Verfahrensweise Einstweilige Verfügung gegen ungenehmigte Überstundenanordnung
Liebe Kollegen, unsere Geschäftsleitung hat uns seit unserer Wahl im April immer bei MBR übergangen. Immer wieder haben wir "im guten" darauf hingewiesen und mit Nachdruck gefordert, den BR einzubeziehen. Nunmehr erging (wiederum ohne Information des BR geschweige denn dessen Zustimmung) neuerlich eine Überstundenanordnung des ArbGeb. Diese möchten wir am Montag gerne kippen. Wir beschließen also im Gremium, beim Arbeitsgericht eine Einstweilige Verfügung zu beantragen. Mit dem für unsere Zwecke angepaßten Text aus dem WAF-Betriebsratgeber gehen wir zur Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichtes und lassen dort evtl. "Schnitzer" herausnehmen. Wie geht es dann weiter? Wir haben keinen Rechtsanwalt gleich hier vor Ort, möchten den Überraschungseffekt der Einstweiligen Verfügung aber gern mitnehmen. Die Rechtslage ist eindeutig (Fehler quasi ausgeschlossen) - uns fehlt eben nur der nächste Verfahrensschritt. Muß man sich dann einen Richter suchen, der einem die einstweilige Verfügung schreibt? Und einen Gerichtsvollzieher, der sie zustellt?
Vielen Dank im voraus - Hupfendudel
Community-Antworten (47)
29.06.2007 um 21:30 Uhr
ich kann Euch nur dringend ans Herz legen einen Anwalt aufzusuchen!
Ich glaube nicht dass der große Überraschungseffekt eintritt. Wann sollen die Überstunden denn geleistet werden? Ich habe es bisher nur einmal erlebt, dass ein Arbeitsgericht ohne vorherige Anhörung der Parteien eine einstweilige Verfügung erläßt. Da brauch es schon besondere Umstände.
Selbst wenn das Gericht ohne Verhandlung erlassen möchte, dann sind eideststattliche Versicherungen vom BR notwendig. Da ist vorsicht angesagt. Falls hier etwas falsch ankommt, steht ein Meineid im Raum. Da drohen ggf. Haftstrafen. Das würde ich versuchen zu vermeiden. Dann lieber mit präsenten Zeugen arbeiten, aber das geht dann wieder nur in einem Termin vor Gericht wo beide Parteien anwesend sind.
Wenn ihr also wirklich den Weg über die Rechtsantragstelle wählt so wird der Rechtspfleger die Antragsschrift aufnehmen. Ob der so scharf drauf ist eine eidesstattliche Versicherung abzunehmen bezweifle ich schon mal. Falls ja, wird danach ein Richter (der ausgewählt vom Gericht entsprechend der Geschäftsverteilung) entscheiden wie es weitergeht. Termin ja oder nein. Falls alles durchläuft wird die Verfügung erlassen und dem AG zugestellt. Im Falle der Zuwiderhandlung mit Zwangsgeld.
Aber nochmal: geht bitte zum RA
29.06.2007 um 21:45 Uhr
@ Hupfendudel,
ich fürchte auch, dass der Richter entscheidet, dass ihr das vorher anders hättet regeln können bzw. noch könnt.
Ich gehe auch davon aus, das eine einstweilige Verfügung, ob erteilt oder abgelehnt, kostenpflichtig sein wird.
Ich möchte Paula zustimmen, indem ich auch zur Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht rate.
LG
29.06.2007 um 22:00 Uhr
Die neuerliche Anordnung von Überstunden gilt für das 3. Quartal. Das beginnt doch erst am Sonntag - sprich arbeitstechnisch am Montag. Damit hat man doch keine Möglichkeit, vorher etwas anders regeln zu können. Aber man kann im Eilverfahren die neuerliche Anordnung von Überstunden unterbinden - oder seht Ihr das anders?
Liebe Grüße Hupfendudel
29.06.2007 um 23:03 Uhr
Hupfendudel,
selbstverständlich kann der BR selber eine einstweilige Verfügung über die Rechtantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts beantragen.
Das ist kein Problem.
Eine einstweilige Verfügung wird nur erfolg haben, wenn die Eilbedürftigkeit gegeben ist. Die Eilbedürftigkeit und der Verstoß muss eindeutig Bewiesen werden. Dabei reichen auch eidesstattliche Versicherungen von Betriebsratsmitgliedern.
Natürlich wäre hier die schriftliche Anordnung von Überstunden des Arbeitgebers ein idealer Beweis.
In der Regel wird der Antrag direkt von der Rechtantragsstelle direkt an den zuständigen Richter weitergeleitet. Eine Entscheidung erfolgt üblicherweise dann sehr kurzfristig und wird dem AG und auch dem BR vom Gericht zugestellt.
