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Betriebsvereinbarung - wer hat schon eine BV zum Rauchverbot?

H
hans
Jan 2018 bearbeitet

Wer kann mir eine BV-Rauchverbot zu Verfügung stellen?

4.46403

Community-Antworten (3)

M
Martin

14.07.2005 um 22:21 Uhr

Betriebsvereinbarung - Raucherecken und Raucherinseln

Zwischen der Firma ..................................................... , vertreten durch ............................................. (Betriebsleitung), und dem Betriebsrat der Firma ...............................

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

  1. Im Betrieb/ in den Abteilungen ................................. ist das Rauchen gewerbepolizeilich / aus versicherungsrechtlichen Gründen/ aus gesundheitlicher Rücksichtnahme wegen der Art des Arbeitsvorgangs verboten. Es ist lediglich erlaubt, an weniger gefährdeten Stellen der Abteilung ............................ sog. Raucherecken einzurichten,

oder

des Betriebes Raucherinseln einzurichten.

Diese Raucherecken/ Raucherinseln bestehen aus einem/ drei/ ............. Standaschern, die mit Sand / Wasser gefüllt sind. Der Raucher muß sich während des Rauchens unmittelbar an einem der Ascher aufhalten und darf sich von dort erst entfernen, wenn er die Zigarette, Zigarre oder Pfeife gelöscht hat.

Oder

  1. Es ist verboten, auf dem Betriebsgelände zu rauchen. Ausgenommen sind
  • in den Werkshallen die Raucherecken / Raucherinseln, die Kantinen- räume und Aufenthaltsräume während der Schichtpausen, die Umkleide- räume während des allgemeinen Schichtwechsels,

  • im Verwaltungsbereich diejenigen Büroräume, deren Mitarbeiter für die Aufhebung des Rauchverbotes mehrheitlich gestimmt haben, für die Zeit von .............. bis .............. Uhr.

  1. Es wird den Mitarbeitern eingeräumt, bis zu dreimal/ viermal je Schicht für die Dauer von jeweils 5 Minuten, insgesamt aber nicht länger als .......... / 15 Minuten je Schicht eine Raucherecke / Raucherinsel aufzusuchen. Bei der Wahl des Zeitpunktes sind die betrieblichen Umstände zu berücksichtigen; insbesondere darf die Produktion nicht beeinträchtigt werden Anm.1.

Wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verläßt, notiert er in dem an seinem Arbeitsplatz ausliegenden Produktionsheft/..................... Anm.2 den Zeitpunkt seines Weggangs und seiner Rückkehr. Auf diese Weise soll dem betrieblichen Vorgesetzten /.............. ........ Anm.3 ermöglicht werden, im Falle der Abwesenheit des Mitarbeiters dessen Aufenthalt zu kennen bzw. seine Rückkehr abwarten und die Einhaltung dieser Vereinbarung prüfen zu können Anm.4.

  1. Die Standorte der Raucherecken / Raucherinseln werden durch Aus- hänge an den Schwarzen Brettern bekanntgegeben Anm.5.

  2. Von der Raucherlaubnis darf kein Gebrauch gemacht werden

  • in der ersten Stunde / in den beiden ersten Stunden nach Arbeitsaufnahme,

  • jeweils in der Stunde vor und nach der Pause,

  • in der Stunde vor Schichtende.

  1. Die für das Rauchen gem. Ziff. 2 aufgewandte Zeit wird im allge- meinen bezahlt. Wird dieser Vorteil gegenüber den Nichtrauchern in übertriebener Weise genutzt, erfolgt ein Lohnabzug. Hat sich ein Mit- arbeiter innerhalb von 60 Minuten mehr als einmal in der Raucherecke aufgehalten, beträgt der Lohnabzug die Hälfte/ ein Drittel des Stun- denlohnes für jeden Einzelfall. Ausgenommen von dieser Regelung ist Ziff. 6.

  2. Das Rauchen während der Arbeitszeit außerhalb der Raucherecken/ Raucherinseln ist im übrigen Betrieb streng untersagt. Bei Zuwider- handlungen wird wie folgt verfahren:

Abgesehen von rechtlichen Konsequenzen wird im übrigen denjenigen Mitarbeitern gegenüber, die das Rauchverbot übertreten,

a) die im Lohnabrechnungszeitraum aufgewandte Raucherzeit nicht vergütet;

b) zusätzlich eine Geldbuße in Höhe von zwei/ drei Stundenlöhnen vom Lohn einbehalten;

oder

b) nach Rücksprache mit dem Betriebsrat wie folgt verfahren: Beträgt das nicht auszuzahlende Entgelt für die Raucherzeit im Lohnabrech- nungszeitraum weniger als das Durchschnittsentgelt Anm.6 für ........... Anm.7 Zeitstunden Anm. 8, wird neben der Einbehaltung der Entgeltfortzahlung von der Geschäftsleitung eine Geldbuße in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts von einer Zeitstunde bis zu drei Zeitstunden verhängt Anm. 9.

c) Die Geldbußen fließen in die betriebliche Unterstützungskasse Anm.10.

