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Urlaubsanspruch

C
claudia
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, folgender Fall: Ein AN hatte im vergangen Jahr einen Autounfall. Daraufhin war der AN 8 Monate krangeschrieben. Der Urlaub aus dem vergangen Jahr beträgt 20 Tage lt. Aussage des AG ist dieser verfallen da der AN diesen nicht bis zum 31.03.05(im AV festgeschrieben) beantragt bzw. inanspruch genommen hat. Müssen wir uns damit zufrieden geben? Da der AN nicht die Möglichkeit hatte seinen Urlaub inanspruch zu nehmen und lt. BUrlg§9 nicht angerechnet werden darf ... was können wir als BR tun ?

Gruß Claudia

93302

Community-Antworten (2)

R
Rollie

01.06.2005 um 14:48 Uhr

Ich denke, als BR könnt ihr wenig tun, denn der Urlaubsanspruch ist verfallen, sofern ein anwendbarer TV nichts anderes aussagt.

Warum sollte der AG also hingehen und sich auf eine dem BUrlG. abweichende REegelung einlassen.

T
timo

01.06.2005 um 19:36 Uhr

Rollie hat Recht Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG kann der Urlaub, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe, z.B. Krankheit vorgelegen haben, ins folgende Kalenderjahr übertragen werden. Mit Ablauf des 31.03 des Folgejahres verfällt der Urlaubsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet gehindert war den Urlaub anzutreten (BAG, 13.05.1982, 6 AZR 360/80 und 28.11.1990, 8 AZR 570/89).

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