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Zuschläge für Überstunden bei Freizeitausgleich?

D
DRK
Jan 2018 bearbeitet

Dass mein Chef uns unseren Freizeitausgleich für geleistete Übersunden diktieren darf ist klar, aber was ist, wenn mir dadurch ein Geldwerternachteil entsteht?? (fehlende Nachtzuschläge, fehlende Sontagszuschläge) gruß olli

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Community-Antworten (4)

N
nidis

10.06.2005 um 09:52 Uhr

Hallo DRK! Erkläre das mal genauer. Warum entsteht dir ein Nachteil? Ach ja, und auf welcher Basis erhaltet ihr die Zuschläge (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung)

R
Rollie

10.06.2005 um 12:27 Uhr

Was haben die Überstunden mit den Zuschlägen zu tun ?

Wenn vertraglich Zuschläge vereinbart sind, müssen diese meiner Meinung nach auch gewährt werden, wenn die Stunden ausgeglichen werden (Ausnahmen mögen die Überstundenzuschläge sein, da durch die Freistellung die Überstunden ja wieder ausgeglichen werden und somit nicht mehr bestehen).

Wenn einer beispielsweise 6 Tage Nachtschicht arbeitet und in der Folgewoche 4 Tage Frühschicht, weil er einen Tag Zeitausgleich für die Vorwoche nimmt, hat er ja trotzdem 6 Tage Nachtschicht gearbeitet und für die Arbeit in der Nacht seinen Zuschlag zu bekommen.

Möglich wäre, je nach vertraglichen Gegebenheiten, das man anstelle Zuschläge eine Gewährung zusätzlicher Freizeit in Höhe der Zuschläge erhält.

O
otto

10.06.2005 um 20:39 Uhr

Ich vermute, daß DRK folgende Konstellation meint: Er (sie) hat auf dem Arbeitszeitkonto "normale" Plusstunden, z.B. an Werktagen angesammelt und soll jetzt - auf Weisung des Arbeitgebers - diese am Sonntag abfeiern. Dann entgehen ihm (ihr) die Sonntagszuschläge. Aber, liebe/r DRK, Ihre Ausgangsfeststellung ist nicht richtig, daß der Chef den Mitarbeitern ohne weiteres vorschreiben darf, wann sie den Freizeitausgleich nehmen müssen (!). Gibt es in Ihrem Betrieb einen BR? Dann sollte der schnellstens tätig werden und in einer vernünftigen Betriebsvereinbarung dafür sorgen, daß derartiges so nicht passieren kann (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Z
ZM

11.06.2005 um 10:37 Uhr

Ich halte einen Verweis auf § 87 Abs 1 S 2 BetrVG für nicht anwendbar, da es sich nicht um eine grundsätzliche Regel zur Gestaltung der tägl. AZ handelt. Ferner ist schon im Abs. 1 zu o.a. § implementiert"..., soweit eine gesetzliche ... Regelung nicht besteht"

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