Dem einstweiligen Verfügungsverfahren, folgt immer ein terminiertes Hauptsacheverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung noch einmal Verhandelt wird. Dabei werden auch eventuelle eidesstattliche Versicherungen auf ihre Richtigkeit geprüft. Also immer schön bei der Wahrheit bleiben.
Sieht das Arbeitsgericht keinen Grund einer Eilbedürftigkeit, wird es das einstweilige Verfügungsverfahren ablehnen und entsprechend terminiert als übliches Beschlussverfahren bearbeiten.
Die entstehenden Kosten sind gering und müssten eh vom Arbeitgeber getragen werden.
29.06.2007 um 23:26 Uhr
Liebes Tagebuch. Heute war Heini (der Alte) wieder mal im Forum. Ich freue mich ja immer so, etwas von ihm zu lesen. Er war wieder so richtig gut drauf. Er hat diesmal sooo viel geschrieben zur "Einstweiligen Verfügung" und einem Gericht und so. Und er meinte, dass ein Gericht ohne weiteres zustimmt und allen BR's glaubt und alles tut was der BR will - wenn dieser nur eidesstattlich versichern tut . Das war vielleicht spannend.
Heini scheint etwas davon zu verstehen. Das habe ich schon lange gemerkt. Montag gehe ich in die Stadt von Heini. Und dann in das Gericht von der Stadt von Heini. Da werde ich dann versichern, dass ich einen Eid schwören kann, dass die ganze Sache so einfach nicht ist, wie Heini das im Forum beschrieben hat. Dann schwöre ich das dann auch - ach ne ich versichere das lieber im Forum. Denn: Wir alle wissen ja nicht, was ein Richter am Wochenende erlebt hat und ob er Heini kennt...
29.06.2007 um 23:26 Uhr
@Heini Danke. Die schriftliche Überstundenanweisung des ArbGeb liegt uns vor, ebenso können wir die mehrfache Ermahnung des BR zur Einhaltung der MBR durch den ArbGeb beifügen. Liebe Grüße Hupfendudel
29.06.2007 um 23:35 Uhr
Hupfendudel, wenn die Anordnung der Überstunden für das 3 Quartal kurzfristig erfolgte solltet ihr mit Verfahren erfolg haben. Scheitern werdet Ihr wenn Euch die Anordnung schon einige Wochen bekannt ist
Lasst Euch nicht durch unqualifizierte Beiträge beeinflussen. Geht Euren Weg.
29.06.2007 um 23:35 Uhr
Hupfendudel, wenn jemand einer einzigen Antwort Glauben schenkt, obwohl drei Antworten dem entgegenstehen, dann frage ich mich unweigerlich, ob der Fragesteller nur auf die Antwort gewartet hat, die ihm am besten passt.
Auch von mir nochmal: geht zu einem Anwalt! Wenn es eine Rechtsantragsstelle gibt, dann muss doch auch ein Anwalt in der Nähe sein. Da es ja eine strittige Angelegenheit wird, muss der AG die Kosten für den RA und den Streitfall übernehmen.
29.06.2007 um 23:53 Uhr
post scriptum: Liebes Tagebuch. Heini hat noch einen Ratschlag gegeben. Heini "ratschlägt" gerne. Ich will ein Freud von Heini werden!
30.06.2007 um 00:00 Uhr
@Hupfendudel Du solltest besser auf Lotte und Kölner hören. Wenn ihr die Nummer versiebt, werden die Probleme mit eurem AG noch größer. Gruss
30.06.2007 um 03:00 Uhr
@Hupfendudel
ich könnte jetzt einiges zu den Beiträgen von Heini schreiben... ich will mich um diese Uhrzeit aber nicht mehr aufregen. Geht am Montag zum Anwalt und laßt Euch bitte mal aufklären. Ihr werdet dann sehr schnell merken, dass die Antworten vom Heini recht wenig mit dem deutschen Prozessrecht zu tun haben
30.06.2007 um 10:03 Uhr
@Hupfendudel, bei all euerem verständlichen Zorn über die permanente Mißachtung der Rechte des BR und des BetrVG Seitens der GL müßt ihr einen kühlen Kopf behalten. Blinder Aktionismus wie von Heini hier vorgeschlagen kann wenn es schief geht ( und einige erfahrene BR hier wie z. B Kölner) wissen wovon sie reden, nach Hinten losgehen. Sie raten doch nur zur klugen Besonnenheit. Ist keiner von euch BR ´s in der GEW? Die beraten euch auch und wenn ihr es wollt sogar mit der GL . Unser BL war danach geheilt. Bei uns hat es fuktioniert.
Und das ist Kostenlos.
