Geldbetrages möglich sein.
9) Anstelle der Geldbuße kann der Verfall eines bestimmten Geldbetra-
ges als Vertragsstrafe vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung
kann jedoch nur zwischen dem Arbeitgeber und jedem einzelnen Mitar-
beiter getroffen werden.
10) Ggf. ist auf die betriebliche Arbeitsordnung hinzuweisen.
11) Wird eine Kündigungsbestimmung nicht in die Betriebsvereinbarung
aufgenommen, kann die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von
drei Monaten zu jedem beliebigen Termin gekündigt werden (§ 77
Abs. 5 BetrVG).