Erstellt am 10.06.2005 um 09:52 Uhr von nidis
Hallo DRK! Erkläre das mal genauer. Warum entsteht dir ein Nachteil? Ach ja, und auf welcher Basis erhaltet ihr die Zuschläge (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung)
Erstellt am 10.06.2005 um 12:27 Uhr von Rollie
Was haben die Überstunden mit den Zuschlägen zu tun ?
Wenn vertraglich Zuschläge vereinbart sind, müssen diese meiner Meinung nach auch gewährt werden, wenn die Stunden ausgeglichen werden (Ausnahmen mögen die Überstundenzuschläge sein, da durch die Freistellung die Überstunden ja wieder ausgeglichen werden und somit nicht mehr bestehen).
Wenn einer beispielsweise 6 Tage Nachtschicht arbeitet und in der Folgewoche 4 Tage Frühschicht, weil er einen Tag Zeitausgleich für die Vorwoche nimmt, hat er ja trotzdem 6 Tage Nachtschicht gearbeitet und für die Arbeit in der Nacht seinen Zuschlag zu bekommen.
Möglich wäre, je nach vertraglichen Gegebenheiten, das man anstelle Zuschläge eine Gewährung zusätzlicher Freizeit in Höhe der Zuschläge erhält.
Erstellt am 10.06.2005 um 20:39 Uhr von otto
Ich vermute, daß DRK folgende Konstellation meint: Er (sie) hat auf dem Arbeitszeitkonto "normale" Plusstunden, z.B. an Werktagen angesammelt und soll jetzt - auf Weisung des Arbeitgebers - diese am Sonntag abfeiern. Dann entgehen ihm (ihr) die Sonntagszuschläge.
Aber, liebe/r DRK, Ihre Ausgangsfeststellung ist nicht richtig, daß der Chef den Mitarbeitern ohne weiteres vorschreiben darf, wann sie den Freizeitausgleich nehmen müssen (!). Gibt es in Ihrem Betrieb einen BR? Dann sollte der schnellstens tätig werden und in einer vernünftigen Betriebsvereinbarung dafür sorgen, daß derartiges so nicht passieren kann (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Erstellt am 11.06.2005 um 10:37 Uhr von ZM
Ich halte einen Verweis auf § 87 Abs 1 S 2 BetrVG für nicht anwendbar, da es sich nicht um eine grundsätzliche Regel zur Gestaltung der tägl. AZ handelt. Ferner ist schon im Abs. 1 zu o.a. § implementiert"..., soweit eine gesetzliche ... Regelung nicht besteht"