30.06.2007 um 14:10 Uhr
paula, dann wirst Du die Leser hier im Forum und mich ja sicherlich jetzt über das deutsche Prozessrecht aufklären können.
pirat, wenn der BR von Hupfnudel im Gremium schon beschlossen hat , beim Arbeitsgericht eine Einstweilige Verfügung zu beantragen, so bedarf es nur noch über die Umsetzung zu sprechen. Ob dieser Verfahrensweg der richtige ist, obliegt doch der Entscheidung des BR vor Ort und nicht einigen selbsternannten Moralapostel und Rechtswissenschaftler hier im Forum.
30.06.2007 um 14:53 Uhr
Ich bin tatsächlich hin- und hergerissen: Meine ursprüngliche Frage begehrte Aufklärung über das Verfahren. Mittlerweile rät die Mehrheit sofort den Gang zum Anwalt. Allerdings sagt keiner direkt, warum wir das nicht alleine tun sollten. Welche Risiken bestehen?
Wir haben die schriftliche Überstundenanweisung für das 3. Quartal (bekanntgegeben am 29.06.). Wir haben eine Überstundenanweisung für das 2. Quartal und mehrere Interventionen des Betriebsrates gegen die fehlende Mitbestimmung bei dieser Anweisung. In der letzten diesebezüglichen Beschwerde an den ArbGeb steht drin, daß wir das zukünftig nicht mehr dulden und ohne weitere Ankündigung gerichtlich prüfen lassen werden. Ist das nicht zur Untermauerung unseres Unterlassungsanspruchs ausreichend? Guten Willen haben wir bewiesen, der ArbGeb hat wiederholt gegen MBR verstoßen.
Das normale Verfahren würde viel zu lange dauern - da ist das dritte Quartal um, bevor überhaupt eine gerichtliche Regung erfolgt. Da brauchen wir uns dann nicht mehr über die Überstundenanordnung des dritten Quartals unterhalten. Ergo kommt nur die eV in Frage.
Der WAF-Betriebsratgeber enthält einen vorformulierten Antrag einer eV gegen ungenehmigte Überstundenanordnung (Der ist viel zu lang - ich kann ihn hier nicht wiedergeben). Genau diesen würden wir an unsere Verhältnisse anpassen (Firma, Daten, 3. Quartal, guter Wille des BR in der Vergangenheit, wiederholter Rechtsbruch des ArbGeb usw.).
Ich warte mitnichten auf eine Antwort, die ich hören will - ich möchte gern die Risiken abschätzen. Wenn wir es selbst in die Hand nehmen und es funktioniert, geht es etwas zügiger. Wenn es nicht funktioniert - das wäre äußerst unschön. Wie gesagt: Risiko abschätzen. Was könnte denn passieren, daß es nicht funktioniert?
Liebe Grüße Hupfendudel
30.06.2007 um 15:43 Uhr
Hupfendudel, die Risiken sind einfach abzuschätzen. So wie Du schreibst werden regelmäßig die Rechte des BR verletzt und das kannst Du, wie geschildert ja nachweisen. Unstrittig ist doch, dass die Rechte des BR über das Arbeitsgericht eingefordert werden können und da werdet ihr auch, bei entsprechendem Nachweis, Euer Recht bekommen. Die Frage ist doch nur, geht es auch schneller als in einem normalen Beschlussverfahren. Ja, es geht schneller. Ist "Gefahr in Verzug"sieht das Gesetz vor, dass Ansprüche einstweilige gesichert werden können. Du schreibst selber: ---Das normale Verfahren würde viel zu lange dauern - da ist das dritte Quartal um, bevor überhaupt eine gerichtliche Regung erfolgt. Da brauchen wir uns dann nicht mehr über die Überstundenanordnung des dritten Quartals unterhalten.---
Somit ist die Begründung der Eilbedürftigkeit doch gegeben.
Entsprechend des Beitrages 66558 könnt ihr beruhigt handeln. Ist vielfach so erfolgreich praktiziert und WARUM sollte das bei Euch nicht funktionieren.
Die meisten Antworten sind doch eh ohne entsprechende Fakten oder werden persönlich. Daran kann man doch die Qualität der Schreiber erkennen. Argumentationen wie, Aufklärung über das deutsche Prozessrecht, der Vorwurf von blinden Aktionismus oder die Beiträge des Karneval-Kaspers, helfen Euch nicht in der Sache und sind dummes Palaver und dienen wohl mehr der Unterhaltung und Selbstdarstellung.
Lasse Dich nicht verunsichern, zieht den gefassten Beschluss durch und fertig.
30.06.2007 um 15:44 Uhr
Meine Frage nach gewerkschaftlicher Unterstützung wurde von Dir noch nicht beantwortet. Habt Ihr denn schon versucht mit der GEW Kontakt aufzunehmen?
30.06.2007 um 16:01 Uhr
@pirat Bei uns ist niemand in der Gewerkschaft
30.06.2007 um 19:31 Uhr
@heini
zum Thema Prozessrecht:
Du schreibst:
"Eine einstweilige Verfügung wird nur erfolg haben, wenn die Eilbedürftigkeit gegeben ist. Die Eilbedürftigkeit und der Verstoß muss eindeutig Bewiesen werden."
