Erstellt am 07.07.2005 um 14:50 Uhr von Sönke
Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
Erstellt am 07.07.2005 um 15:07 Uhr von Sönke
achso und noch ein Tipp Für die Geltendmachung der individuellen Ansprüche der BR-Mitglieder, z. B. Lohnansprüche wegen Arbeitsbefreiung bzw. Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, sind ggf. die tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu beachten. Entsprechendes gilt für die Klageerhebung. Sonstige Ansprüche nach dieser Vorschrift unterliegen grundsätzlich nicht der tarifvertraglichen Ausschlussfrist. Individuelle Ansprüche auf Zahlung können ggf. per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden also besorg dir einen Anwalt deines vertrauens der sieht dann schon zu das Du Deine kohle bekomst Mfg sönke
Erstellt am 07.07.2005 um 16:39 Uhr von Oldie
Herzlichen Dank an Sönke für die Antworten .
Erstellt am 07.07.2005 um 16:47 Uhr von Sönke
Gern geschehen , ich greife auch nach jedem strohalm den man mir reicht viel erfolg weiterhin MFG Sönke