  1. Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von ........... Monaten zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden Anm. 11.

............... Ort, Datum

................. ...................... Geschäftsleitung Betriebsrat

Anmerkungen:

  1. Die Mitarbeiter haben während der Schicht Gelegenheit, die Raucher- kabine bis zu dreimal für die Dauer einer Zigarettenlänge aufzu- suchen; sofern der Arbeitsablauf oder die Arbeitseinteilung dies zum jeweiligen Zeitpunkt zuläßt. Mitarbeiter, welche die Kabine aufsuchen, informieren jeweils ihren Nebenmann / Meister, damit eine Überwachung der weiterlaufenden Maschine gewährleistet ist. Eine Abmeldung beim Meister ist nicht erforderlich, wenn der Meister von seinem Büro aus Blickkontakt zu den Kabinen hat.

  2. Hier sind Hefte oder Karten gemeint, die sich ohnehin zum Zweck von Notizen am Arbeitsplatz befinden. Gegebenenfalls kann auch eine Tafel am Arbeitsplatz angebracht werden, auf der die Abwesenheits- zeiten festgehalten werden.

  3. Z. B. Schichtführer, Meister, Abteilungsleiter.

  4. Falscheintragungen erfüllen den Tatbestand der Täuschung, ggf. auch den des Betruges. Damit setzt sich der Mitarbeiter der Kündigung aus.

  5. Ggf. durch Lageskizzen.

  6. Bei Leistungslöhnern muß es heißen "... das wöchentliche / monatliche Durchschnittsentgelt für ..."

  7. Die Dauer der Zeitspanne, zwei oder drei Zeitstunden, steht im Zu- sammenhang mit der offiziell eingeräumten Raucherzeit gem. Ziff. 2 Abs. 1. Bei Leistungslöhnern muß es heißen: "... das wöchentliche / monatliche Durchschnittsentgelt für ..."

  8. Der Bestimmung liegt die Absicht zugrunde, daß es mit der Einbehal- tung eines höheren Betrages sein Bewenden haben kann. Bei der Einbe- haltung eines geringen Betrages steht fest, daß die offiziellen Raucherzeiten nicht genutzt würden; gleichzeitig liegt der Verdacht nahe, daß außerhalb der Raucherzeiten nicht unerhebliche Freizeiten genommen wurden. Hier sollte eine nachhaltigere Erinnerung durch Erhöhung des einzubehaltenden Geldbetrages möglich sein.

  9. Anstelle der Geldbuße kann der Verfall eines bestimmten Geldbetra- ges als Vertragsstrafe vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung kann jedoch nur zwischen dem Arbeitgeber und jedem einzelnen Mitar- beiter getroffen werden.

  10. Ggf. ist auf die betriebliche Arbeitsordnung hinzuweisen.

  11. Wird eine Kündigungsbestimmung nicht in die Betriebsvereinbarung aufgenommen, kann die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zu jedem beliebigen Termin gekündigt werden (§ 77 Abs. 5 BetrVG).

T
Toni

18.06.2006 um 19:12 Uhr

Hallo Hans,

wir haben auch eine BV zum Thema Rauchverbot der mir leider momentan nicht vorliegt da ich zuhause bin kann ihn Dir aber Dienstag oder Mittwoch zu schicken ( per e-Mail) falls es dich interessiert.

Gruß Toni

K
Kölner

18.06.2006 um 20:40 Uhr

Viel zu aufwändig. Der AG hat doch nur dafür Sorge zu tragen, dass die AN keinem Rauch ausgesetzt sind. Die rauchenden AN können sich ausstempeln und vor der Tür (überdacht und fertig) ihrer Sucht nachgehen! So etwas wie Lohnabzug, wenn Zeiten des Rauchens überschritten werden, halte ich - gelinde gesagt - nicht einer BV würdig!

Alles weitere ist m.E. überflüssig! Und sicher auch zukünftig nicht mehr up-to-date.

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