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Arbeitszeit

S
Steffen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, in unserer Firma wird die wöchentliche Arbeitszeit in einer BV mit 39 h festgeschrieben. Bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen erhalten die ArbN einen Arbeitsvertrag mit 40 h pro Woche. Geht das? Wenn der ArbG diese BV kündigt, wirkt sie dann nach, bis eine neue diesbezügliche abgeschlossen ist?

Vielen Dank im voraus.

steffen

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Community-Antworten (3)

R
Rollie

30.05.2005 um 12:47 Uhr

Ich habe mal ziemliche Zweifel an der Gültigkeit einer BV, der die Wochenarbeitszeit festschreibt und bin mir ziemlich sicher, das hier ein klagender AN recht gute Chancen hätte, vor Gericht zu gewinnen.

Der Betriebsrat und der AG können meiner Meinung nach keine BV zum Thema Wochenarbeitszeit vereinbaren, da dies vermutlich gegen den Tarifvorbehalt verstößt.

Hierzu würde ich mal einen Blick in das BetrVG. werfen §77 (3) (so mal aus dem Kopf heraus) :-)

N
N.D.

30.05.2005 um 12:57 Uhr

Ich bin erstaunt darüber, dass ihr in einer BV die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit geregelt habt, denn § 77 Abs. 3 verbietet BV's zu Themen, die üblichewrweise in einem Tarifvertrag gereglt werden. Mitbestimmungspflichtig ist nur die Verteilung der Arbeitszeit. Also dürfte eure BV nicht nachwirken, da sie ja eigentlich, falls jemand dagegen klagen würde, unwirksam ist. Befristete Arbeitsverträge werden eigentlich immer nur zu den Bedingugnen der ersten Befristung verlängert, denn sonst könnte sich nach dem Teilzeit- u. Befristungsgesetz der Anspruch auf einen unbefristeten AV ergeben.

S
Steffen

30.05.2005 um 12:59 Uhr

Danke Rollie, in der BV ging es hauptsächlich um Arbeitsbeginn, -ende und Pausenregelungen. Zum Abschluss dieser BV (1994) waren wir auch noch tarifgebunden.

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