Erstellt am 07.06.2005 um 14:49 Uhr von merlin
So wie ich das verstanden habe, ist es mit einem "Anzeigen" nicht getan. Nur wenn regelmäßig jedesmal dabeisteht, daß es sich um eine freiwillige Leistung handelt, kann sie gestrichen werden.
Erstellt am 07.06.2005 um 15:06 Uhr von Konrad
1. Ist das irgendwo anzeigepflichtig ?
a) handelt es sich um eine freiwillige Leistung mit Vorbehalt und wurde nicht regelmäßig bezahlt , reicht schweigen ohne Vorankündigung und Fristen.
b) Besteht eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Zahlung, greift Gesetz BGB und kann nicht
einseitig einfach so gestrichen werden. Das wäre Rechtsbruch und einklagbar!
c) Tarifbindung; ist tariflich geregelt, wenn AG im Arbgeberverband muss zumindest die tariflichen
Bestandteile bezahlt werden. Würde mich mit der Gew in Verbindung setzen.
Wenn AG nicht zahlen kann, muss er die Bilanzen i.d.R. offen legen.
Fristen für Rechtsbruch gibt es nicht.
Erstellt am 08.06.2005 um 11:36 Uhr von blitz
mit "irgendwo anzeigepflichtig" meinte ich, muss das, wie z.B. eine Massenentlassung beim Arbeitsamt angezeigt werden und bei der Frist interessiert mich, ob der Arbeitgeber eine Frist einhalten muss, bevor er an das Weihnachtsgeld kommt
Erstellt am 09.06.2005 um 11:15 Uhr von Michael
"mit "irgendwo anzeigepflichtig" meinte ich, muss das, wie z.B. eine Massenentlassung beim Arbeitsamt angezeigt werden und bei der Frist interessiert mich, ob der Arbeitgeber eine Frist einhalten muss, bevor er an das Weihnachtsgeld kommt"
Das wäre ja mal was schönes - eine öffentliche Anzeigentafel für Bekanntmachung von Arbeitgebern, die mal wieder Lohn oder sonstiges kürzen - vielleicht auf dem Marktplatz oder vor den zuständigen Kammern... :-)
Hier stellt sich dir Frage, warum die tarifliche Regelung nur für einen Teil der Mitarbeiter gilt??? Und wenn ein gültiger Tarifvertrag existent ist, dann gilt dieser auch und kann nicht nach Belieben, sondern nur nach Zustimmung der Tarifvertragsparteien geändert werden.
Für Mitaarbeiter ohne einzelvertragliche Regelung gilt nach meiner AUffassung hier der Tarifvertrag, es sei denn in der Darstellung wurden wesentliche Details der Unetrnehmensorganisation vergessen.
Für Mitarbeiter mit einer einzelarbeitsvertraglichenRegelung gilt zunächst auch erstmal der Tarifvertrag, es sei denn die Einzellösung würde den Arbeitnehmer besserstellen (bessere Bazahlung ist in Deutschland noch nicht gesetzlich verboten, aber vielleicht machen das Merkel7Westerwelle ja auch noch...). Sollte der Arbeitgeber dann diese Klausul rechtmäßig(!!!) kündigen und einen geändertten neuen Arbeitsvertrag vorlegen - gilt dann (vorbehaltlich dass keine Details der Unternehmensorga verschwiegen wurfden) auch zunächst einmal der Tarifvertrag und nicht nichts!