Rein prozessual gehören neben Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch zwar noch en paar andere Sachen dazu, aber die vernachlässigen wir hier erst mal, da der Sachverhalt da zu wenig für hergibt. Aber bitte bedenken: neben der Begründetheit einer Klage prüft das Arbeitsgericht auch die Zulässigkeit. Und das von Amts wegen, daher muss man daher bei der Formulierung der Antragsschrift auch einmal ein Auge darauf werfen...
"Dabei reichen auch eidesstattliche Versicherungen von Betriebsratsmitgliedern."
Soweit so richtig. ABER: ich habe schon einmal darauf hingewiesern, dass eine eidesstattliche Versicherung ein nicht unerhebliches Risiko darstellt, dass man durch im Termin anwesende Zeugen vermeiden kann. Ich kenne mehr als einen Gewerkschaftssekretär und Betriebsrat, die trotz stattgebender einstweiliger Verfügung ein Strafverfahren am Hals hatten. Unter 100 Tagessätzen geht da selten etwas ab und für ein Führungszeugnis kann das Gift sein. Warum dieses Risiko eingehen? Ich würde es als BRM nicht gerne machen.
"Natürlich wäre hier die schriftliche Anordnung von Überstunden des Arbeitgebers ein idealer Beweis."
Sicherlich ein entscheidender Moment, aber noch lange nicht ausreichend
"In der Regel wird der Antrag direkt von der Rechtantragsstelle direkt an den zuständigen Richter weitergeleitet."
fast richtig, denn nicht "nicht nur in der Regel" sondern immer leitet die Geschäftsstelle an den Richter weiter! Die Geschäftsstelle eines Gerichts kann ohne Richter ja keine prozessual erhebliche Entscheidung treffen. Die Geschäftsstelle führt nur die vom Richter verfügten Entscheidung durch.
"Eine Entscheidung erfolgt üblicherweise dann sehr kurzfristig und wird dem AG und auch dem BR vom Gericht zugestellt."
Wie schon mal beschrieben geht in den einstweiligen Rechtsschutzsachen in kollektivrechtlichen Angelegenheiten fast immer ein Termin zur mündlichen Verhandlung voraus.
"Dem einstweiligen Verfügungsverfahren, folgt immer ein terminiertes Hauptsacheverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung noch einmal Verhandelt wird."
Einfach FALSCH! Es handelt sich auch in dem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes immer noch um ein Parteiverfahren. Das Hauptsacheverfahren wird in der Regel aber gleichzeitig mit eingelegt, aber das muss nichts so sein. Eine Frage die ein erfahrener Anwalt sicher entsprechend prüfen wird und die richtigen Schritte einleiten wird.
"Dabei werden auch eventuelle eidesstattliche Versicherungen auf ihre Richtigkeit geprüft. Also immer schön bei der Wahrheit bleiben."
Das ist aber wohl kaum das Ziel des Hauptsacheverfahrens und geschieht wenn dann nur nebenher. Im Hauptsacheverfahren können ja ganz neue Beweismittel eingeführt werden. Falls die Kammer merken sollte das hier etwas "geschönt" oder gelogen wurde, werde sie aber sicher die entsprechende Schritte einleiten. Schließlich handelt es sich hier bei einem Meineid und über den sprechen wir dann hier um Delikte die der Staatsanwalt von Amtswegen verfolgen muss. Aber auch die Gegenseite kann mal ganz entspannd einen Staatsanwalt einschalten.
"Sieht das Arbeitsgericht keinen Grund einer Eilbedürftigkeit, wird es das einstweilige Verfügungsverfahren ablehnen und entsprechend terminiert als übliches Beschlussverfahren bearbeiten."
Falsch. Das Hauptsacheverfahren muss extra eingelegt werden. Der einstweilige Rechtsschutz ist eben ein eigenes Verfahren!!!!
"Die entstehenden Kosten sind gering und müssten eh vom Arbeitgeber getragen werden."
Im vorliegenden Fall ist das wohl so aber deine Aussage stimmt eben nicht immer. Wenn es keine Aussichten auf Erfolg gibt, dann kann es schon mal sein, dass der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG mal keinen Ersatz leisten muss.
Daher lieber Heini finde ich Deine Aussagen mehr als bedenklich. Die Materie des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht einfach. Nach einer kurzen Begutachtung der Rechtslage hier im Forum solche Ratschläge zu geben halte ich für sträflich!!!
Jeder Anwalt der mit so wenig Informationen solche Ratschläge geben sollte, sollte schnellstens seine Berufshaftpflicht erhöhen denn er wird sie bald brauchen....
