Erstellt am 06.07.2005 um 11:21 Uhr von egni
Die Schulferien dauern 6 Wochen, da kann man sich doch absprechen und zwar frühzeitig zwecks Planung. Diese Situation gibt es in jeder Firma. Bei klappt es durch frühzeitige Urlaubsplanung.
Erstellt am 06.07.2005 um 11:54 Uhr von Frank B.
Der, nicht gerade ausführlichen, Schilderung entnehme ich, sie sind miteinander verheiratet, oder?
Laut BUrlG sind sie zwar beforzugt zu behandeln, aber daraus ergibt sich kein Rechtsanspruch. Wenn BR vorhanden, kann man sich ja mal an diesen wenden, ansonsten muss man wohl oder übel das so hinnehmen.
Erstellt am 06.07.2005 um 12:53 Uhr von viktor
Hat jede Schicht nur 2 Mitarbeiter und gibt es nur einen einzigen Vertreter, der im Falle des Urlaubs von beiden auch beide vertreten müsste oder wie?
Der BR hat ja auch in Einzelfällen Mitbestimmung - es kann sogar die Einigungsstelle entscheiden. Der BR hat auch das Thema Beruf und Familie zu achten. Ich würde bei der Interessenabwägung dem Ehepaar den Vorzug geben. Ihr solltet das Thema Urlaubsplanung aufgreifen und ggf. verbindliche Regeln aushandeln.
Erstellt am 07.07.2005 um 21:30 Uhr von Sönke
was macht der AG den wenn die beiden anderen MA der schicht mal Krank werden zum etwa gleichen zeitpunkt dann steht die Mühle still oder wie ?Der AG hat dafür zu sorgen das er Krank und Urlaub berücksichtigt das ist nicht Aufgabe des BR dadurch dass immer mehr Personal eingespart wird sind diese Engpässe natürlich vorprogramiert die dann zu Spannungen im Betrieb führen auf Kosten der MA, es könnte ja sein das einer der beiden ( Ehepaar) auch noch im BR ist und zudem Zeitpunkt wo sich die beiden unverheirateten krank sind BR - arbeit / Sitzung abhhalten müssen was dann ? ich würde mir überlegen für die Zukunft eine BV mit dem AG über Urlausgetalltung und deren grundsätze zu machen wobei der Urlaubsplan der vollen Mitbestimmung (§87(1) Abs.5 BetrVG) des Betriebsrates unterliegt und gilt nach Abstimmung als genehmigt ) Ergeben sich aus den Regelungen der Betriebsvereinbarung Meinungsverschiedenheiten zwischen den örtlichen Betriebsparteien, so ist zunächst ein betriebsinterner Einigungsversuch auf Betriebsebene vorzunehmen.
(2) Führt dieser Einigungsversuch nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, kann jede Betriebspartei eine Schiedsstelle anrufen, die aus zwei Mitgliedern des Betriebsrates sowie zwei Vertretern der Unternehmensseite besteht.
(3) Kommt eine Einigung auch in der Schiedsstelle nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle
, das macht der AG dann 1 x mit und dann überlegt er sich das beim nächtsen mal was biliger ist den beiden zusammen den Urlaub zu Gewähren oder bei jedem Konflikt 10000 € für die Einigungsstelle zu berappen , last euch nicht unterkriegen Mfg Sönke