Sperrzeit ALG bei Ablehnung Entfristung
Hallo beisammen,
eine Kollegin war bei mir und ich bin mir unsicher inder bewertung ihrer Frage.
Sachverhalt: Ihr auf 2 Jahre befristeter Vertrag läuft im September aus. Der AG hat Ihr eine Entfristung angeboten, die sie aber nicht annehmen möchte, da sie sich nicht genug gefordert und gefördert fühlt. Der AG muss für die Arbeitsagentur eine Arbeitsbescheinigung nach §312 SGB III ausfüllen wo er unter Punkt 3.2 bejaht, dass die Befristung schriftlich erteilt wurde (logisch, im AV) und die Möglichkeit einer "ggf Verlängerung" ab xx.09.14 bei Vertragsabschluss in AUssicht gestellt wurde.
1.) Ich glaube, dass die Bejahung der Frage noch keine Sperrfrist auslöst, da dies lediglich eine Möglichkeit bestätigt, aber noch kein bestehendes Verlängerungsangebot anzeigt. Korrekt?
2.) Wenn sie nun allerdings gefragt wird, und sie berichtet vom weiterführenden Vertragsangebot, ist dann eine Sperrfrist möglich? §159 Abs 1 Satz 1 SGB III gibt das für mich nicht her, da sie weder das Arbeistverhältnis gelöst hat noch verhaltensbedingt gekündigt wurde. Das Arbeitsverhältnis endete automatisch. Bleibt Satz 2 in dem aber ganz klar steht "...trotz Belehrung ...eine von der Arbeitsagentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt ...". Passt also auch nicht ganz. Sie wurde nie belehrt und das Angebot kam nicht von der Arbeitsagentur.
3.) Wenn sie das Angebot leugnet, die Firma hingegen bestätigt ein Angebot auf Nachfrage seitens der Arbeitsagentur, was passiert dann?
Merci zdophers
Community-Antworten (6)
13.08.2014 um 15:25 Uhr
Öhm, warum eigentlich nicht weiter arbeiten und sich parallel in Ruhe einen attraktiveren Job suchen? Sorry, aber als Beitragszahler hätte ich ein Problem damit, jemanden bei solchen Manipulationen auch noch zu unterstützen.
13.08.2014 um 15:40 Uhr
Zu 1) Diese Frage zielt in eine ganz andere Richtung. Es geht darum zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung eines VORHERIGEN Arbeitsverhältnisses vorlag. Falls jemand ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Gunsten eines befristeten Arbeitsverhältnisses aufgibt, braucht er dafür einen wichtigen Grund, damit wird vermieden dass jemand von einem unbefristetn Arbeitsverhältnis in ein kurzes befristetes Arbeitsverhältnis wechselt um danach Arbeitslosengeld zu kassieren.
Zu 2) Niemand ist (außerhalb der Angebote der AfA) irgendwelche Arbeitsangebote anzunehmen. Trotzdem würde ich auf solch eine Frage diplomatisch antworten: "Das Unternehmen konnte mir keine passende Stelle anbieten!"
Zu 3) Diese Frage ist meines Wissens nicht Bestandteil des Fragebogens.
13.08.2014 um 15:47 Uhr
13.08.2014 um 22:18 Uhr
@ Nubbel
Der Link hilft überhaupt NICHT weiter!
Hier wurde die Übernahme in ein UNBEFRISTETES Arbeitsverhältnis angeboten.
@ von zdophers
Die Kollegin darf/sollte/muss mit einer Sperre rechnen, sobald die Arbeitsagentur erfährt, dass der AG die Übernahme in ein unbefristetes AV angeboten hat > wird als Arbeitsablehnung i.S.d. § 159 SGB III gewertet!
M.E. vertust Du Dich, dass der Abs.1 Nr.2 nicht greift. Hier werden durch das ODER drei unterschiedliche Gründe aufgeführt, die zu einer Sperrzeit führen.
- Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn Grund 1: die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung NICHT ANNIMMT Grund 2: die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung NICHT ANTRITT Grund 3: die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
Grund 3 setzt aus meiner Sicht KEINE Belehrung durch die Agentur für Arbeit voraus!
Nur allein "fühlte mich nicht genügend gefordert & gefördert" reicht aber mit Sicherheit nicht aus, als triftiger Grund für die Ablehnung anerkannt zu werden.
13.08.2014 um 22:59 Uhr
Korrekt zitiert lautet der Passus doch: "2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),"
Ich kann da nicht ganz nachvollziehen, warum Du den dritten Grund von der Einleitung losgelöst siehst. Insbesondere die Formulierug "Anbahnung eines SOLCHEN Beschäftigungsverhältnisses" stellt doch diese Verbindung explizit her. Der Arbeitslose oder Arbeitssuchende muss also Beschäftigungsverhältnis dessen Zustandekommen er verhindert zuvor von der AfA nachgeiwesen bekommen haben und auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sein.
Oderwie würdestDudas "solchen" interpretieren?
13.08.2014 um 23:37 Uhr
Hmmm ... ist was dran ...
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