30.06.2007 um 19:37 Uhr
@Hupfendudel
Du möchtest wissen welche Risiken bestehen. Wie in meinem Beitrag an Heini dargestellt ist es keine einfache Sache über die wir hier reden. Da sind schnell mal Fehler gemacht und dann verliert ihr diese Sache im einstweiligen Rechtschutzverfahren obwohl ihr eigentlich im Recht seid. Und dann? Die Kollegen im Betrieb werden das als politische Niederlage ansehen. Der Gang zum Rechtsanwalt erhöht Eure Chancen und ist doch eigentlich risikolos. Wo ist das Problem. Montag um 9 Uhr zum Anwalt und wenn der Kerl oder die Dame pfiffig und fix ist, geht das Ding noch am gleichen Tag raus.
Wie schon mehrfach von mir dargestellt würde ich eben nicht mit einer eidesstattlichen versicherung arbeiten. Finde ich persönlich nicht prickelnd.
Überlegt Euch gut was Ihr tut!!!!
30.06.2007 um 20:12 Uhr
@Der alte Heini Du bist ja lustig! Du sagst einerseits- Ja, Hupfendudel, renn los, mach , kann ja gar nichts passieren. Und kurz danach- Wieso , ist doch seine Entscheidung, und die des Gremiums. Also wenn es schief geht kommt als nächstes- Wieso, sie haben es doch so gewollt. Oder wie jetzt?
@Hupfendudel Der alte Heini ist der einzige der sagt- MACH! Und alle anderen sagen-Ja,mach, aber nur mit einem Anwalt. Was vergebt ihr euch, am Montag einen Anwalt aufzusuchen?
Ich würde über die Ratschläge von Paula , Lotte und Kölner noch mal nachdenken. Gruss
30.06.2007 um 20:51 Uhr
paula, toll aufgebröselt aber selten richtig. Du solltest bei deinen Ausführungen bedenken, das es hier um das Arbeitsrecht geht. Üblich ist, das eine einstweilige Verfügung im Arbeitsrecht, kurzfristig anhand der vorliegenden Beweise entschieden wird und das möglichst noch am gleichen Tag. Bei dem Erlass einer einstweiligen Verfügung wird immer die Richtigkeit der einstweiligen Verfügung im Nachhinein in einem Hauptsacheverfahren auf die Richtigkeit überprüft, somit hat dann auch die Gegenseite die Möglichkeit seine Sicht der Dinge darzulegen. Diese ist eine Grundvoraussetzungen unseres Rechtssystem, das auch einem Beklagten die Möglichkeit gegeben wird sich zu rechtfertigen.
Zu den Kosten möchte ich noch folgendes bemerken: Bei einem Arbeitsgerichtsverfahren werden, anders wie zum Beispiel bei Amts- oder Zivilgerichten keine Gerichtskosten fällig, sondern nur die Auslagekosten für Porto, Kopien, usw.
Weiter möchte ich auf deinen Schmarren nicht eingehen.
Dummi, ich glaube nicht, dass Du die Kompetenz besitzt hier ansatzweise ein Urteil abgeben zu können. Insbesondere wenn Du auf die sachlich fundierten Ausführungen von Kölner hinweist.
30.06.2007 um 21:03 Uhr
@Heini
"Schmarren"
????
Langsam aber sicher fange ich hier an zu Zweifeln. Du legst hier schon eine gehörige Ignoranz an de Tag. Wenn ich im Büro wäre könnte ich Dir jede meiner Aussagen problemlos anhand einschlägiger Literatur belegen. Andererseits warum sollte ich das tun. Ich brauche mich hier nicht zu rechtfertigen...
Ein Tipp von mir: ein Blick in den Kommentar von Herrn Thomas zur ZPO würde Dir richtig gut tun. Und dann würdest Du sicher sehr schnell merken, dass es bei der einstweiligen Verfügung im Arbeitsrecht keinen Unterschied zum "normalen" Zivilprozessrecht gibt. Sonst wäre das nämlich durch das ArbGG entsprechend normiert!!!
Aber wahrscheinlich wirst Du meine Ausführung wieder als "Schmarren" abtun
30.06.2007 um 21:16 Uhr
@Der alte Heini
Urteil? Ich bin kein Richter!
Aber wenn hier 5 Leute dazu raten sich Hilfe (zB Anwalt) zu holen, und du der Einzige bist der sagt - Ist doch ganz easy! Dann reicht meine Kompetenz durchaus, zu beurteilen, wem ich Glauben schenken würde. Gruss
Und Kölner sagt es halt kryptisch. Nicht verstanden?
30.06.2007 um 21:25 Uhr
Ja, Dummi, das sage ich ganz easy.
Sind die Beweise eindeutig und die Eilbedürftigkeit gegeben, so sehe ich ÜBERHAUPT kein Grund, dass es Probleme geben wird. Und das sage ich so ganz einfach aus meiner Erfahrung heraus.
