kurzfristige überstundenanordnung
wie und evtl wo ist der begriff kurzfristig bei einer überstundenanordnung definiert, und wie verhält es sich wenn das ganze ohne das MBR vom BR geschehen ist?
Community-Antworten (2)
24.05.2005 um 09:17 Uhr
Bei der Anordnung von Überstunden (es müssen allerdings mindestens 2 AN betroffen sein) ist der BR zu beteiligen (§ 87 (1) 3 Betr.VG), ansonsten handelt der AG rechtswidrig und der BR hätte einen Unterlassungsanspruch
24.05.2005 um 12:06 Uhr
So pauschal wie merlin kann man die Antwort nicht geben. Was stimmt ist, dass der BR Überstunden zustimmen muß wenn ein kollektiver Bezug besteht. Der kann auch schon bei einem AN bestehen und zwar dann, wenn nur einer Überstunden macht, theoretisch aber mehrere AN dafür in Frage kommen. Damit will der Gesetzgeber die "Ausbeutung" einzelner AN verhindern d.h. der AG kann nicht willkürlich immer den gleichen AN zu Überstunden verdonnern und die Mitbestimmung verneinen weil nur einer betroffen ist. Bei der Mitteilung kommt es immer auf die Notwendigkeit der Überstunden an. In vielen Tarifverträgen ist die Frist ein Tag im voraus. Sollte es aber eine Notsitution geben, kann der AG diese aber auch, mit Zustimmung des Betriebsrates, kurzfristig beantragen bzw. anordnen.
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