Der AG hat laut SGB dich für die Zeit der Meldung bei der AA angemessen frei zu stellen!
Anspruchsgrundlage
Nach § 616 BGB hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte «Freistellung» von der Arbeit,
· wenn er unverschuldet
· für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
· durch einen in seiner Person liegenden Grund
· an der Arbeitsleistung verhindert ist.
Wichtig ist dabei, daß die Arbeitsverhinderung ihre Ursache in der Person des Arbeitnehmers hat und daß der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung nicht durch ein unverständiges, leichtfertiges oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten verursacht hat.
Ein Arbeitnehmer, der von seiner Arbeitspflicht bereits wegen Erholungsurlaub, Streik oder Aussperrung entbunden ist, hat keinen Anspruch auf «Freistellung» nach § 616 BGB.
Beispiele
Typische Einzelfälle für einen Anspruch auf «Freistellung» nach § 616 BGB sind:
· Arztbesuch, der außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist
· Eigene Hochzeit, standesamtlich oder kirchlich
· Besondere Familienereignisse (goldene Hochzeit der Eltern, Hochzeit der Kinder, Geburt eigener Kinder, Kommunion- oder Konfirmationsfeier eigener Kinder, Todesfälle/Begräbnisse von Eltern, Geschwistern, Ehegatten oder Kindern)
· Schwerwiegende Erkrankung naher Angehöriger
Bei Betreuung eines kranken Kindes, die durch andere Personen nicht möglich oder zumutbar ist, kann der Arbeitnehmer in der Regel bis zu fünf Tage bezahlte «Freistellung» nach § 616 BGB in Anspruch nehmen. Falls kein Anspruch nach § 616 BGB besteht, kann ein Anspruch auf unbezahlte «Freistellung» nach § 45 «SGB» V bestehen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer längstens zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr unbezahlter «Freistellung» zur Betreuung eines erkrankten Kindes bis zum 12. Lebensjahr beanspruchen. Bei mehreren zu betreuenden Kindern gilt eine Höchstdauer von 25 Arbeitstagen, für Alleinerziehende gilt jeweils die doppelte Zahl der Arbeitstage. Der Arbeitnehmer hat in allen Fällen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse.
· Gesundheitspolizeiliche Untersuchungen im Lebensmittelbereich
· Beschäftigungsverbote nach dem Bundesseuchengesetz ohne Arbeitsunfähigkeit
· Ablegung von Prüfungen
· Stellensuche
Anspruch auf «Freistellung» zur Stellensuche hat nur derjenige Arbeitnehmer, der in einem gekündigten Arbeitsverhältnis steht. Die Absicht, sich beruflich zu verändern, rechtfertigt noch keine bezahlte «Freistellung.»
· Wahrnehmung öffentlicher, politischer oder religiöser Ämter und Pflichten für nicht erhebliche Zeit, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden kann (z.B. ehrenamtlicher Richter)
· Ladung zu Behörden, gerichtlichen Terminen oder unschuldig erlittene Untersuchungshaft
· Umzug mit dem eigenen Hausstand
· Versagen des eigenen Fahrzeugs oder eigener Unfall auf dem Weg zur Arbeit
Wichtig!
Eine «Freistellung» von der Arbeit, die voraussehbar ist, muß vom Arbeitgeber genehmigt werden. Eine eigenmächtige «Freistellung» des Arbeitnehmers wird dagegen regelmäßig als Verstoß gegen die Arbeitspflicht gesehen werden müssen.
Aber!
Bei einer Verweigerung durch den Arbeitgeber kann der Anspruch auf «Freistellung» durch eine einstweilige Verfügung erreicht werden - was jedoch in der Praxis äußerst selten vorkommen dürfte.