30.06.2007 um 21:52 Uhr
Wer hier daneben liegt ist noch die Frage! Die Ignoranz anderen Meinungen gegenüber ist sehr beeindruckend, vor allem wenn blindlings einer Meinung gefolgt wird!
Wenn ich im Büro wäre könnte ich Dir jede meiner Aussagen problemlos anhand einschlägiger Literatur belegen.
Halte ich für ein Gerücht!
Und dann würdest Du sicher sehr schnell merken, dass es bei der einstweiligen Verfügung im Arbeitsrecht keinen Unterschied zum "normalen" Zivilprozessrecht gibt.
Unsinn!
Sonst wäre das nämlich durch das ArbGG entsprechend normiert!!!
§ 85 Abs.2 ArbGG "normiert" anders!
Hupfendudel,
gegen Eure Vorgehensweise bestehen keine Bedenken. Geht Montag zum Amtsgericht und erwirkt die einstweilige Verfügung! Ihr müsst die Tatsachen glaubhaft machen, dazu dient die eidesstattliche Versicherung. Legt alle Unterlagen dazu, die Ihr habt.
-Die Eindeutigkeit des zu erwartenden Ausgangs des Hauptsacheverfahrens, also die Eindeutigkeit der Rechtslage: je eindeutiger die Anspruchsgrundlage oder der Sachverhalt sind, desto eher kann der Verfügungsgrund bejaht werden ("Offenkundigkeit des Rechtsverstoßes").
-
Eine Interessenabwägung fällt zugunsten des BR bzw. den von ihm wahrgenommenen Interessen aus bei einem ganz offensichtlichen Verstoß des AG gegen Mitbestimmungsrechte des BR.
-
Kenntnis und Willen des AG, Maßnahmen unter Verletzung der Mitbestimmungsrechte des BR durchzuführen, verstärken den Verfügungsgrund für den BR.
-
Ein Verfügungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn bei einem Unterlassungsanspruch ohne die eV endgültig (nicht notwendig: auf Dauer) Undurchsetzbarkeit gegeben, die Mitbestimmung also vereitelt wäre.
30.06.2007 um 22:13 Uhr
@Der alte Heini Ich weiss natürlich nicht wie oft du mit deinen BR Kollegen schon Einstweilige Verfügungen durchgezogen hast. Was ich weiss (oder besser, wovon ich ausgehe) ist, das du die Unterlagen von Hupfendudel nicht gesehen hast . Und trotzdem davon ausgehst, das die von dir genannten Voraussetzungen wie, "Eilbedürftigkeit" oder "Gefahr im Verzug" gegeben sind.
Du schreibst- Sind die Beweise eindeutig.....
Das weisst du doch gar nicht!
und trotzdem sagst du- LAUF!
Und deshlb ...... aber das sagte ich bereits.
30.06.2007 um 22:25 Uhr
"Gefahr im Verzug"
Sie ist ein Unterfall der Eilzuständigkeit, wobei also ein Zuwarten auf eine Entscheidung der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Sie ist ein Instrument, um zeitnah Ermittlung anzustellen, Maßnahmen zu treffen oder Festnahmen zu tätigen. Die GiV gilt für Amtsträger der Strafverfolgungsbehörden und ist gesetzlich genau reglementiert.
- körperlichen Untersuchungen bei Beschuldigten 81a ff. StPO)
- einer körperlichen Untersuchung bei Zeugen (§ 81c StPO)
- Beschlagnahmen als Unterfall der Sicherstellung (§§ 94, 98 ff. StPO)
- Durchsuchungen (§ 102 ff. StPO)
Aber im vorliegenden Fall völlig irrelavant
30.06.2007 um 23:54 Uhr
@peanuts
Bei Heini denke ich ja manchmal er will hier den einen oder anderen ärgern und meint es vielleicht nicht so. Aber dass Du nun auch noch in diese Kerbe schlägst? Seltsam!
Ich bin immer noch erschüttert. Und jetzt auch noch doppelt. Ihr habt keine Ahnung was ihr hier anstellt!!!
ich werde hier jetzt nicht mehr inhaltlich argumentieren. Jedes Lehrbuch zum einstweiligen Rechtsschutz wird meine Auffassung hier tragen. Macht Euch aber bitte selber die Mühe es nachzulesen. Wieviel deine Kritik wert ist wird jeder feststellen, der selber man einen Blick in den von Dir genannten § wirft.
01.07.2007 um 12:44 Uhr
@peanuts/Der alte Heini Bildungsresistenz ist ein hohes Gut! Erhaltet Euch das, teilt es aber bitte Euren zu bildenden Kunden mit!
01.07.2007 um 12:59 Uhr
@ Hupfendudel,
ich bin gespannt, für welche Vorgehensweise du ( dein BR) dich entscheiden wirst.
Bitte gib´dann Rückmeldung, wie es gelaufen ist.
Danke.
LG
01.07.2007 um 13:24 Uhr
Ich nehme den heftigen Disput auf jeden Fall morgen mit in die außerordentliche Sitzung. Und ich sage Euch bescheid, was wir gemacht haben.
Liebe Grüße Hupfendudel
PS: Ich habe jetzt ein paar private Mails bekommen. Wie macht man denn das? Wenn ich "Nachricht an Verfasser" anklicke, kommt dennoch die Aufforderung zum speichern im Forum.
01.07.2007 um 17:44 Uhr
An den Heini-Fan-Club,
denn der nahm mit mir Kontakt auf und dieser folgenschwer Dialog kam zustande
( thä
erg3089tmö-5rth. ! reoiz35096rthhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhttehhehteehehehhhhhhhhhhhhhhhhhhrthrt5555555555555544444444444442333333333300000000hhhhhhhhhhhhhheeheehhehhhzjmmmmmmmmmmmvbvvvvvvvvvväääääääälllllllllllüü9iiiiiiiiiiiiiisddddddddddddffffffff
dein H.) kopiert aus den zahlreichen E-Mails
dieses uninteressante Unterdurchschnittsbürgertum, kann sich nur in einer emotionalen Krise befinden. Für eine gedeihliche Diskussion braucht man nun mal die Mittel des Verstandes.
01.07.2007 um 18:20 Uhr
Oh, oh, Pirat, jetzt hat die Betriebsratskrone dein Hirn zerdrückt !!
Sehe ich aber weiter nicht als bedauerlich an.
Grüsschen mein Gutster
01.07.2007 um 22:57 Uhr
@Hupfendudel:
Nach Deiner Anfrage hatte ich mir auch gedacht: warum nicht den direkten Weg wählen. Ich wurde von den vielen Bedenken durchaus überrascht. Aber ich kann die Bedenken insofern nachvollziehen, dass man selten vorher weiß, wie der Richter gerade so drauf ist. (Im Norden tendenziell eher etwas AN-freundlicher als im Süden.) Das Problem ist, wenn ihr das "ausprobiert" und geratet an den "falschen" Richter, steht es 1:0 für Euren Chef. Da dies besser zu vermeiden ist, ist der Ratschlag, auf dem Weg zum Gericht noch beim Anwalt "vorbeizuschauen", wohl nicht der schlechtste. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiß in der Regel, welcher Weg speziell bei eurem lokalen Arbeitsgericht der bessere ist: EV oder direkt zum Beschlussverfahren. Und er übernimmt die gerichtsfeste Begründung und fragt (im Gegensatz zur Antragstelle bei Gericht) nach, wenn er vermutet, dass noch was fehlt. Die Verzögerung, die ihr euch einhandelt, wären nur ein paar Stunden bis max. einen Tag - also vertretbar. Und eine weitere "Überraschung" für euren Chef hat das Ganze auch noch: Er lernt, dass ihn solche "gutsherrlichen" Anordnungen Geld (in Form einer Anwaltsrechnung) kosten. Also morgen früh einen Beschluss fassen wie: "Der BR beauftragt den Fachanwalt für Arbeitsrecht XY mit der gerichtlichen Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 (1) Nr.3 BetrVG". Eine entsprechende Vorlage gibts bestimmt auch in der WAF-Software.
An die alten Hasen: Noch was zu beachten bei der Beschlussfassung?
02.07.2007 um 11:46 Uhr
@Hupfendudel, genau so, wie Petrus es geschildert hat, würde ich es auch machen. Vielleicht reicht eurem AG ja schon ein freundliches Anschreiben des Anwalts um endlich und dauerhaft den Pfad der Tugend einzuschlagen. Allein hierfür käme schon ein kleiner aber doch imposanter Kostenbeitrag in Frage. Ich denke, ihr wollt auch erreichen, dass eure MBR dauerhaft beachtet werden. Dieses Ziel würde ich als wichtiger ansehen, als jetzt im konkreten Fall die Anordnung von Überstunden abzuwehren. Zu Petrus Frage ist zu sagen, dass die Beschlussfassung selbstverständlich absolut korrekt ablaufen muss und ebenso protokolliert werden muss. Der Beschluss darf weder inhaltlich noch formell angreifbar sein. Dies sollte zwar bei jedem Beschluss so sein, ist hier aber besonders wichtig. Der AG ist mit Hilfe des Beschlusstextes über die Beauftragung des Anwalts zu unterrichten. Ebenso ist der Anwalt formell mit der Angelegenheit zu beauftragen. Wir benutzen hierzu textliche Vorgaben unseres Anwalts und haben mit der hier beschriebenen Vorgehensweise gute Erfolge, im Sinne einer dauerhaften "vertrauensvollen Zusammenarbeit", erzielt.
02.07.2007 um 20:20 Uhr
Also meine Lieben: vielen Dank für die zahlreichen Hinweise. Noch am Sonntag hat mich ein Anwalt angerufen, den wir von einem Seminar her kennen. Wir haben unter seiner Anleitung alles vorbereitet und heute den Beschluß gefaßt, die eV zu beantragen. Das hat der Anwalt dann auch aus der Ferne getan - mit exakt dem Schreiben, welches wir auch allein aufgesetzt hätten. Wir wissen jetzt, daß wir es allein richtig gemacht hätten, nutzten die anwaltliche Hilfe - und der ArbGeb bekommt dafür (neben der eV) auch noch eine Rechnung.
Darf man als BR die eV - so sie denn eintrifft - eigentlich kopieren und ans Schwarze Brett hängen? Immerhin sollten die Kollegen schon erfahren, daß wir etwas tun. ...und ein paar erklärende Worte wären auch angebracht - immerhin will der BR ja Überstunden nicht wirklich verhindern, nur eine Regelung herbeiführen, daß das Abfeiern/Bezahlen für alle gleich geregelt ist.
Liebe Grüße Hupfendudel
03.07.2007 um 15:31 Uhr
Ich würde nicht die EV aushängen (wer versteht das Juristendeutsch?), sondern nur die erklärenden Worte - nett und überzeugend formuliert. Und da die Kontrolle ja u.a. dem Schutz der Arbeitsplätze dient ("einige schickt man wegen Arbeitsmangels zum Arbeitsamt - und die anderen fahren Doppelschicht"), habt ihr doch die überzeugenden Argumente auf eurer Seite. Ihr wollt und werdet doch Überstunden genehmigen, wenn keiner einen Nachteil davon hat...
08.07.2007 um 15:45 Uhr
Hallo an alle: Wir haben die eV beantragt - wie bereits oben geschrieben mit Hilfe des Anwaltes. Der von ihm formulierte Antrag entsprach nahezu exakt der Variante, die wir ohne anwaltliche Hilfe genommen hätten.
Vom Arbeitsgericht wurde innerhalb von drei Tagen ein Kammertermin angesetzt. Unserem ArbGeb wurde mal richtig der Kopf gewaschen: MBR sind einzuhalten. Punkt. Dann haben wir uns mit dem ArbGeb verglichen. Der geschlossene Vergleich entspricht zu 100% unserer Forderung aus der eV - nur daß der ArbGeb das eben jetzt freiwillig und nicht gerichtlich erzwungen einhalten will.
Leider hat sich unser Geschäftsführer vor Gericht vertreten lassen, so daß das "Kopfwaschen" nicht ihn direkt erwischt hat. Es sieht so aus, als würden wir aus anderen Gründen in Kürze wieder vor Gericht stehen. Schlimmschlimm. Aber den Weg kennen wir jetzt...
Liebe Grüße Hupfendudel
08.07.2007 um 16:00 Uhr
@Hupfendudel Klasse:-) Grüsse
08.07.2007 um 21:35 Uhr
Hupfendudel, ist doch alles klar gegangen und es gab sicherlich keine Probleme, wie die Schwarzmaler hier im Forum meinten. Die nächste eV macht ihr selber!!
Die eV kannst Du beruhigt am Schwarzen Brett des Betriebsrats aushängen.
08.07.2007 um 22:00 Uhr
@D.a.H. OH BITTE.....
08.07.2007 um 22:10 Uhr
Hupfendudel, sehr schön ;-)
Aber auch wenn Ihr das vielleicht gut alleine hingekriegt hättet, war es doch vielleicht beruhigend, einen Anwalt dabei zu haben.
08.07.2007 um 22:13 Uhr
@Der alte Heini Wenn ich Hupfendudel richtig verstanden habe, hat es doch gar keine eV gegeben. Du liegst aber auch immer haarscharf daneben...
08.07.2007 um 22:29 Uhr
@all, die Frage die ich mir stelle, (unabhängig ob daneben oder haarscharf daneben) Würde ich sowas aushängen wollen für die Kollegen?
08.07.2007 um 23:29 Uhr
Ich würde es nicht machen. Würde das die sowieso angspannte Lage nicht noch unnötig verschärfen? Mann sollte auch dem AG die Möglichkeit geben sein Gesicht zu wahren. Auch ein leiser Triumph macht Spass.
09.07.2007 um 01:24 Uhr
Tja Kölner, da musst Du wohl noch ein bisschen nachdenken, dann kommst auch Du hinter das Wesentliche.
09.07.2007 um 09:45 Uhr
Heini, das Wesentliche ist doch, dass es eine Anhörung gab bei der man sich verglichen hat und keine einstweilige Verfügung ausgesprochen werden musste.
Auch ich würde nicht den Weg des Aushangs gehen, sondern im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit handeln. Wenn es Ärger bei den Kollegen gibt, die lieber Überstunden gemacht hätten, würde ich diese auf einer BetrVers informieren.
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